KV Hamburg Information zur Testung von Lehrkräften und Beschäftigten an Hamburger Schulen

Anspruch

  • Anspruch hat jeder Beschäftigte an einer Schule in Hamburg, also beispielsweise Lehrer, Sekretariatskräfte oder Hausmeister.
  • Der Anspruch beginnt mit dem letzten Tag der Schulferien am 5. August 2020
  • Der Vertrag läuft zunächst erst einmal bis zum 2. Oktober 2020
  • Der Berechtigte erhält zur Legitimation einen Berechtigungsschein der Schulbehörde; diesen bringt er zum Arztbesuch mit.
  • Der Berechtigungsschein wird in der Arztpraxis aufbewahrt; er ist nicht zur Abrechnung einzureichen.
  • Der Arzt/die Arztpraxis informiert den Berechtigten über das Testergebnis
  • Gilt für GKV-Versicherte und Nicht-GKV-Versicherte

Abstrich

  • Gemäß Vertrag dürfen nur Vertragsärzte mit Sitz in Hamburg den Abstrich vornehmen.
  • Der Arzt erhält 25 Euro pro Abstrich. Abgerechnet wird die Nummer 98243.
  • Die Abrechnungen von Arzt und Labor müssen unter der VKNR 02804 erfolgen, damit die Kosten identifiziert und der Schulbehörde in Rechnung gestellt werden können.
  • Die VKNR 02804 muss per Hand im PVS hinterlegt werden. Wählen Sie hierfür im Praxisverwaltungssystem (PVS) unter Stammdaten „Neue Krankenkasse hinzufügen“. Anschließend gelangen Sie in den Krankenkassenstamm, in dem Sie die neue Kasse anlegen. Hier können Sie die Daten des Kostenträgers (Behörde für Schule und Berufsbildung [BSB], VKNR 02804, gültig ab 01.07.2020) eintragen. Zusätzlich ist die IK-Nr.000002804 zu verwenden. (Bei Fragen zur Eingabe im PVS wenden SIe sich bitte an Ihren zuständigen Vertriebspartner oder Systembetreuer.)
  • Die Auszahlung der entsprechenden Gelder erfolgt mit der Quartalsberechnung.

Formular

  • Zur Anforderung beim Labor wird das Muster 10 (nicht 10 C!) genutzt.

Beauftragung Labor

  • Das Labor wird vom Arzt ausgesucht.
  • Laborärzte rechnen die GOP 32811 für den Nukleinsäurenachweis und die GOP 12221 für die ärztliche Leistung ab. Mit der Pauschale 40101 werden die Kosten ür Transport und Übermittlung des Untersuchungsergebnisses erstattet.

Übermittlung Testergebnis durch das Labor

  • An die Arztpraxis, die den Test veranlasst hat.

Kodieren nach ICD-10 durch die Arztpraxis

  • Kodierung der Testung: Z11 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten und U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
  • Im Falle eines negativen Testergebnisses ändert sich die Kodierung nicht.
  • Bei positivem Testergebnis ist wie folgt zu kodieren: U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen und Z22.8 G Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten.

Meldepflichten

  • Meldung aller klinisch-epidemologischen Verdachtsfälle, aller laborbestätigten COVID-19-Fälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt

Quelle KVH Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Stand 6.08.2020