Rundschreiben der KV Nr. 14: Corona, Weiterbildung

Corona: Mehr Impfstoff für nächste Woche – und nur Comirnaty

Für die kommende Woche steht den Ärzten deutlich mehr Impfstoff zur Verfügung als bisher geplant. Nach einer Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums wird sich die Menge des Impfstoffes verdoppeln. Anders als ursprünglich angekündigt wird der Bund den Arztpraxen für die Woche vom 26. April bis 2. Mai allerdings ausschließlich den Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer bereitstellen. Bitte beachten Sie hierzu:

  • Die Bestellungen müssen beim Apotheker bis morgen, 20.4. eingereicht werden.
  • Die Bestellmenge pro Arzt beträgt bis zu 48 Dosen COVID-19-Impfstoff Comirnaty®von BioNTech/Pfizer
  • Mindestliefermenge: Abhängig von der Anzahl der Gesamtbestellungen erhält jede Ärztin und jeder Arzt mindestens 24-30 Dosen (4-5 Vials) BioNTech/Pfizer.
  • Ärztinnen und Ärzte, die ihre Bestellung bereits aufgegeben haben und nunmehr die Anzahl der BioNTech-Dosen ändern wollen, können ein neues Rezept einreichen. Sie schreiben dazu auf das neue Formular „Austausch gegen das Rezept vom xx. April 2021“. Dies sollte in Rücksprache mit dem Apotheker erfolgen. Für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Bestellung nicht ändern, bleibt die Menge für den Impfstoff von BioNTech/Pfizer bestehen. Die Bestellung des Impfstoffs von AstraZeneca entfällt ersatzlos.

Die Impfstoff-spezifische Bestellung soll nach den derzeitigen Plänen in der darauffolgenden Woche (3.5. bis 7.5., Bestellung am 27.4.) möglich sein.

Neue Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung

Am 1. Mai 2021 tritt die neue Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung in Kraft. Hier die wichtigsten Neuerungen:

Die bisher getrennten Richtlinien für die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in der fachärztlichen Weiterbildung wurden in einer Richtlinie zusammengefasst.

  • Die bisher getrennten Richtlinien zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in der fachärztlichen Weiterbildung wurden in einer Richtlinie zusammengefasst.
  • Sollte bei der Antragsstellung die sogenannte „Formale Zeitenbestätigung“ der Ärztekammer Hamburg nicht vorgelegt werden können, muss diese innerhalb von drei Monaten unaufgefordert nachgereicht werden. Nach fristgemäßem Eingang und Überprüfung der Fördervoraussetzungen werden die Fördergelder dann rückwirkend ausgezahlt.
  • Die Förderung ruht bei Unterbrechung der Weiterbildung. Ausnahme: Im Falle von Krankheitszeiten von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen jährlich wird die Förderung aufrechterhalten. Die KVH fördert während Krankheitszeiten allerdings nur den Differenzbetrag zu den nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) erhaltenen Leistungen.

Die neue Richtlinie finden Sie auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg www.kvhh.net unter der Rubrik „Praxis Recht und Verträge/Amtliche Bekanntmachung.

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/1/2/3/4/1234fa2b5ace81713f251581c248a8dcbf73c761/Nr-14-Stand-21-4-19.pdf