Rundschreiben KV Hamburg: Corona-App, Rettungsschirme und das Neuste

Corona-Test für Symptomfreie nur auf Anweisung des Gesundheitsamtes

Auch nach der Verabschiedung der Verordnung zur Testung von symptomfreien Menschen auf das SARS CoV-2-Virus besteht kein individueller Anspruch auf diesen Test. Er muss in jedem Fall durch das Gesundheitsamt angeordnet werden – entweder individuell oder als Gruppe. Die Einzelheiten hierzu werden derzeit von der „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ erarbeitet. Damit sind alle Testungen und Behandlungen außerhalb der Richtlinien des Robert-Koch-Institutes weiterhin eine privatärztliche Leistung. Nach den RKI- Kriterien sollen Menschen getestet werden, die leichte respiratorische Symptome aufweisen, beispielsweise leichten Husten oder Halsschmerzen. Alle übrigen Testungen – auch wenn diese Attest-Charakter haben – können nicht durch die Krankenkassen erstattet werden. Eine Krankschreibung erfolgt in jedem Fall nach der medizinischen Einschätzung des behandelnden Arztes, für eine Quarantäne-Anordnung ist das Gesundheitsamt zuständig. Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg bemüht sich, mit der neuen Behörde einen generalisierenden Umgang mit der Verordnung des Bundesgesundheitsministers zu erzielen. Dies war bislang allerdings noch nicht möglich.

Abrechnung von Tests nach Corona-App-Warnung

Für die Testung von Personen, deren „Corona-App“ den Kontakt mit einer mit Covid 19 infizierten Person gemeldet hat, sind eigene Abrechnungsregeln fest- gelegt worden. Sie gelten für Veranlassung und Durchführung der Tests. Für die Veranlassung einer SARS-CoV-2-Testung wird derzeit ein neues vertrags- ärztliches Formular entwickelt: das Vordruck Muster 10 C. Bis zu seiner Veröffentlichung können Vertragsärzte die entsprechende Laboruntersuchung auf der Laborüberweisung Muster 10 veranlassen. Der Auftrag ist mit einem speziellen Hinweis zu versehen. Zur Abrechnung gibt es folgende GOP: GOP 02402: Abstrichentnahme aus den oberen Atemwegen. Die GOP ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und mit 91 Punkten bewertet. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Zusätzlich kann die Versicherten- bzw. Grundpauschale abgerechnet werden, dies allerdings im Budget. Durch Angabe der Kennnummer 32006 wird das Laborbudget nicht belastet. Es erfolgt keine Kennzeichnung der Leistung mit der GOP 88240. GOP 12221: Zuschlag für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sowie Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie (14 Punkte, je Auftragsleistung nach der GOP 32811 berechnungsfähig). GOP 32811: Untersuchung von Material der oberen Atemwege ausschließlich nach einer Warnung durch die Corona-Warn-App. Die GOP ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und wird mit 39,40 Euro vergütet. Kostenpauschale 40101: Zuschlag zur GOP 32811(2,60 Euro).

Rettungsschirm (1): Keine Benachteiligung der Hausärzte!

Die Regelungen zum „Rettungsschirm“ werden vor allem in der hausärztlichen Versorgungsebene teilweise missverstanden und als Benachteiligung gegenüber den Fachärzten eingeschätzt. Das genaue Gegenteil ist der Fall. Hintergrund dieses Missverständnisses sind die unterschiedlichen Interventionsgrenzen für den Rettungsschirm. Dieser liegt bei den Hausärzten bei 60 % des Vorjahresumsatzes und bei den Fachärzten bei 80 %. Mit diesen unterschiedlichen Grenzen wurde auf Bitten der Hausärzte den unterschiedlichen Ausgangsbedingungen Rechnung getragen. Im Einzelnen:

  • Die unterschiedlichen Grenzen beziehen sich nur auf Budgetleistungen. Im EGV-Bereich liegt die Grenze für beide Versorgungsbereiche bei 90 % des Vorjahresumsatzes.
  • Es findet keinerlei Finanztransfer von dem einen in den anderen Versorgungsbereich statt. Die Regelungen des Rettungsschirms werden vollkommen getrennt für Haus- und Fachärzte finanziert.
  • Die unterschiedlichen Grenzen sind geschaffen worden, weil der Fallzahlrückgang bei den Fachärzten stärker ausfallen dürfte als bei den Hausärzten. Erste Daten aus der Abrechnung des 1. Quartals 2020 bestätigen diese Annahme.
  • Den Hausärzten war es aus nachvollziehbaren Gründen wichtig, dass tat- sächlich erbrachte Leistungen auch möglichst unquotiert vergütet werden. Dem trägt die niedrigere Interventionsgrenze Rechnung, ohne den Rechtsanspruch auf einen Rettungsschirm zu verletzen.
  • Es geht keinerlei Geld verloren. Sollten nach Bezahlung aller Leistungen zum vollen Preis und der Bedienung des Rettungsschirms noch Gelder übrig bleiben, wird die Interventionsgrenze von 60 %, bzw. 80 % so lange angehoben, bis das Geld verteilt ist. Bei dieser Rechnung werden alle Ärzte berücksichtigt, das heißt bei jeder Anhebung wird neu geprüft, welche Praxen die Grenze unterschreiten. Mithin stellt die Regelung keinerlei Benachteiligung der Hausärzte dar. Vor allem fließt nicht ein Cent vom haus- in den fachärztlichen Bereich. Die unterschiedlichen Verteilungsschlüssel sind eine Konsequenz der unterschiedlichen Ausgangslagen und damit sachlich geboten. Die ersten Daten aus dem Quartal 1/2020 zeigen, dass nahezu alle hausärztlichen Praxen oberhalb der Interventionsgrenze abgerechnet haben, sodass der Rettungsschirm in diesem Quartal allenfalls in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden dürfte.

Rettungsschirm (2): „Gerechtigkeitsaspekt“ berücksichtigt

Vereinzelt werden die Entscheidungen zum Rettungsschirm kritisiert, weil sie keinen „Gerechtigkeitsaspekt“ berücksichtigten, also nicht prüften, ob die Honorarrückgänge darauf zurückzuführen sind, dass eine Praxis ohne Not geschlossen hatte. In einigen anderen KVen finden sich entsprechende Prüfregelungen. Die KV Hamburg hat hierauf verzichtet, weil dies bereits im Gesetz angelegt ist. Dort ist festgelegt, dass der Rettungsschirm nur greift, wenn der Fallzahlrückgang „in Folge einer Pandemie“ entstanden ist. Dies wird die KV Hamburg prüfen, so dass eine entsprechende Regelung im Honorarverteilungsmaßstab entbehrlich ist.

Niedrigere Grenze für Fortbildungspunkte bis 30.9.2020

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat die Absenkung der Fortbildungspunkte fortgeschrieben. Bis zum 30.9.2020 gilt nun, dass der Nachweis von 200 statt 250 Punkten ausreichend ist, um die Fortbildungspflicht erfüllt zu haben.

Kassen kürzen Rechnungen für Schutzausrüstung

Die Krankenkassen in Hamburg haben sich – wie berichtet – bereit erklärt, Schutzausrüstung, die Ärzte auf eigene Kosten beschafft haben, zu erstatten. Wie sie der KVH mitgeteilt haben, werden die Rechnungen um pauschal 10 % gekürzt, weil die Kassen unterstellen, dass die Ausrüstung auch für Patienten, die nicht über die Gesetzlichen Krankenkassen versichert sind, benutzt wurde. Die KV kann in diese Kürzung nicht eingreifen. Ärzte, die die Kürzung nicht akzeptieren wollen, müssen sich direkt mit den Krankenkassen auseinandersetzen.

KV bietet Räume für Gruppentherapie an

Auf Bitten der Psychotherapeuten bietet die KV Hamburg die Möglichkeit an, Gruppentherapien unter den Bedingungen der „Corona-Abstandsregeln“ in einem Raum der KVH durchzuführen. Aus Kapazitätsgründen kann nur ein Raum zur Verfügung gestellt werden. Pro Praxis kann dieser Raum für jeweils einen halben Tag/Woche bis Ende August kostenfrei gebucht werden. Anfragen bitte an Frau Marbs ( Petra.Marbs@kvhh.de ).

Förderung der Weiterbildung – wichtige Neuerungen zum 1. Juli 2020

Die Richtlinien zur Förderung der Weiterbildung (Allgemeinmedizin und fach- ärztliche Weiterbildung) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2020 aktualisiert. Hier die wichtigsten Neuerungen:

  • Der monatliche von der KVH gezahlte Zuschuss pro geförderter Weiterbildungsstelle wird für einen ganztags beschäftigten Arzt in Weiterbildung von derzeit 4.800,00 € auf monatlich 5.000,00 € erhöht.
  • Das von den weiterbildenden Praxen für geförderte Ärzte in Weiterbildung zu zahlende Mindestbruttogehalt wird von derzeit 5.469,38 € auf 5.682,48 € erhöht.
  • Die erhöhten Beträge gelten ab 01.07.2020 für bestehende und neue Weiterbildungsstellen. Sofern Sie zurzeit und über den 1. Juli 2020 hinaus von uns eine Förderung für eine genehmigte Weiterbildungsanstellung erhalten haben, benötigen wir einen entsprechenden Zusatz zum Arbeitsvertrag, dem das erhöhte Bruttogehalt zu entnehmen ist. Bitte senden Sie die Unterlagen an die KVH, Abteilung Arztregister, Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg (E-Mail: arztregister@kvhh.de).
  • Für neue Weiterbildungsanstellungen wird ab dem 01.07.2020 bei einer Ganztagsbeschäftigung eine Wochenarbeitszeit von mindestens 40 Stunden gefordert (bisher mindestens 38,5 Stunden). Für eine Halbtagsstelle gilt mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (20 Stunden). Bestehende Arbeitsverträge, für bereits genehmigte Weiterbildungsanstellungen müssen nicht angepasst werden. Die aktuellen Richtlinien zur Förderung der Weiterbildung finden Sie auf der Homepage der KVH unter dem Menüpunkt „Recht und Verträge“, dort unter „Rechtsquellen“.

MindDoc by Schön Klinik – Vorsicht bei Angebot zu Honorarverträgen

„MindDoc“ ist ein Online-Therapieangebot der „Schön Klinik“ bei Depressionen, Angst-, Zwangs- und Essstörungen. In diesem Zusammenhang unterbreitet die „Schön Klinik MVZ GmbH“ niedergelassenen Psychotherapeuten auch in Hamburg das Angebot, die obligatorischen Erstgespräche vor Beginn einer Online-Therapie als freie Mitarbeiter auf Honorarbasis vorzunehmen. Nach dem Erstgespräch werden die Patienten in die Online-Therapie überführt. Erstgespräche und Online-Therapie sind Gegenstand einer besonderen Versorgung auf Basis von Selektivverträgen mit verschiedenen gesetzlichen und privaten Krankenkassen. Die KV Hamburg bewertet dieses Vorgehen als rechtswidrig, da von dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung auch im Rahmen der besonderen Versorgung durch Selektivverträge nicht abgewichen werden darf. Die KV Hamburg hat insoweit sowohl die „Schön Klinik MVZ GmbH“ als auch die Aufsichtsbehörde der Krankenkassen über ihre Rechtsauffassung informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Sollten Sie dennoch als ärztlicher oder psychologischer Psychotherapeut an dem Behandlungskonzept „MindDoc“ teilnehmen wollen, stellen Sie bitte sicher, dass Sie durch vertragliche Vereinbarung oder Teilnahmeerklärung direkt an dem Selektivvertrag beteiligt sind. Informieren Sie sich in diesem Zusammenhang bitte über die durch die Teilnahme verbundenen Rechte und Pflichten.

Amtliche Veröffentlichungen

Auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg www.kvhh.de wird unter der Rubrik „Recht und Verträge / Amtliche Bekanntmachung“ Folgendes bekannt gegeben:

  • Nachtrag zum Verteilungsmaßstab gem. § 87b SGB V Quartale 1/2020 und 2/2020 („Rettungsschirm“)
  • Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung Allgemeinmedizin ab dem 01.07.2020
  • Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung Fachärzte ab dem 01.07.2020

Quelle: https://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2010/02/193/nr-68-vom-2020-06-18.pdf

Corona Warn-App – Information für Ärzte und Ärztinnen

Das RKI hat die wichtigsten Informationen zur neuen Corona Warn-App kurz und praktisch in einem pdf zusammengefasst:

Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/WarnApp/Info_Arzt.pdf?__blob=publicationFile

ÄrzteNetz Studie im KV Journal

Im April haben wir die erste Testreihe im Rahmen unserer Studie zur Corona Antikörper-Bestimmung unter Hamburger ÄrztInnen gestartet. Wir befinden uns derzeit mitten in der dritten Testung und freuen uns vermelden zu können, dass über uns in der Juni-Ausgabe des KV Journals berichtet wurde. Den vollständigen Artikel finden Sie auf Seite 33 unter folgendem Link: https://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2009/10/71/06_20_www_kvh_journal_rz01_web.pdf

Rundschreiben KV Hamburg: Normalbetrieb, Rettungsschirm

Praxen wieder in den Normalbetrieb bringen!
Mit einem eindringlichen Appell hat der Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Walter Plassmann, die Ärzte und Psychotherapeuten aufgefordert, in ihren Praxen wieder zum Normalbetrieb zurückzukehren. „Die Infektionszahlen gehen kontinuierlich zurück, es gibt ausreichend Schutzmaterial, es stehen Rückfallstrukturen bereit und es ist wichtig, dass auch Patienten ohne hoch dringliche Beschwerden wieder behandelt werden, damit sich die Beschwerden nicht verschlimmern“, so Plassmann. Auch Vorsorgetermine sollten wieder vergeben werden.

Rettungsschirm aufgespannt
Mit weiteren Beschlüssen haben Vertreterversammlung und Vorstand die Umsetzung der „Rettungsschirme“ für die Quartale 1 und 2/2020 abschließend vorbereitet.

Gemäß der gesetzlichen Regelung wird im extrabudgetären Bereich ein Rückgang des Honorarumsatzes auf 90 Prozent des Vorjahresumsatzes ausgeglichen. Das hierfür notwendige Geld müssen die Krankenkassen zusätzlich bereitstellen. Unter den „EGV-Umsatz“ fallen alle Leistungen, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen außerhalb des Budgets gezahlt werden, aber nicht diejenigen Leistungen, die aufgrund solcher oder HVM-Bestimmungen zwar zu 100 % ausgezahlt werden, rechtlich aber dem Budgetbereich angehören. Hierzu zählen beispielsweise Notdienst-Leistungen oder die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG).

Im budgetierten Bereich hat die Vertreterversammlung die Interventionsgrenze auf 60 % (Hausärzte) bzw. 80 % (Fachärzte) festgelegt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Abstand zwischen dem gemäß der Hamburger Gebührenordnung angeforderten Honorar und den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln sehr groß ist. Es musste also ein Kompromiss zwischen einer möglichst hohen Auszahlung für erbrachte Leistungen und einem Ausgleich für stark zurückgegangene Umsätze gefunden werden. Da der Patientenrückgang im fachärztlichen Bereich stärker sein dürfte als im hausärztlichen, wurden die Interventionsgrenzen unterschiedlich festgelegt.

Die Abrechnung für die Quartale 1 und 2/2020 läuft demnach wie folgt ab: Zunächst wird die Abrechnung nach den Bestimmungen des HVM durchgeführt. Dann wird das Honorar im budgetierten Bereich mit dem entsprechenden Honorar des Vorjahresquartals verglichen. Liegt dieses bei oder über 60 bzw. 80 Prozent des Vorjahres, wird die Abrechnung ganz normal nach HVM durchgeführt. Für die Praxen, deren Abrechnung unter dieser Grenze liegt, wird das Honorar auf diese Grenzen (60 % Hausärzte, 80 % Fachärzte) aufgestockt.

Mit den verbleibenden Finanzmitteln im Budget werden anschließend die das ILB übersteigenden Leistungsanforderungen bezahlt. Sollten auch diese zu 100 % bezahlt werden können und noch immer Finanzmittel vorhanden sein, werden diese dazu herangezogen, die Ausgleichsquoten zu erhöhen. Damit wird sichergestellt, dass die von den Krankenkassen zur Verfügung gestellte budgetierte Gesamtvergütung auch komplett abgerufen werden kann.

Die dargestellten Regelungen werden von Amts wegen vorgenommen, es müssen keine Anträge gestellt werden. Die KVH will zudem trotz der deutlich komplexeren Anforderungen einen einheitlichen Abrechnungsbescheid erlassen, in dem alle HVM- und Rettungsschirm-Regelungen berücksichtig werden. Hierzu gehören auch die TSVG-Regelungen, insbesondere die Bereinigung, die für die ersten Konstellationen (vor allem die Terminvermittlung über die TSS) ab dem 12. Mai 2020 ausläuft. Auswirken werden sich zudem die EBM-Änderungen zum 1. April 2020 und die Extra-Budgetär-Stellung der „Corona-Fälle“ in beiden Quartalen. Schlussendlich ist im HVM der KV Hamburg eine Auffangregelung („Garantie-ILB“) vorgesehen für außergewöhnliche Fälle, in denen die TSVG- Regeln das ILB „auf Null“ bereinigen würden.

Der Vorstand hat eine Reihe von Entscheidungen getroffen, die Einzelfragen im Zusammenhang mit dem „Rettungsschirm“ regeln sollen. So werden Fälle des 1. und 2. Quartals, die in einem späteren Quartal abgegeben werden, bei der Berechnung des Rettungsschirms berücksichtigt. Es kann also dazu kommen, dass gezahlte Ausgleichsgelder zurückgefordert werden, wenn durch verspätet eingereichte Abrechnungen die Interventionsgrenze nachträglich überschritten wurde.

Zudem wurden Regelungen für Veränderungen in der Praxiszusammensetzung getroffen, für die Zahlung der Weiterbildungszuschüsse, die Leistungsmengenobergrenze und nachträgliche Korrekturen. Der entsprechende Beschluss wird in einigen Tagen – zusammen mit den endgültigen Beschlüssen der VV – auf der Homepage der KVHH unter „Abrechnung“ eingesehen werden können.

Vertreterversammlung kritisiert Erlass zum Kurzarbeitergeld
Mit einer Resolution hat die Vertreterversammlung der KVH den Erlass des Bundesarbeitsministers zum Kurzarbeitergeld, der Arztpraxen pauschal von dieser Regelung ausschaltet, deutlich kritisiert und seine Zurücknahme gefordert. Arbeitsminister Hubertus Heil hatte in einer „fachlichen Weisung“ an die Bundesagentur für Arbeit unter Verweis auf den Rettungsschirm angeordnet, dass „kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld“ an Arztpraxen bestehe.

Die VV weist darauf hin, dass der Umsatz einer Arztpraxis nicht nur aus GKV-Einnahmen besteht, sondern vielfältige andere Quellen haben kann: Privateinnahmen, BG-Fälle, sonstige Kostenträger, Gutachten, Arbeitsmedizin und vie- les mehr. All‘ dies werde vom Rettungsschirm nicht umfasst. Die VV fordert die Agentur auf, eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. KV und Ärztekammer Hamburg sollen sich hierfür einsetzen.

Symptomlose Testung keine GKV-Leistung
Im Zuge der Lockerungsmaßnahmen des Bundes und der Länder werden immer häufiger „Sicherheitstestungen“ von symptomlosen Menschen gefordert – vom Arbeitgeber, von Pflegeheimen, von Krankenhäusern, von Fachärzten. Die KVH weist darauf hin, dass Testungen von symptomlosen Menschen nicht den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes entsprechen und damit nicht zu Lasten der Krankenkassen abrechnungsfähig sind. Die Kosten solcher Tests müssen die betroffenen Personen tragen oder die Institution, die sie abfordert.

Dies gilt auch für die Vorgabe der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Patienten vor einer stationären Aufnahme immer auf SARS-Cov-2 zu testen. Diese Vorgabe macht die Testung nicht zu einer GKV-Leistung. Der Test muss entweder vom Patienten oder vom aufnehmenden Krankenhaus bezahlt werden.

Die KVH hält es zudem für nicht rechtens, einen solchen „Negativ-Bescheid“ als Voraussetzung einer fachärztlichen Behandlung einzufordern. Nach Berichten unserer Mitglieder wird dies offenbar häufiger gefordert. Da die Praxen über ausreichende Schutzausrüstung verfügen, darf eine Patientenbehandlung unter Hinweis auf einen fehlenden „Bescheid“ nicht verweigert werden.

Infektpraxen schließen und bleiben stand-by
Die Struktur der Infektpraxen wird zum 15. Mai 2020 geschlossen. Seit ihrer Einführung zur Flankierung der Lockerungsmaßnahmen ist die Zahl der dort versorgten Patienten konstant sehr niedrig geblieben. Da nicht davon auszugehen ist, dass das Infektgeschehen deutlich anziehen wird, können die Infektpraxen wieder in den Regelbetrieb gehen. Die Patienten werden vom „Arztruf Hamburg“ (116 117) versorgt.

Vor den Notfallpraxen in Farmsen und Altona sind Container errichtet worden, in denen Infektpatienten getrennt von den anderen Patienten behandelt werden können. Auch diese Container werden erst einmal nicht in Betrieb genommen. Sowohl die Containerpraxen als auch die Struktur der Infektpraxen kann aber jederzeit und kurzfristig wieder „hochgefahren“ werden, sollte sich das Infektgeschehen wider Erwarten dynamisch entwickeln.

Die „Covid-Sprechstunden“ im fachärztlichen Bereich, die zur Verfügung stehen, wenn ein unter Quarantäne gestellter Covid-Patient einer unaufschiebbaren fachärztlichen Behandlung bedarf, bleiben vorerst eingerichtet.

Web-Shop für Schutzausrüstung startet am 11. Mai 2020
Der „Web-Shop“ der KV Hamburg zum Bezug von Schutzausrüstung kann ab dem 11. Mai 2020, 10.00 Uhr genutzt werden. Die Mitglieder der KV haben in den vergangenen Tagen einen Brief mit den Zugangsdaten und den Bezugsbedingungen erhalten. Das Lager der KV ist gefüllt und kann die Versorgung der Hamburger Praxen für die nächsten Wochen sicherstellen – unter der Bedingung, dass alle Ärzte und Psychotherapeuten sich darauf beschränken, nur die notwendige Schutzausrüstung anzufordern. Wir bitten deshalb um einen verantwortungsvollen Umgang.

Amtliche Veröffentlichungen
Auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg www.kvhh.de wird unter der Rubrik „Recht und Verträge / Amtliche Bekanntmachung“ Folgendes bekannt gegeben:

Verträge
Protokollnotiz zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (Sprechstundenbedarfsvereinbarung) – Pandemie-Schutzbekleidung bis 31. Mai 2020 (Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.)

Sollte eine Einsichtnahme im Internet nicht möglich sein, stellt die KV Ihnen gern den entsprechenden Ausdruck zur Verfügung. Bitte melden Sie sich dafür bei der KV.

Quelle: https://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2009/10/72/nr-67-vom-2020-05-11-1.pdf

Rundschreiben KV Hamburg: Covid-Sprechstunden, Antikörper-Schnelltests

Nächste Phase: Infektpraxen und Covid-Sprechstunden

Am heutigen Mittwoch hat die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg die nächste Phase der Eindämmung der Corona-Pandemie eingeläutet. Da durch die Lockerungsmaßnahmen der Politik eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass das Infektgeschehen allgemein und damit auch die Gefahr weiterer Covid-Infektionen ansteigen wird, wurden neue Strukturen geschaffen für die Versorgung infektiöser Patienten. Leitschnur ist der Versuch, die Versorgung von Infektpatienten von den nicht-infektiösen Patienten zu trennen. Viele Praxen haben dies bereits organisiert, aber es gibt auch Praxen, die aktuell keine infektiösen Patienten annehmen, beispielsweise weil sie selbst einer Risikogruppe angehören. Für diese Situation ist die neue Struktur gedacht. Jeder Patient, der an einem Atemwegsinfekt erkrankt ist und eine ärztliche Abklärung wünscht und der keinen Hausarzt hat oder dessen Hausarzt keine infektiösen Patienten behandelt, kann sich einen Termin bei einer „Infektpraxis“ geben lassen. Dies sind Praxen, die täglich zur Verfügung stehen, um infektiöse Patienten zu diagnostizieren, gegebenenfalls einen Covid-Abstrich vorzunehmen, erste therapeutische Hinweise zu geben und Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit auszustellen. Eine dauerhafte Behandlung in diesen Praxen ist nicht vorgesehen. In einem ersten Schritt hat die KVH zehn Praxen gebeten, als Infektpraxis zur Verfügung zu stehen. Die Praxen sind über das Stadtgebiet verteilt und gut zu erreichen, vor allem mit dem PKW. Patienten können die Praxen nur mit Termin aufsuchen. Hierfür wurde eine eigene Hotline (Tel. 22 802 930) ein- gerichtet. Selbstverständlich bleibt es dabei, dass der Patient seinen Hausarzt aufsuchen soll, wenn dieser infektiöse Patienten behandelt. Die Infektpraxen springen dann ein, wenn der Patient keinen Hausarzt aufsuchen kann oder will. Auch sollen die Patienten nach wie vor den Arztruf Hamburg (Tel. 116 117) kontaktieren, wenn sie an schweren Symptomen leiden oder wenn sie immobil sind. Die Kapazitäten des Arztrufes werden bis auf Weiteres nicht zurückgefahren. Für den Fall, dass ein positiv bestätigter Covid-Patient in seiner häuslichen Quarantäne dringende, unaufschiebbare ärztliche Hilfe benötigt, stehen der behandelnde Hausarzt oder der Arztruf Hamburg für einen Hausbesuch zur Verfügung. Kann das Patientenproblem beim Hausbesuch nicht gelöst werden und ist es unaufschiebbar notwendig, dass der Patient eine fachärztliche Praxis aufsucht, stehen „Covid-Sprechstunden“ zur Verfügung, die eine Reihe von Facharztpraxen eingerichtet haben. In diesen Fällen stellt der Hausbesuchs-Arzt eine Überweisung aus und gibt dem Patienten eine Telefonnummer, die einen Termin in einer „Covid-Sprech- stunde“ vermittelt: 22 802 920. Diese Telefon-Nummer ist nur für diesen Zweck geschaltet. Der Patient wird mit einem „Infekt-Mobil“ zur Praxis und wieder zurück nach Hause gefahren. Die KV Hamburg wird weder die Namen der Infektpraxen bekanntgeben noch der Praxen, die eine Covid-Sprechstunde anbieten. Dadurch soll verhindert werden, dass Patienten ohne Termin die Praxen aufsuchen und es dann zu Warteschlangen oder ähnlichem kommt. Für den Fall, dass das Infektgeschehen deutlich stärker als erwartet zunimmt, stehen weitere Praxen bereit, als Infektpraxis zu arbeiten. Diese Organisationsstruktur ist mit der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz abgestimmt und soll den erfolgreichen „Hamburger Weg“ zur Pande- mie-Eindämmung fortsetzen. In der ersten Phase war es die Betreuung durch den Arztruf Hamburg (der verhindert hat, dass potentiell infizierte Patienten durch die Stadt laufen), in der zweiten Phase wird die Infektabklärung konzentriert. Bei der Pressevorstellung der Struktur hat Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks das Engagement der Ärztinnen und Ärzte in Hamburg sowie der KVH ausdrücklich gelobt.

Antikörper-Schnelltest: Sinnvolle Anwendung sehr selten

Medien und Labore propagieren aktuell den Einsatz von Antikörper-Schnelltests. Dabei wird ein Tropfen Blut in eine Testkassette gegeben, gegebenenfalls mit Lösungsmittel. Das verdünnte Blut wird über ein Absorptionsbett gezogen, das Farbmarkierungen entwickelt, wenn Antikörper im Blut vorhanden sind. Der Test weist aber weder eine ausreichend hohe Sensitivität noch Spezifität auf, um sichere Ergebnisse zu produzieren. Positive Testungen ergeben darüber hinaus keine klare Aussage: der Patient kann akut infektiös sein, die Infektion bereits hinter sich haben oder ist immun gegen andere Coronaviren als das SARS-Cov-2-Virus. Der Stuttgarter Laborarzt Dr. Matthias Orth sagte hierzu: „Diese Tests haben eigentlich keine Aussage.“ Dies gilt insbesondere für die Feststellung einer akuten Erkrankung, da die Antikörper erst ca. zehn Tage nach einer Infektion gebildet werden. Eine Abrechnungsfähigkeit des Antikörper-Schnelltestes ist nur gegeben, wenn von dem Testergebnis klare Hinweise für eine therapeutische Konsequenz zu erwarten sind. Das dürfte nur in den seltensten Fällen gegeben sein. Verlangt beispielsweise ein Arbeitgeber einen solchen Test, hat er die Kosten zu tragen.

Bundesminister Jens Spahn besucht KV und würdigt Vertragsärzte

Mit einem Besuch bei der KV Hamburg hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn den Dank an die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in Hamburg und Deutschland für ihren Beitrag bei der Eindämmung der Corona-Pandemie ausgedrückt. Er sprach von einem „Bollwerk“, das die niedergelassenen Ärzte errichtet hätten und wies darauf hin, dass sechs von sieben Corona-Patienten ambulant versorgt würden. Im internationalen Vergleich stehe Deutschland vor allem deshalb so gut da, weil es hierzulande einen leistungsfähigen ambulanten Bereich gebe, der Zustände wie in Italien und Spanien – wo die Grundversorgung in den Kliniken angesiedelt ist – verhindert habe. Spahn, dessen Besuch von vielen Medienvertretern begleitet wurde, besichtigte die Notdienstzentrale des Arztruf Hamburg, informierte sich bei Dr. Björn Parey an einem Einsatzfahrzeug über den fahrenden Notdienst, führte ein Gespräch mit Vorstand und VV-Vorsitzenden und stand für eine Pressekonferenz zur Verfügung. Das Video der Pressekonferenz können Sie über die Homepage der KV Hamburg ( www.kvhh.de ) ansehen.

Quelle: https://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2009/10/72/nr-66-vom-2020-04-22.pdf

ÄrzteNetz Studie zur SARS-CoV-2 Durchseuchung von Hamburger Ärzten im ÄNHH – Stand der Dinge

Die erste Testserie zu unserer Studie ist am Mittwoch, den 15.4. zuende gegangen. Wir freuen uns über 168 Teilnehmer von mittlerweile 350 Netzärzten. 8 Teilnehmer wurden IgG-positiv getestet, das entspricht einem prozentualen Anteil von 4,7%.
Die „große Auswertung“ läuft und zwei weitere Testserien sind bis Anfang Juni geplant. Wir werden Sie hier im Forum auf dem Laufenden halten.

Auch die ÄrzteZeitung hat über unsere Studie berichtet: https://www.aerztezeitung.de/Nachrichten/47-Prozent-der-getesteten-Hamburger-Aerzte-haben-Coronavirus-Antikoerper-408894.html

In Zeiten der Krise Helfende und Hilfesuchende vernetzen

Match 4 Healthcare möchte medizinische Einrichtungen und Fachpersonal schnell und unkompliziert miteinander vernetzen. Studierende haben ehrenamtlich eine Plattform geschaffen, mit deren Hilfe das möglich sein soll. Insbesondere für große Städte gibt es bereits einen großen Pool an Hilfskräften.

Weitere Infos gibt es unter: https://match4healthcare.de/

Corona Tipps vom Steuerberater

Unser Netz-Steuerberater – die Sozietät Einhausen – hat eine Reihe an Informationen zusammengestellt, an der Sie sich im Bedarfsfall orientieren können und wo Sie geeignete Maßnahmen finden. Unter den Themen finden Sie unter vielen anderen:

  • Überblick zu Hilfsmaßnahmen der einzelnen Bundesländer
  • Hilfsfond der Hamburgischen Kulturstiftung
  • Offenlegungsfrist, Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen
  • Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen erst dann möglich, wenn alle Hilfen genutzt sind

Alle Corona-Hilfen finden Sie auf der Website von Einhausen: https://www.einhausen.com/corona-hilfen/

Unternehmerische Beratung für Praxen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz BAFA) hat im Zusammenhang mit Corona die bestehende Richtlinie zur Förderung von Beratungen für mittelständische Unternehmen (also auch für Arztpraxen) aufgrund der Corona-Krise aktualisiert. Unser Partner Praxisconzept ist ein gelistetes Beratungsunternehmen bei der BAFA mit entsprechender Berater-ID zur Förderung unternehmerischen Know-hows für vom Coronavirus betroffene Unternehmen.

Praxisconzept möchte gerne den Mitgliedern des Ärztenetzes diese Fördermaßnahme von 4.000€/Beratung/Praxis anbieten – auch in Zeiten, wo der Berater nicht vor Ort sein kann. Dazu wird eine kostenfreie Videosprechstunde zum Thema „Förderung unternehmerischen Know-hows für vom Coronavirus betroffene Unternehmen“ an zwei Terminen angeboten:

  • Mittwoch, 22.04.2020, um 12:00 Uhr oder
  • Mittwoch, 22.04.2020 um 13:00 Uhr

Finden Sie die Details und die Anmeldung für den 22. April hier mit einem Klick!

Weitere Infos zur neuen Richtlinie:

https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmen sberatung/unternehmensberatung_node.html

Terminvergabe Bereich HNO im UKE

Liebe Netzmitglieder,

das UKE weitet ihr ambulantes und stationäres Elektivprogramm unter Berücksichtigung der Hygiene- und Abstandsregelungen schrittweise und „auf Sicht“ wieder aus.

Zur Terminvergabe (für die Allgemeine- als auch für die Spezialsprechstunden) stehen Ihnen sowie Ihren Patienten die gewohnten Wege zur Verfügung (siehe unten). Für dringliche Fälle und Notfälle bietet sich auch die direkte Kontaktaufnahme zu unserem Ärzteteam an.