KVHH Telegramm Nr. 25: Impfstoffmenge schwankt; Impf-Etikette einhalten; neue DMP-Teilnahmeformulare

Corona: Impfstoffmenge schwankt auf niedrigem Niveau

Weiterhin gibt es keine Verlässlichkeit bei der Lieferung des Covid-19-Impfstoffes. Für die kommende Woche (14. bis 20. Juni) bleibt die Menge des BionTech-Wirkstoffes in etwa auf dem Niveau dieser Woche, während die Vakzine von AstraZeneca und Johnson & Johnson nur in geringerer Menge zur Verfügung stehen. Deshlab gilt erstmals auch für den Johnson & Johnson-Wirkstoff eine Obergrenze.

Im Einzelnen gilt:

  • Für die Zweitimpfungen können Sie alle notwendigen Dosen Comirnaty® und Vaxzevria® bestellen. Bitte nutzen Sie hierfür ein gesondertes Rezept mit dem Vermerk „Zweitimpfung“.
  • Für Erstimpfungen können Sie bestellen:
    • Comirnaty®: maximal 24 Dosen (4 Vials)
    • Vaxzevria®: maximal 20 Dosen (2 Vials)
    • Janssen®: maximal 25 (5 Vials)
  • Die Impfstoffe werden spezifisch bestellt.
  • Die Bestellungen müssen bei Ihrem Apotheker bis morgen Dienstag, 8.6., um 12.00 Uhr eingereicht sein.

Aufgrund der unsicheren Lage kann es sein, dass die tatsächlich ausgelieferte Menge unter den Bestellgrenzen liegt oder die Liefrung sogar ganz ausfällt. Aus dem Grund bleiben wir bei der Empfehlung, dass Sie erst dann Impftermine vereinbaren sollten, wenn Sie den tatsächlichen Lieferumfang kennen.

Angesichts dieser Rahmenbedingungen haben Kassenärztliche Bundesvereinigung und Kassenärztliche Vereinigung Hamburg massive Kritik an der Impfstrategie derBundesregierung geübt. Es sei kontraproduktiv, in einer solchen Situation mit der Aufhebung der Impf-Priorisierung ein Signal zu setzen, als könne sich nun jeder impfen lassen. Hinzu komme die zusätzliche Impfmöglichkeit für Jugendliche ab 12 Jahren mit Comirnaty® sowie die Impfung durch Betriebs- und Privatärzte. Es würden also weitere Impflinien und -möglichkeiten eröffnet, die alle nur mit sehr eingeschränkten Ressourcen arbeiten könnten. Die seit Wochen immer wieder geschürte Hoffnung auf eine in Kürze bevorstehende Impfstoff-Flut wirke mittlerweile nicht mehr glaubhaft.

Corona: Impfs-Etikette einhalten!

Aus gegebenen Anlässen sei an dieser Stelle an ein paar Selbstverständlichkeiten erinnert:

Wer impft, ist auch für die Zweitimpfung verantwortlich

Es ist unkollegial uns gegenüber dem Impfling unfair, ihn zur Zweitimpfung an andere Ärzte oder an das Impfzentrum zu verweisen. Selbst wenn sich eine Praxis entscheidet, aus der Impfkampagne auszusteigen, bleibt die Verantwortung für die Zweitimpfung bei ihr.

Ausnahme: wenn die Zweitimpfung nicht möglich ist. Angesichts der schwankenden Imofstoffmengen ist es offenbar in einigen Praxen vorgekommen, dass noch nicht einmal ausreichende Impfstoff für die Zweitimpfungen vorhanden war. Wenn die Impfung aus Termingründen nicht verschoben werden kann, kann in diesen Ausnahmefällen der Impfling zur Zweitimpfung an das Impfzentrum verwiesen werden. Er kann dort ohne Termin geimpft werden, wenn der Arzt auf dem Privatrezept bescheinigt, dass die Zweitimpfung aus unvermeidlichen Gründe nicht hat in der Praxis stattfinden können.

Wer impft, muss auch aufklären

Es ist unkollegial und unredlich, den Impfling zur Aufklärung an seinen Hausarzt zu verweisen. Aufklärung und Impfung gehören in dieslebe Verantwortung. Dies gilt auch für Betriebsärzte. Sollten Impflinge zur Aufklärung an eine Praxis verwiesen werden, bitten wir u einen Hinweis.

Wer impft, muss auch dokumentieren

Ein Impfling hat das Recht, die Impfung sowohl in seinem gelben Impfpass als (demnächst) auch online dokumentiert zu erhalten. Dies gehört zum Leistungsumfang der Impfung und kann nicht verweigert werden.

Corona: Bedingungen für digitalen Impfausweis stehen

In der ab heute gültigen neuen Impfverordnung hat das Bundesgesundheitsministerium die Rahmenbedingungen für die ausstellung des digitalen Impfausweises festgelegt:

  • Wenn der Impfling in Ihrer Praxis geimpft wurde, hat er ein Recht auch auf Ausstellung des digitalen Impfausweises
  • Impflinge, die nicht in Ihrer Praxis geimpft wurden, haben dieses Recht nicht. Sie können den digitalen Impfausweis auch für diese Menschen erstellen, können es aber auch ablehnen. Die Impflinge können verwiesen werden an eine Apotheke oder – wenn sie im Impfzentrumgeimpft worden waren – an das Kundencenter der Stadt in der Messe, Halle A 4.
  • Der digitale Impfausweis kann erstellt werden über eine Web-Applikation oder direkt aus dem Praxisverwaltungssystem. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem PVS-Hersteller, ob er diese Schnittstelle anbietet.
  • Als Honorare wurden festgelegt:
    • Digitaler Impfpass aus dem PVS: 2 Euro
    • Digitaler Impfpass aus der Web-App: 6 Euro
    • Digitaler Impfpass bei fremden Impflingen: 18 Euro

Wann diese Funktionen verfügbar sein werden, steht noch nicht fest. Das Ministerium hat angekündigt, die notwendigen Freigaben von RKI und BSI bis Ende Juni zu erhalten.

Corona: Genesene benötigen PCR-Test für digitalen Impfausweis

Um als Genesene von den Regelungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung profitieren zu können, benötigen Genesene als Genesenen-Nachweis einen positiven PCR-Test. Nur damit gelten ehedem Infizierte im Zeitraum zwischen 28 Tagen und 6 Monaten nach der Infektion als noch immun. Genesene, deren Infektion länger zurückliegt, benötigen nur eine einzige Boosterimpfung zum Vollschutz.

Bei vielen ehemals Infizierten wurde jedoch kein PCR-Test durchgeführt. Ohne PCR-Test (oder einen anderen Test weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikatitionstechnik) gibt es jedoch keine Möglichkeit, die stattgehabte Covid-19-Infektion rechtssicher nachzuweisen. Auch ein Antikörpertest wird nicht anerkannt. Damit gelten solche Patienten im Sinne des RKI nicht als Genesene.

IT-Regress zum 1. Juli abgeschwächt

Das bundesgesundheitsministerium weigert sich standhaft, die für den 1. Juli gesetzlich festgelegten Honorar-Sanktionen für Praxen, die nicht ePA-fähig sind, zu streichen. Dabei werden die notwendigen elektronischen Heilberufeausweise nur sehr zögerlich ausgeliefert.

Immerhin hat das Ministerium jetzt zugesichert, dass eine Praxis, die unverschuldet zum 1. Juli nicht angeschlossen sein kann, unter Umständen von dem Honorar-Regress ausgenommen wird. Dies soll dann der Fall sein, „wenn die erfoderlichen Komponenten vor dem 1.7.2021 verbindlich bestellt wurden“, wie es in einem Brief an die KBV heißt.

Mit anderen worten: Ein Regress ist ausgeschlossen, wenn der E-Heilberufeausweis bis zum 1.7. 2021 verbindlich ausgestellt wurde. Der KV Hamburg wurde zugesichert, dass die Ausweise auch für Psychotherapeuten noch um Juni bestellbar sein werden. Über die Einzelheiten des Nachweises werden wir in Kürze informieren.

Web-Shop: Neuer Kooperationspartner – geänderte Verpackungseinheiten

Die Web-Shop Verwaltung erfolgt seit dem 01.06.2021 durch einen neuen Kooperationspartner. die Belieferung der Praxen erfolgt künftig durch UPS. Bitte beachten Sie, dass sich die VErpackungsgrößen geändert haben. Die Stückzahl der einzelnen Schutzmaterialien je Verpackungseinheit finden Sie im Web-Shop unter „Bestellung von Schutzmaterialien“.

Neue DMP-Teilnahmeformulare für Versicherte seit 01.04.2021

Seit dme 01.04.2021 gibt es ein neies indikationsübergreifendes DMP-Teilnahmeformular für Versicherte. Dieses ersetzt alle bisherigen DMP-Teilnahmeformulare. Das neue Formular ist beim PAV bestellbar. Alte Formulare können noch bis Endes des Jahres aufgebraucht werden.

Quelle: https://www.kvhh.net/de/presse-1/publikationen/telegramme-2021.html