Rundschreiben der KV Nr. 13: Corona

Corona: AstraZeneca verimpfen!

In der kommenden Woche werden die Arztpraxen zum ersten Mal auch mit dem Impfstoff von AstraZeneca (Vaxzevria) beliefert. Manche Ärzte – zum Beispiel Pädiater – werden mit dem Impfstoff nichts anfangen können, andere haben ihr Einladungswesen so schnell nicht umstellen können uns es gibt generell Vorbehalte gegen Vaxzevria in der Bevölkerung. Trotzdem ist es wichtig, dass kein Impfstoff verloren geht. Deshalb beachten Sie bitte folgendes:

  • Sollten Sie den Impfstoff von AstraZeneca in Ihrer Praxis nicht verimpfen können, fragen Sie Kollegen in Ihrem Umfeld, ob Sie deren Patienten impfen können. Nötigenfalls hilft auch die Apotheke aus, die Ihnen den Impfstoff geliefert hat. Dort können Sie nachfragen, ob Impfstoff nicht ausgeliefert wurde und diesen übernehmen.
  • Die STIKO empfiehlt Vaxzevria für alle Menschen über 60 Jahre. Dieser Personengruppe sollten Sie eine Impfung mit diesem Impfstoff anbieten. Weitere Differenzierungen nach der Priorisierungsliste der Impfverordnung sollten Sie nur vornehmen, wenn dies unkompliziert und schnell umgesetzt werden kann.
  • Vaxzevria ist im Umgang und Haltbarkeit einfacher zu handhaben als mRNA-Wirkstoffe. Deshalb ist es mit Vaxzevria auch möglich, in der Sprechstunde „nebenbei“ zu impfen, wie Sie es vielleicht von der Grippeimpfung her gewohnt sind. Nutzen Sie diese Möglichkeit.

Um die Impfstoff-Lieferung der kommenden Woche hat es eine heftige politische Auseinandersetzung gegeben. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat dem Bundesgesundheitsministerium vorgeworfen, die Praxen gegenüber den Impfzentren zu benachteiligen. Das Ministerium hat dem widersprochen. Recht haben beide.

Die KBV hat insofern recht, als dass Minister Spahn für die kommende Woche eine erheblich höhere Impfstoff-Lieferung für die Praxen angekündigt hatte. Dies wurde nun zurückgenommen, weil es zu weiteren Lieferausfällen gekommen ist und die Impfzentren die zugesagten Impfstoffmengen erhalten sollen. Insoweit sind die Zentren in der Tat bevorzugt worden. Allerdings wird die Gesamtlieferung an die Praxen höher sein, als es in dieser Woche der Fall war.

Die Belieferung auch mit Vaxzevria von AstraZeneca in der kommenden Woche war immer angekündigt worden. Hier hat sich nur das Verhältnis von Comirnaty (BioNTech) zu Vaxzevria verschoben. Mittelfristig werden den Praxen alle Impfstoffe zur Verfügung stehen. Viele Impfzentren möchten keine Impfungen mit AstraZeneca-Impfstoff durchführen, weil geplant ist, die Zentren zum 30. Juni zu schließen. Erstimpfungen mit Vaxzevria zum jetzigen Zeitpunkt würden aber die Zweitimpfung in den Juli verschieben. Dies soll verhindert werden.

Corona: Ab kommender Woche Impfstoff-spezifisch bestellen

Ab kommender Woche können Ärzte den Impfstoff gegen das SARS CoV-2-Virus spezifisch bestellen, also getrennt nach den Produkten von BioNTech/Pfizer und AstraZeneca. Sie müssen hierzu auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) den Impfstoffnamen und die jeweilige Anzahl Dosen angeben, zum Beispiel: „18 Impfdosen Comirnaty plus erforderliches Impfzubehör und 10 Impfdosen Vaxzevria plus erforderliches Impfzubehör“. Bitte beachten Sie, dass die bestellten Impfdosen sich bei Comirnaty durch sechs und bei Vaxzevria durch zehn teilen lassen müssen, weil die Fläschchen entsprechend konfektioniert sind.

Um möglichst viele Patientinnen und Patienten impfen zu können, wird empfohlen, beide Impfstoffe zu bestellen. Für die Woche vom 26. April bis 2. Mai gilt eine Höchstmenge von 18 bis maximal 30 Dosen COVID-19-Impfstoff Comirnaty pro Arzt und 10 bis maximal 50 Dosen COVID-19-Impfstoff Vaxzevria pro Arzt. Gegebenenfalls muss quotiert ausgeliefert werden. Die Bestellung muss bis zum 20.4. um 12.00 Uhr bei Ihrem Apotheker sein.

Informationen zum Umgang mit dem AstraZeneca-Impfstoff finden Sie in unserem Online-Portal unter dem Punkt „Impfen“.

Corona: Privat-Impfzentren grundsätzlich möglich, aber…

An die KVH sind von den Mitgliedern Fragen bezüglich der Organisation der Corona Impfungen in Praxen herangetragen worden. Dabei ging es im Wesentlichen um zwei Themenkomplexe.

Zum einen um die Möglichkeit, einen „Impfarzt“ in der eigenen Praxis zu beschäftigen, der ausschließlich die Corona-Impfungen vornimmt. Zum anderen um die Frage des Zusammenschlusses mehrerer Praxen zu einem kleinen „Impfzentrum“.

Zur ersten Fragestellung ist festzuhalten, dass es sich bei den Corona-Impfungen nicht um GKV-Leistungen handelt. Insoweit ist es möglich, hierfür einen soziaversicherungspflichtig oder gering beschäftigten Arzt anzustellen. Es ist strikt darauf zu achten, dass von diesem nur die Impf-Leistungen erbracht werden, welche nicht der GKV zuzurechnen sind. Nicht möglich ist es, einen selbstständigen Arzt als Honorarazt zu beschäftigen. Da es sich um eine weisungsgebundene Tätigkeit handelt, birgt die Beschäftigung eines Honorararztes das Risiko der Scheinselbstständigkeit mit der Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden müssen.

Bezüglich des Zusammenschlusses mehrer Vertragsarztpraxen, um gemeinsam die Corona-Impfungen zu organisieren und vorzunehmen, ist unbedingt darauf zu achten, dass das gesamte Impfprozedere mit Bestellung des Impfstoffes, der Impfung und der Abrechnung der jerweiligen Vertragsarztpraxis eindeutig zuzuordnen ist. Ein Zusammenschluss kann sich somit nur auf die Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten beziehen. Sofern ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten erfolgt, geht dies unweigerlich mit der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einher. Es empfiehlt sich, hierzu unabhängigen Rechtsrat einzuholen.

Da ausschließliches Impfen keine GKV-Leistung ist, sind Anstellungen von Ärzten und Nutzung anderweitiger Räumlichkeiten außerhalb der Praxis nicht durch die KV oder den ZA genehmigungspflichtig.

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/9/8/d/6/98d631f33e9556bf76f2b3e753390b43f96bbfef/Nr-13-Stand-21-4-16.pdf