Rundschreiben der KV Nr. 76: HVM Reform, Infektsprechstunde, Testkriterien RKI, Grippeimpfung

Vertreterversammlung beschließt tiefgreifende HVM-Reform
Die Vertreterversammlung hat eine komplette Veränderung der Honorarverteilung für Hamburg beschlossen. Danach wird es ab dem 1. Januar 2021 „Garantiequoten“ geben. Die spätere Honoraranforderung für Leistungen innerhalb des Budgets wird mindestens zu dieser Quote ausgezahlt. Die Garantiequote wird den Ärzten und Psychotherapeuten vor Beginn des jeweiligen Quartals mitgeteilt. Durch die Reform erhält jeder Arzt und Psychotherapeut komplette Transparenz und Mindest-Sicherheit für die Honorierung seiner Leistungen. Hintergrund der Reform war, dass durch die Regelungen des TSVG, die EBMReform vom April und nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie die Abrechnungssystematik in 2020 so stark verändert wurde und wird, dass ein Aufsetzen auf diese Quartale bei der Ermittlung eines ILB für 2021 nicht mehr möglich wäre. Würde diese Systematik weiter gelten, müssten so viele Korrekturen vorgenommen werden, dass das Ergebnis in die Nähe der Willkür rücken würde. Zudem hat die ILB-Systematik dazu geführt, dass sich die Auszahlungsquoten in den jeweiligen Fachgruppen deutlich angeglichen haben. Dies war auch einer der Ziele der ILB-Systematik gewesen. Damit war die Grundlage gegeben, um
die Honorarverteilung dramatisch zu vereinfachen. Künftig erhält jeder Arzt und Psychotherapeut vor Beginn des Quartals eine „Garantiequote“ mitgeteilt. Sie wird berechnet pro Fachgruppe und gilt dann in derselben Höhe für alle Angehörige dieser Fachgruppe. Basiert ist sie auf den angepassten Auszahlungs-Ergebnissen des Vorjahresquartals. Jeder Arzt und Psychotherapeut kann sicher sein, dass seine Leistungen zu mindestens dieser Quote bezahlt werden. Die tatsächliche Auszahlungsquote wird in der Regel höher sein. Sie kann aber erst ermittelt werden, wenn die Abrechnung komplett durchgeführt wurde. Mit der neuen Systematik entfallen alle Notwendigkeiten für Korrekturanträge. Es ist also nicht mehr nötig, Anträge auf Anpassung zu stellen, wenn die Versorgung von einer anderen Praxis mit übernommen werden musste, wenn es Ausfälle im Praxisbetrieb gegeben hat, wenn eine Praxis übernommen wurde oder es zu Veränderungen in der Zusammensetzung gekommen ist. All‘ dies bildet sich in der Abrechnung des Quartals ab und wird mit der Auszahlungsquote bezahlt, mindestens aber mit der Garantiequote. Die Umstellung ist von allen Gremien der KVH mit überwältigender Mehrheit gebilligt worden. Bedenken wurden vereinzelt geäußert hinsichtlich einer möglichen Gefahr der Mengenausweitung. Angesichts der deutlich veränderten Rahmenbedingungen hält der Vorstand diese Gefahr allerdings für sehr gering. Gleichwohl finden Plausibilitätsprüfungen und ggf. auch –kürzungen statt. Zudem hat die VV angekündigt, sofort eingreifen zu wollen, sollten sich die Befürchtungen bewahrheiten. Eine Erläuterung des neuen HVM-Mechanismus finden Sie in der November-Ausgabe des „KV-Journal“ (Im Internet unter www. kvhh.net ->praxis->publikationen>KV-journal, den Beschlusstext unter www.kvhh.net ->praxis->recht-vertraege->rechtsquellen->HVM ab 1.1.2021).

Infektsprechstunden – machen Sie mit! D

Die Organisation der Behandlung von Patienten mit Infekten ist in diesen Pandemie-Zeiten eine besonders große Herausforderung. Die KV Hamburg will vor allem die Hausärzte bei dieser Organisation unterstützen. Wir bieten hierzu die Möglichkeit an, Infektsprechstunden telefonisch oder online über die TSS buchen zu lassen. Nachdem die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden, werden wir die Möglichkeit dieser Buchung, vor allem online, in den nächsten Tagen massiv bekanntmachen. Der Patient wählt hierbei aus, ob er Symptome hat oder symptomfrei ist und lediglich einen Corona-Test benötigt. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Termine jeweils einer dieser Kategorien zuzuordnen. So lassen sich infektiöse von nichtinfektiösen Patienten trennen. Zur Nutzung wurde bereits in der Vergangenheit ein Terminprofil mit der Bezeichnung „Untersuchung auf Coronavirus“ für jeden Arzt in der TSSDatenbank zur Verfügung gestellt, Dieses Terminprofil können Sie nutzen, um Termine für Patienten anzubieten, die symptomatisch sind. Seit wenigen Tagen steht jedem Arzt darüber hinaus ein neues Terminprofil mit der Bezeichnung „Corona Test (ohne Symptome)“ zur Verfügung. Hier stellen Sie Termine für Patienten ein, die keine Symptome haben, die aber dennoch einen Coronatest durchführen lassen wollen, weil z. B. die Corona-Warnapp angeschlagen hat. Die Einstellung dieser Termine erfolgt auf die gleiche Weise, wie die Einstellung der regulären TSS-Termine. Achten Sie jedoch bitte zwingend darauf, dass bei der Termineinstellung die Profile nicht verwechselt werden. Leider ist die Bezeichnung in der Software und der 116 117 Homepage ein wenig verwirrend. Dort ist lediglich von „Corona-Test“ die Rede. Wenn der Patient diesen Button anklickt, wird er gefragt, ob er Symptome aufweist oder nicht. Dies ist der Weg zur Buchung einer Infektsprechstunde bzw. einer Testung trotz Symptomfreiheit. Die Bezeichnungen ließen sich leider nicht in dem von uns gewünschten Sinn anpassen, weil diese Software bundesweit einheitlich eingesetzt wird. In unserer Öffentlichkeitsarbeit werden wir auf diesen „Umweg“ hinweisen. Wenn Sie Hilfe bei der Einstellung der Termine benötigen, hilft Ihnen das Infocenter unter der Tel. 22802-900 gern weiter. Anleitungen zum Einstellen finden Sie außerdem auf der Homepage der KV Hamburg unter kvhh.net/de/praxis/tsvg-terminservicestelle/informationen-zur-terminsservicestelle. Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Verpflichtung zur Meldung von regulären TSS-Terminen weiterhin besteht.

TSS-Termine für 2021 einstellen
Bitte denken Sie daran, die verpflichtend zu meldenden TSS-Termine für das kommende Jahr 2021 einzustellen. Wenn Sie hierbei Hilfe benötigen, hilft Ihnen das Infocenter unter 040-22 802 900 gerne weiter.


Bitte Infomaterial zur TSS austauschen
Die Terminservicestelle ist seit Anfang des Jahres unter der Telefonnummer 116 117 zu erreichen. Da noch immer viele Anrufe über die veralteten TSSTelefonnummern eingehen, möchten wir Sie bitten, veraltetes Infomaterial, welches an Patienten ausgegeben wird, auszutauschen. Sollten Sie aktuelles Infomaterial benötigen, können Sie dieses kostenfrei über unsere Homepage bestellen.

Neue Testkriterien des RKI

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat seine Kriterien für die Corona-Testung von Patienten mit Symptomen verschärft. Danach ist ein Test durchzuführen, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Schwere respiratorische Symptome (bspw. durch akute Bronchitis oder Pneumonie, Atemnot oder Fieber
  • Akute Hypo- oder Anosmie bzw. Hypo- oder Ageusie
  • Ungeklärte Erkrankungssymptome und Kontakt (KP1) mit einem bestätigten COVID-19-Fall
  • Akute respiratorische Symptome jeder Schwere UND Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe
    • ODER Tätigkeit in Pflege, Arztpraxis, Krankenhaus ODER erhöhter Expositionswahrscheinlichkeit, bspw. im Rahmen eines möglichen Ausbruchs, bei Veranstaltungen mit > 10 Personen in geschlossenen und unzureichend durchlüfteten Räumen und unzureichender Anwendung der AHA+L-Regeln
    • ODER Kontakt im Haushalt oder zu einem Cluster von Personen mit akuter ARE ungeklärter Ursache UND eine erhöhte COVID-19 7-Tages Inzidenz (> 35/100.000 Einwohner) im Land-/Stadtkreis
    • ODER während des Zeitraums der Symptomatik bestand die Möglichkeit (Expositionssetting) einer Weiterverbreitung an viele Personen
    • ODER weiterhin enger Kontakt zu vielen Menschen (als Lehrer, Chorleiter, Trainer, Sexarbeiter, etc.) oder zu Risikopatienten (in Familie, Haushalt, Tätigkeit)

In allen anderen Fällen soll von einer Testung symptomatischer Patienten abgesehen werden, um die Laborkapazitäten nicht zu überlasten. Einzelheiten finden Sie unter rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Testkiterien_Herbst_Winter

Praxispersonal erhält Sonderstatus in Hamburg
Der Hamburger Senat stuft Praxispersonal nun als „Kontaktperson der Kategorie III“ ein. Dies bedeutet, dass sich ein Mitglied des Arzt Teams, das Kontakt zu einem positiv getesteten Menschen hatte, „freitesten“ kann. Das heißt, dass bei Vorliegen eines negativen Testes das Gesundheitsamt das vorzeitige Ende der Quarantäne anordnen soll. In der Regel ist dem Gesundheitsamt, das die betroffene Person von dem Corona-Kontakt informiert, bekannt, dass die Person in einer Arztpraxis arbeitet. Im Einzelfall kann es allerdings nötig sein, eine Bescheinigung für den Mitarbeiter auszustellen. Weitere Informationen unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html#doc13516162bodyText10


Corona-Abrechnungsmodalitäten liegen noch nicht fest
Die Abrechnungsbedingungen für Corona-Tests sind noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt. Insbesondere die Abrechnung der Tests von Praxismitarbeitern ist noch zu regeln. Wir informieren unmittelbar nach Festlegung der Bedingungen.

Grippeimpfstoff für Erwachsene ab 65 Jahre am Markt erhältlich
Der hochdosierte Grippeimpfstoff für Erwachsene ab 65 Jahren ist nun verfügbar. Er soll aufgrund des begrenzten Kontingents für die Impfung von Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen verwendet werden. Er ist unter dem Namen „Fluzone® High-Dose Quadrivalent“ in den USA zugelassen. Das BMG hat 500.000 Dosen geordert. Zur bestmöglichen Nutzung des begrenzten Kontingents und der 10er Packungen wird empfohlen, dass sich betreuende Ärztinnen und Ärzte von Alten- und Pflegeheimen bei der Bestellung des Impfstoffes miteinander abstimmen. Der Impfstoff wird als Impfbedarf namentlich (PZN16820047) wie auch die anderen Impfstoffe über die RPD angefordert und kann voraussichtlich ab KW 46 /47 von Apotheken geliefert werden. Weitere Informationen zu diesem Impfstoff erhalten Sie über die Homepage des PaulEhrlich- Instituts: www.pei.de – Arzneimittel – Impfstoffe – Influenza Impfstoffe.


Impfzentrum für Corona-Impfungen
Nach dem aktuellen Stand will die Stadt die KV Hamburg beauftragen, ein Impfzentrum zur Verimpfung des Corona-Impfstoffes zu betreiben. Das Zentrum ist notwendig, da der erste Impfstoff, der wahrscheinlich eingesetzt werden kann, bei extrem niedrigen Temperaturen gelagert werden muss. Sobald weitere Impfstoffe zur Verfügung stehen, die auf dem herkömmlichen Weg vertrieben werden können, soll die Impfung in die Regelversorgung übernommen und in den Arztpraxen vorgenommen werden. Rund um die Impfung ist noch eine Vielzahl von Fragestellungen offen, die von politischen Gremien auf Bundes- und Landesebene getroffen werden müssen. Aktuell ist aber davon auszugehen, dass die Arztpraxen von diesem Thema noch nicht tangiert sind. Wir informieren weiter, sobald die Entscheidungen gefallen sind.


KV dox – das Kommunikationstool der Ärzte und Psychotherapeuten
In wenigen Tagen ist „KV dox“ auf dem Markt – das Kommunikationswerkzeug der Ärzte und Psychotherapeuten. Mit „KV dox“ lassen sich Arztbriefe, Befunde oder AU-Bescheinigungen so einfach versenden wie eine E-Mail an die Freundin oder den Freund. „KV dox“ ist kompatibel mit jeder Praxisverwaltungs-Software. „KV dox“ ist entwickelt worden von der KBV und damit der erste Dienst innerhalb der „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM), der von den Körperschaften für ihre Mitglieder angeboten werden kann. Ärzte und Psychotherapeuten haben die Sicherheit, „ihr System“ einsetzen und nutzen zu können. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.kbv.de/html/kvdox.php. Informations- und Bestellunterlagen gehen Ihnen in den nächsten Tagen zu.


Bitte Zugangsdaten zum KVH-Web-Shop aufbewahren
Nahezu allen Ärzten und Psychotherapeuten wurden Zugangsdaten für den KVHWeb-Shop zur Verfügung gestellt, um benötigtes Schutzmaterial zu bestellen. Diese Zugangsdaten behalten auch nach einer Bestellung oder auch nach Ablauf eines Quartals ihre Gültigkeit. Wir möchten Sie aus gegebenen Anlass darum bitten, diese Zugangsdaten für die weitere Nutzung sicher aufzubewahren.

Neu: Bei der Verordnung muss Dosierung angegeben werden
Ärzte müssen bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln seit dem 1. November auf dem Arzneimittelrezept entweder die Dosierung angeben oder kennzeichnen, dass der Patient einen Medikationsplan bzw. eine schriftliche Dosierungsanweisung erhalten hat (18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Ausgenommen sind danach Verordnungen, die unmittelbar an Ärzte abgegeben werden, zum Beispiel für den Sprechstundenbedarf. Aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit wird eine Dosierungsanweisung auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel empfohlen. Die Software unterstützt seit dem 1. Oktober die Dosierungsangabe. Auf dem Arzneimittelrezept erfolgt der Aufdruck der Dosierung (z.B. ≫ 0-0-1 ≪) hinter dem verordneten Präparat am Ende der Verordnungszeile. Die Kennzeichnung, dass ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt, erfolgt über das Kürzel ≫Dj≪. „Dj“ bedeutet in diesem Zusammenhang „Dosierung ja“.


In eigener Sache: Bitte höflich bleiben
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor allem des Info-Center klagen über einen zunehmend rauher werdenden Ton bei Anfragen von KV Mitgliedern. Offenbar führen die hektischen und belastenden Zeiten und die damit einhergehende enorme Belastung in den Praxen dazu, dass mitunter die Nerven blank liegen. Bei allem Verständnis für diese Situation bittet der Vorstand aber ganz herzlich, die üblichen Umgangsformen einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht oder nicht sofort in der Lage sind, auf alle Fragen eine Antwort zu geben. Die Bedingungen ändern sich mitunter stündlich, so dass es auch für uns schwierig ist, den Überblick zu behalten. Deshalb bittet der Vorstand darum, etwaigen Unmut nicht an unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auszulassen. Wir haben hoch motivierte und kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wenn diese etwas nicht wissen, dann gibt es hierzu schlicht noch keine Informationen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Amtliche Veröffentlichungen
Auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg www.kvhh.de wird unter der Rubrik „Recht und Verträge / Amtliche Bekanntmachung“ Folgendes bekannt gegeben:

  • 22. Nachtrag zum Verteilungsmaßstab gem. § 87b SGB V ab dem 01.10.2013
    zum 01.04.2020
  • Verteilungsmaßstab (VM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ab 1.
    Januar 2021

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/4/7/7/d/477d765515c21eacdd8488919ae5214e6cd9874b/Telegramm%20Nr-76-Stand-12-11-2020.pdf