KVHH Telegramm Nr. 31: Corona: Impfstoff-Bestellung wird vereinfacht – Rückgabe von Impfstoff nicht möglich – Für Test-Abrechnung Online-Anbindung erforderlich; Zugangsberechtigungen ffür Praxismitarbeiter im Online-Portal

Corona: Impfstoff-Bestellung wird vereinfacht

Die Bestellung von Impfstoff gegen das SARS CoV-2-Virus nähert sich dem Regelbetrieb. In den nächsten beiden Wochen wird das Bestellsystem auf eine bundesweite Verteilung umgestellt, das heißt, es gibt keine Länderkontingente mehr. Auch ist jede Höchstmenge entfallen.

Zunächst bestehen bleiben der Termin, an dem die Impfstoff-Bestellung vorliegen muss (jeweils Dienstag, 12 Uhr beim Apotheker), die Vorgabe, den Impfstoff für die Erst- und die Zweitimpfung auf getrennten Rezepten zu bestellen und die Auslieferung des Impfstoffes am Montag. Neu ist, dass sich der Bestellzeitraum auf die jeweils übernächste Woche bezieht.

Die Umsetzung erfolgt nächsten Dienstag (13.7.). Zu diesem Stichtag müssen Sie den Impfstoff bestellen für die KW 29 (19. bis 25. Juli) und die KW 30 (26.7. bis 1.8.). Zur Unterscheidung beider Bestellungen schreiben Sie bitte auf die Rezepte für die Woche vom 19. bis 25. Juli „Bestellung für die 29. KW“ und auf die Rezepte für die Woche vom 29. Juli bis 1. August „Bestellung für die 30. KW“. Ab dem darauffolgenden Dienstag gilt dann die Zwei-Wochen-Regelung, das heißt, Sie bestellen am 20.7. für die KW 31.

Mit dieser Änderung sollen die Ärzte auch frühzeitiger mitgeteilt bekommen, welche Impfstoffmengen sie tatsächlich erhalten werden. Dies soll die Planungssicherheit in den Praxen erhöhen. Bestellt werden können die zugelassenen Impfstoffe Comirnaty®, Vaxzevria® und Janssen®. Der Moderna®-Impfstoff soll ab August verfügbar sein.

Corona: Rückgabe von Impfstoff nicht möglich

Die Rückgabe von nicht mehr benötigtem Impfstoff – vor allem Vaxzevria®- an den Apotheker ist aus arzneimittelrechtlichen Gründen nicht möglich. Da aber viele Ärztinnen und Ärzte befürchten, diesen Impfstoff nicht mehr verimpfen zu können, weil die Menschen wegen der häufigen Änderungen der Empfehlung für diesen Impfstoff mit anderen Präparaten geimpft werden wollen, besteht die Gefahr, dass Impfstoff weggeworfen werden muss. Die KV Hamburg und die Kassenärztliche Bundesvereinigung drängen die Politik nachdrücklich, rasch eine Möglichkeit für die Rückgabe zu schaffen, aber noch sind die Bemühungen ohne Erfolg geblieben. Wir informieren, sobald eine Lösung gefunden wurde.

Corona: Für Test-Abrechnung Online-Anbindung erforderlich

Praxen, die PoC-Schnelltests anbieten, müssen seit dem 1.7. in der Lage sein, COVID-19-Testzertifikate im Sinne des Infetkionsschutzgesetzes zu erstellen. Ab dem 1. August sind Anbieter von Bürgertestungen verpflichtet, die Ergebnisse auf Wunsch auch über die Corona-Warn-App bereitzustellen. Andernfalls kann der Test nicht abgerechnet werden.

Die Anbindung an die Cloudanwendung „Schnelltestportal“ und in die Infrastruktur der Corona-Warn-App erfogt über https://www.coronawarn.app/de, Button „Schnelltestpartner“. Zum Einsatz des Corona-Warn-App-Schnelltest-Portals – falls noch keine Software für das Management des Testprozesses im Einsatz ist, finden Sie ein kurzes Video zu den jeweiligen Funktionalitäten des Portals auf: https://www.youtube.com/watch?v=30tSEasfTvA.

Die Bereitstellung der Infrastruktur zur Corona-Warn-App erfolgt über T-Systems und nicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen oder die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Für Fragen und weitere Informationen im Zusammenhang mit den Corona-Warn-App–Anwendungen gibt es eine Corona-Warn-App-Hotline (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app).

Hinzukommend sind ab dem 1.8. der öffentlichen Gesundheitsbhörde monatlich und standortbezogen die Zahl der erbrachten Bürgertestungen und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden. Das konkrete Procedere befindet sich derzeit noch in der Abstimmung. NAch Abschluss werden wir erneut informieren.

Zugangsberechtigungen für Praxismitarbeiter im Online-Portal

Das Online-Portal der KV Hamburg wurde um die Funktionalität, Zugangsberechtigungen für Praxismitarbeiter zu vergeben, erweitert. Ab jetzt ist es möglich, ausgewählten Mitarbeitern individuelle Portalzugänge zur Verfügung zu stellen, die auch eingeschränkt werden können. Sensible Daten, wie z. B. Honorarbescheide können ausgeschlossen werden. Auf der anderen Seite können beispielsweise Berechtigungen für die Terminservicestelle vergeben werden. Das System wird kontinuierlich um weitere Berechtigungen erweitert. Eine Übersicht der derzeitigen Möglichkeiten sowie eine Anleitung finden Sie unten auf der KV Homepage unter: https//www.kvhh.net/de/praxis/praxis-it-telematik/zugang-zum-online-portal-der-kv-hamburg.html (Anleitung: Zugangsberechtigungen für Praxismitarbeiter vergeben)

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/6/c/1/7/6c171db4702d0bfa71ea5dee21164f5e3579de50/Nr-30-Stand-21-07-05.pdf

KVHH Telegramm Nr. 30: Corona: Neue STIKO-Empfehlung sorgt für Verwirrung – Booster-Impfung für Genesene sechs Monate nach Infektion – Neufassung der Coronavirus-Testverordnung

Corona: Neue STIKO-Empfehlung sorgt für Verwirrung

Die Empfehlung der „ständigen Impfkommission“ (STIKO)zur Kreuzimpfung bei Vaxzevria®-Erstgeimpften sorgt für Verwirrung in den Arztpraxen. Deshalb möchten wir die Sachlage noch einmal zusammenfassen:

  • Impflinge, deren Erstimpfung mit Vaxzevria® zwischen vier und zwölf Wochen zurückliegt, „sollen“ (STIKO) möglichst bald mit einem mRNA-Wirkstoff die Zweitimpfung erhalten. Die endgültige Entscheidung obliegen Arzt und Impfling.
  • Impflinge, die auch die zweite Impfung mit Vaxzevria® erhlten wollen, können zwölf Wochen nach der ersten Impfung mit Vaxzevria® vollständig geimpft werden. Eine Verkürzung des Impfabstandes bei homologer Impfung mit Vaxzevria® ist nicht zulässig.
  • Maßgeblich für die Entscheidung, wann der mit Vaxzevria® Erstgeimpfte eine mRNA-Zweitimpfung erhält, sind die Verfügbarkeit von Impfstoff und die Terminmöglichkeiten der Praxis. Zudem ist anzuraten, auch nach medizinischen Kriterien zu priorisieren.
  • Der Impfling hat kein Recht darauf, unmittelbar nach Ablauf der vierten Woche geimpft zu werden. Jede Praxis muss nach ihren eigenen Möglichkeiten entscheiden, wie sie mit der Situation umgeht und dies den Impflingen gegenüber kommunizieren.
  • Der Wirkstoff für diese Zweitimpfungen kann über das Rezept für Zweitimpfungen bestellt werden. Unsere Empfehlung ist, dass Sie auf diesem Weg so viel Impfstoff bestellen, wie Sie (auch für die Kreuzimpfungen) benötigen. Sie können Ihr Rezept beim Apotheker noch bis morgen, Dienstag, 6.7., 12 Uhr für die kommende Woche aufgeben.
  • Bitte verweisen Sie niemanden an das Impfzentrum. Die dortigen Impfstoff-Vorräte reichen nur für die dort anstehenden Zweitimpfungen. Das Impfzentrum hat Anweisung erhalten, seinerseits keine Menschen an die niedergelassenen Ärzte zu verweisen.

Bitte weisen Sie den Impfling darauf hin, dass nach Studien die Impfreaktionen bei einer Kreuzimpfung sehr stark ausfallen können.

Corona: Booster-Impfung für Genesene sechs Monate navh Infektion

Die STIKO hat zudem eine Empfehlung für die Impfung Genesener ausgesprochen. Immungesunde Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen unabhängig vom Alter in der Regel ab sechs Monate nach Genesung beziehungsweise Diagnosestellung eine COVID-19-Impfung erhalten. Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten Infektion kann durch einen direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion erfolgen. Der jetzt auch durch einen validierten SARS-CoV-2-Antikörperserologie mögliche Nachweis ist noch nicht im EBM abgebildet und kann deshalb nicht abgerechnet werden. Sollte bei alleinigem spezifischen Antikörpernachweis der Infektionszeitpunkt unbekannt sein, empfiehlt die STIKO, die einmalige Impfstoffdosis zeitnah zu verabreichen.

Corona: Neufassung der Corona-Testverordnung

Im Zusammenhang mit der Neufassung der Coronavirus-Testverordnung ergeben sich folgende Änderungen:

Ab dem 1. Juli sind Leistungen, die in Zusammenhang mt der Bürgertestung nach § 4a TestV durchgeführt werden, mit dem Suffix „B“ zu kennzeichnen:

  • 88310B: Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i. V. m. § 4a TestV)
  • 88312B: Sachkostenpauschale PoC-Antigen-Test im Rahmen der Bürgertestung (§ 11 i. V. m. § 4a TestV)

Zudem wird die Bewertung für die Abstrichentnahme abgesenkt (Pseudo-GOP 88310/88310B). So wird diese nun nicht mehr mir 15 €, sondern mit 8 € vergütet. Auch die Sachkosten für die PoC-Antigen-Tests werden in ihrer Bewertung angepasst (Pseudo-GOP 88312/88312B). So beträgt die Vergütung pauschal 3,50 €. Die tatsächlich entstandenen Sachkosten müssen in diesem Zusammenhang somit nicht mehr gesondert ausgewiesen werden.

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/6/c/1/7/6c171db4702d0bfa71ea5dee21164f5e3579de50/Nr-30-Stand-21-07-05.pdf

KVHH Telegramm Nr. 29: Corona: Impstoff weiter unbegrenzt – Impfstoff für Vaxzevria®-Zweitimpfung bestellen – Digitaler Impfausweis auch für Genesene; AOK-Vertrag zur Früherkennung geändert

Corona: Impfstoff weiter unbegrenzt – auch wieder Janssen®

Auch für die Impfungen in der Woche vom 12. bis 18. Juli sind die Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und AstraZeneca unbegrenzt bestellbar. Zudem ist auch wieder Impfstoff von Johnson & Johnson (Janssen®) verfügbar. Auch für diesen gibt es kein Bestell-Limit, allerdings ist die zur Verfügung stehende Menge vergleichsweise gering, so dass realistischerweise nur mit einem Vial pro Arzt gerechnet werden kann.

Die Bestellungen müssen bei Ihrem Apotheker bis Dienstag, 6.7., um 12.00 Uhr eingereicht sein. Für die Zweitimpfungen können Sie alle notwenigen Dosen bestellen. Bitte nutzen Sie hierfür wie gewohnt ein gesondertes Rezept mit dem Vermerk „Zweitimpfung“. Zur Frage der Zweitimpfung nach Vaxzeveia®-Erstimpfung beachten Sie bitte folgende Nachricht.

Corona: Impfstoff für Vaxzevria®-Zweitimpfung bestellen

Die STIKO hat überraschend angekündigt, ihre Empfehlung für die Zweitimpfung von Menschen, die bei der ersten Impfung Vaxzevria® erhlaten haben, ändern zu wollen. Danach soll den Betroffenen bereits vier Wochen nach der Erstimpfung die zweite Impfung mit einem mRNA-Wirkstoff gegeben werden. Bitte bestellen Sie für die in Ihrer Praxis betroffenen Personen den Impfstoff über das „Zweitimpfung“-Rezept.

Natürlich ist es auch weiterhin möglich, die Zweitimpfung mit Vaxzevria® vorzunehmen und den hierfür empfohlenen Abstand von zwölf Wochen einzuhalten. Ab August soll den Arztpraxen neben Comirnaty® auch der mRNA-Wirkstoff von Moderna zur Verfügung stehen.

Corona: Digitaler Impfausweis auch für Genesene

Auch von einer Covid-Erkrankung genesene Menschen können sich nun einen digitalen Impfausweis ausstellen lassen. Die Vergütung erfolgt analog dem System des Ausstellens eines Zertifikats nach einer Impfung:

  • Ausstellung eines COVID-19-Genesungszertifikats: 6,00 Euro (GOP 88370)
  • Ausstellung eines COVID-19-Genesungszertifikats – automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems: 2,00 Euro (GOP 88371)
  • Antigen-Test zur Eigenanwendung Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung: 5,00 Euro (GOP 88314)

Zur Ergänzung noch die Vergütung des Impfzertifikats für Personen, die in der eigenen Praxis geimpft wurden:

  • Ausstellung eines Impfzertifikats über die App der KV: 6 Euro (GOP 88350)
  • Ausstellung eines Impfzertifikats automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems: 2 Euro (GOP 88351)

Vergütung des Impfzertifikats für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden:

  • Ausstellung eines Impfzertifikats (jeweils für 1. und 2. Impfung, sofern die Ausstellung nicht innerhalb eines Quartals erfolgt): 18 Euro (GOP 88352)
  • Ausstellung eines Impfzertifikats für die Zweitimpfung, wenn die Praxis in demselben Quartal bereits das Zertifikat für die Erstimpfung erstellt hat: 6 Euro (GOP 88353)

AOK-Vertrag zur Früherkennung geändert

Zum 1.7.2021 wurde mit der AOK Rheinland/Hamburg ein Vertrag über ergänzende Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen geschlossen. Teilnahmeberechtigt sind Allgemeinmediiner, hausärzlich tätige Internisten sowies praktische Ärzte. Die Leistungen dürfen nur nach Genehmigung, die bei der KV Hamburg zu beantragen ist, erbracht werden. Nach Genehmigungserteilung werden dem Arzt die Teilnahmeerklärungen für Versicherte von der AOK zur Verfügung gestellt.

Den vollständigen Vertragstext und Teilnahmeanträge für Ärzte finden Sie auf unserer Homepage:

www.kvhh.de → Praxis → Recht & Verträge → Amtliche Bekanntmachungen

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/3/d/8/7/3d87b68253eb2d80dcaea638d0b52ab0eaae1466/Telegramm%20Nr%2029.pdf

KVHH Telegramm Nr. 28: Corona: Impfstoffmenge – neue IK – App für digitalen Impfausweis; ePA: System-Komponenten bestellen – Erstattung der Pauschalen

Corona: Impfstoff unlimited, aber…

Erstmals gibt es keine Mengengrenze bei der Bestellung von Impfstoffen. Allerdings ist dies der Ferienzeit geschuldet und nicht einer Erhöhung der zur Verfügung stehenden Impfstoffmenge. Für die Woche vom 5. bis 11. Juli sinkt die Menge an Comirnaty®, es steigt die Verfügbarkeit von Vaxzevria®, Janssen® ist nach wie vor nicht bestellbar.

Im Einzelnen gilt:

  • Für die Zweitimpfungen können Sie alle notwendigen Dosen Comirnaty® und Vaxzevria® bestellen. Bitte nutzen Sie hierfür ein gesondertes Rezept mit dem Vermerk „Zweitimpfung“.
  • Für Erstimpfungen können Sie bestellen:
    • Comirnaty® unbegrenzt
    • Vaxzevria® unbegrenzt
  • Die Impfstoffe werden spezifisch bestellt.
  • Die Bestellungen müssen bei Ihrem Apotheker bis Dienstag, 29.6., um 12.00 Uhr eingereicht sein.

Aufgrund der unsicheren Lage kann es sein, dass die tatsächlich ausgelieferte Menge unter den Bestellgrenzen liegt. Das Bundesgesundheitsministerium hat ausdrücklich daruaf hingewiesen, dass im Herbst ausreichend Vaxzevria®-Impfstoff für die Zweitimpfungen zur Verfügung stehen wird.

Corona: Neues IK für die Impfstoff-Bestellung

Ab 1. Juli gibt es bei der Impfstoff-Bestellung ein neues Institutions-Kennzeichen (IK) für den Kostenträger. Auf den Bestellrezepten ist dann das IK 103609999 anzugeben. Das neue IK ist in der Regel ab Juli im Praxisverwaltungssystem hinterlegt.

Corona: App für digitalen Impfausweis freigeschaltet

Für die Ausstellung der digitalen Impfzertifikate als QR-Code gibt es mehrere Lösungen. Sollte Ihr PVS-Anbieter die Funktion in Ihrem System noch nicht integriert haben, können Sie die Web-Anwendung des RKI nutzen. Die Anwendung steht den Praxen in Hamburg ab sofort zur Verfügung. Sie wird über die KV Hamburg angesteuert.

Allerdings sind einige technische Voraussetzungen nötig, die Sie (gegebenenfalls per Fernwartung) mit Ihrem Techniker einstellen müssen.

  1. Zugang zum KV-SafeNet und zur Telematik-Infrastruktur (TI) über einen TI-Konnektor: Dazu muss die Konfiguration des Praxisnetzwerkes angepasst werden. Es muss eine Route für das Netzwerk „100.102.0.0/15“ mit Ziel auf die IP-Adresse des TI-Konnektor eingerichtet werden.

ACHTUNG Wenden Sie sich mit dieser Einstellung an eine fachkundige Person, z. B. von Ihrem Praxissystemhaus. Die KV Hamburg kann diese Einstellung nicht vornehmen.

Weitere Voraussetzungen:

2. Aktueller Webbrowser (Google Chrome ab V90, Microsoft Edge ab V90 oder Safari ab V14) ACHTUNG: der Browser Firefox sowie der Internet Explorer werden aktuell nicht unterstützt.

3. Aktuelles Betriebssystem (Windows 10, MacOS 11.2.2 oder Linux Kernel 5.11)

4. Möglichst aktueller Laserdrucker zum Drucken des QR-Codes

Sind alle Einstellungen vorgenommen, können Sie sich unter https://web.impfnachweis.info an der Web-Anwendung mit den Zugangsdaten für das Online-Portal der KV Hamburg anmelden. Es sind die gleichen Zugangsdaten wie für die Übermittlung der Quartalsabrechnung. Sie benötigen kein neues Kennwort!

In der Web-Anwendung dokumentieren Sie den Impfstatus und laden den QR-Code herunter bzw. drucken diesen direkt aus.

Das RKI hat eine bebilderte „Schritt-fü-Schritt-Anleitung“ bereitgestellt:

https://www.digitaler-impfnachweis-app.de/impfzertifikat-ausstellen

ePA: Bis 30.6. alle System-Komponenten bestellen!

Kassenärztliche Bundesvereinigung und Bundesärztekammer habenmit dem Bundesgesundheitsministerium das Verfahren zur Vermeidung von Regressen im Rahmen der ePA-Einführung zum 1.7.21 abgestimmt. Hintergund sind die Lieferschwierigkeiten für die hierzu notwendigen Komponenten. Die Ärzte sollen nicht mit Regressen in Haftung genommen werden, wenn die Hersteller nicht rechtzeitig liefern.

Nach dem Kompromiss wird ein Regress in keinem Fall verhängt, wenn folgendes bis zum 30.6. bestellt wurde:

  • Elektronischer Heiberufeausweis
  • Update des Konnektors
  • Update des Praxisverwaltungssystems

Die fristgerechten Bestellungen müssen bei der Einreichung der Abrechnung für das 3. Quartal 2021 nachgewiesen werden. Zur Regess-Vermeidung reicht die Bestellung aus, die Komponenten müssen noch nicht geliefert sein.

ePA: Pauschalen werden unbürokratisch erstattet

Für die Kosten der Installierung der Komponenten zur elektronischen Patientenakte ist eine Erstattung vorgesehen. Die KV Hamburg hat einen unbürokratischen Auszahlungsprozess vorbereitet, bei dem automatisch durch das PVS in der eingereichten Abrechnungsdatei die Anspruchsberechtigung durch Kennzeichnung eines entsprechenden KVDT-Feld nachgewiesen wird. Einreichung von Rechnungen oder das Ansetzen einer GOP sind nicht notwendig.

Erstattet werden folgende Beträge lt. TI-Finanzierung

(https://www.kbv.de/media/sp/Uebersicht_TI_Finanzierung.pdf)

Amtliche Veröffentlichung

Auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg www.kvhh.de wird unter der Rubrik „Recht und Verträge / Amtliche Bekanntmachung“ Folgendes bekanntgegeben:

  • 8. Nachtrag vom 20.05.2021 zur Satzung vom 01.07.2009

Die Satzungsänderung wurde gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB V von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/5/4/9/7/5497709efa8aa554870734ed8a0dc335da61a365/Nr-28-Stand-21-06-25.pdf

KVHH Telegramm Nr. 27: Corona: Impfstoffmenge – Aufklärungsbögen – Prio-Atteste; digitaler Impfausweis – ePA-Kürzung

Corona-Impfstoffmenge: same procedure…

Weiter nur wenig Bewegung bei der Menge der Impfstofflieferungen – aber wenigstens in die richtige Richtung. Für die Woche vom 28. bis 4. Juli steigen die Impfstoffmengen des BioNTech- und des AstraZeneca-Wirkstoffes leicht an. Weiterhin wird es keinen Jansse®-Impfstoff (Johnson & Johnson) geben.

Im Einzelnen gilt:

  • Für die Zweitimpfungen können Sie alle notwendigen Dosen Comirnaty® und Vaxzevria® bestellen. Bitte nutzen Sie hierfür ein gesondertes Rezept mit dem Vermerk „Zweitimpfung“.
  • Für Erstimpfungen können Sie bestellen:
    • Comirnaty®: maximal 60 Dosen (10 Vials)
    • Vaxzevria®: maximal 40 Dosen (4 Vials)
  • Die Impfstoffe werden spezifisch bestellt.
  • Die Bestellungen müssen bei Ihrem Apotheker bis morgen Dienstag, 22.6., um 12.00 Uhr eingereicht sein.

Aufgrund der unsicheren Lage kann es sein, dass die tatsächlich ausgelieferte Menge unter den Bestellgrenzen liegt oder die Lieferung sogar ganz ausfällt. Aus dem Grund bleiben wir bei der Empfehlung, dass Sie erst dann Impftermine vereinbaren sollten, wenn Sie den tatsächlichen Lieferumfang kennen.

Corona: Neue Aufklärungsbögen

Das Robert-Koch-Institut hat die Aufklärungsbögen für die SARS CoV 2 -Impfungen überarbeitet. Bitte nutzen Sie nur noch diese Bögen. Sie sind erhältlich auf der Internet-Seite des RKI (www.rki.de – Covid 19 und Impfen – Aufklärungsbögen)

Corona: Weiter Verwirrung um den digitalen Impfausweis

Die Ausstellung des Zertifikats zur Erstellung eines „digitalen Impfnachweises“ ist nach wie vor mühsam und unübersichtlich. Einzelene PVS-Hersteller haben diese Funktion bereits integriert, bei den meisten wird dies wohl erst mit dem Juli-Update ausgeliefert.

Die Ausstellung über eine spezielle APP ist in Hamburg noch nicht möglich, weil sie noch nicht in das Portal der KV Hamburg integriert werden konnte. Wir rechnen damit, dass dies bis Ende Juni geschehen sein wird.

Eine Übersicht über die Honorare für die Ausstellung des Impfzertifikats:

  • Vergütung für Impfzertifikat für Personen, die in der eigenen Praxis geimpft wurden:
    • Ausstellung eines Impfzertifikats über die App der KV: 6 Euro (GOP 88350)
    • Ausstellung eines Impfzertifikats automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems: 2 Euro (GOP 88351)
    • Ausstellung eines Impfzertifikats für die Zweitimpfung, wenn die Praxis in demselben Quartal bereits das Zertifiakt für die Erstimpfung erstellt hat: 6 Euro (GOP 88353)
  • Impfzertifikat für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden:
    • Ausstellung eines Impfzertifikats: 18 Euro (GOP 88352)

Die Abrechnung ist nur für die EU-weit gültigen Impfzertifikate mit QR-Code möglich. Die Nutzung von Angeboten anderer Hersteller kann nicht abgerechnet werden.

ePA-Kürzung:

Die KBV appelliert an Vertragsärzte und -psychotherapeuten, bis Ende Juni einen elektronischen Heilberufsausweis und die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte notwendigen Komponenten zu bestellen, damit ihnen keine Sanktionen drohen.

Die KBV hat in einem Brief an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf die fehlenden technischen Voraussetzungen hingewiesen und ein Aussetzen der Sanktionen eingefordert. Mittlerweile hat das BMG bstätigt, dass die Sanktionierung nicht gelten sollte, wenn die ePA-Komponenten vor dem 1.Juli 2021 von Vertragsärzten und-psychotherapeuten bei einem Anbieter bestellt sind. Sie werden bei der Einreichung der Abrechnung des dritten Quartals 2021 augefordert, die termingerechte Bestellung der ePA-Komponenten zu bestätigen.

Corona: Prio-Atteste sind jetzt Privatleistungen

Die Stadt hat entschieden, im Impfzentrum die ehemalige RKI-Priorisierung weiter anzuwenden. Dies bedeutet für Menschen mit Vorerkrankungen, dass sie ein Attest eines Arztes vorlegen müssen. Die ausstellung dieses Attestes kann aber nicht mehr über die KV Hamburg abgerechnet werden, weil diese Möglichkeit in der Impf-Verordnung gestrichen wurde. Will ein Patient ein solches Attest ausgestellt bekommen, können Sie dies privat in Rechnung stellen.

Quelle https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/f/3/6/3/f363570da591cee2f3f69dd8755681df1a0591db/Nr-27-Stand-21-06-18.pdf:

KVHH Telegramm Nr. 26: Impfstoffmenge steigt leicht; Wirkstoff für Zweitimpfung exakt bestellen; Verwirrung um den digitalen Impfausweis; Impfstoffbestellung bei Praxisschließung; TSS: Patienteninfos austauschen

Corona: Impfstoffmenge steigt leicht – aber kein Janssen®-Wirkstoff

Nur wenig Bewegung bei der Menge der Impfstofflieferungen. Für die Woche vom 21. bis 27. Juni sind ein wenig mehr Impfstoffe des BioNTech-Wirkstoffes avisiert, die Vakzine von AstraZeneca bleiben ins etwa auf dem Niveau der Vorwoche. Ärgerlich ist, dass Janssen® (Johnson & Johnson) überhaupt nicht zur Verfügung stehen wird.

Im Einzelnen gilt:

  • Für die Zweitimpfungen können Sie alle notwendigen Dosen Comirnaty® und Vaxzevria® bestellen. Bitte nutzen Sie hierfür ein gesondertes Rezept mit dem Vermerk „Zweitimpfung“.
  • Für Erstimpfungen können Sie bestellen:
    • Comirnaty®: maximal 30 Dosen (5 Vials)
    • Vaxzevria®: maximal 20 Dosen (2 Vials)
  • Die Impfstoffe werden spezifisch bestellt.
  • Die Bestellungen müssen bei Ihrem Apotheker bis morgen Dienstag, 15.6., um 12.00 Uhr eingereicht sein.

Aufgrund der unsicheren Lage kann es sein, dass die tatsächlich ausgelieferte Menge unter den Bestellgrenzen liegt oder die Lieferung sogar ganz ausfällt. Aus dem Grund bleiben wir bei der Empfehlung, dass Sie erst dann Impftermine vereinbaren sollten, wenn Sie den tatsächlichen Lieferumfang kennen.

Corona: Wirkstoff für Zweitimpfung exakt bestellen

Das bundesgesundheitsministerium hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung darauf hingewiesen, dass die für die aktuelle Woche georderte Menge an Impfstoff für die Zweitimpfung implausibel hoch ist. Offenbar haben viele Praxen aus Furcht, sie könnten nicht ausreichend Impfstoff erhalten, mehr bestellt, als nötig gewesen wäre.

Wir bitten Sie, die Menge der Impfstoffe für Zweitimpfungen exakt an Ihren Bedürfnissen auszurichten. Sonst besteht die Gefahr, dass die Zusage, Zweitimpfungsbestellungen in jedem Fall einzuhalten, ins Leere läuft.

Corona: Verwirrung um digitalen Impfausweis

Durch missverständliche Äußerungen hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn den Eindruck vermittelt, als könne der digitale Impfausweis bereits jetzt in Arztpraxen ausgestellt werden. Er hat diese Äußerung mittlerweile relativiert, denn es ist aktuell noch nicht mögllich, einem Impfling den QR-Code für den digitalen Nachweis mitzugeben.

Nach wie vor sind folgende Regelungen vorgesehen:

  • Wenn der Impfling in Ihrer Praxis geimpft wurde, hat er ein Recht auch auf Ausstellung des digitalen Impfausweises
  • Impflinge, die nicht in Ihrer Praxis geimpft wurden, haben dieses Recht nicht. Sie können den digitalen Impfausweis auch für diese Menschen erstellen, können es aber auch ablehnen. Die Impflinge können verwiesen werden an eine Apotheke oder – wenn sie im Impfzentrum geimpft worden waren – an das Kundencenter der Stadt in der Messe, Halle A 4.
  • Der digitale Impfausweis kann erstellt werden über eine Web-Applikation oder direkt aus dem Praxisverwaltungssystem. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem PVS-Hersteller, ob er diese Schnittstelle anbietet.
  • Als Honorare wurden festgelegt:
    • Digitaler Impfpass aus dem PVS: 2 Euro
    • Digitaler Impfpass aus der Web-App: 6 Euro
    • Digitaler Impfpass bei fremden Impflingen: 18 Euro

Die Honorare werden über die KV abgerechnet (Einzelheiten teilen wir noch mit) und vom BAS erstattet. Sie gelten also für alle Impflinge, gleichgültig welchen Versichertenstatus sie haben, und sind unbudgetiert.

Nach Darstellung der KBV haben die großen Praxisverwaltungshersteller angekündigt, die „interne“ Lösung bis zum 1.7. sicherstellen zu können. Genauere Informationen hierzu wird es aber erst in der kommenden Woche geben. Noch steht nicht fest, wann die App zur Verfügung steht, die für die Generierung des QR-Codes ebenfalls genutzt werden kann. Das Ministerium hat eine „Projekthomepage“ eingerichtet, in der sukzessive alle weiteren Informationen eingestellt werden (https://digitaler-impfnachweis-app.de).

Corona: Hinweise zur Impfstoffbestellung bei Praxisschließung

Zweitimpfungen können bei Praxisschließungen, also wegen Urlaub, in der Vertretungspraxis durchgeführt werden. So kann der jeweils empfohlene Impfabstand eingehalten werden.

Für die Bestellung des Impfstoffes bei kollegialer Vertretung empfehlen die KBV und die Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände (ABDA) folgendes Vorgehen:

  • Der Vertreter bestellt die Zahl der Impfstoffdosen, die ihm der zu vertretende Arzt übermittelt hat.
  • Er verwendet dazu ein gesondertes Formular (Muster 16), auf dem er ausschließlich die Dosen für den Vertretungsfall aufführt. Er gibt auf diesem Rezept seine eigene Lebenslange Arztnummer (LANR) an sowie den Namen des Vertragsarztes, den er vertritt.
  • Das ausgefüllte Rezept reicht der Vertretungsarzt bei derselben Apotheke ein, bei der er den Impfstoff für „seine“ Patienten bestellt.
  • Der Vertretungsarzt bestellt den Impfstoff für die eigenen Patienten auf einem separaten Rezept. Die Bestellung dieser Impfstoffdosen darf nicht mit der Bestellung der Impfstoffdosen für dne Vertretungsfall in einem Auftrag zusammengefasst werden.

Bei einer vorübergehenden Praxisschließung, zum Beispiel wegen Urlaub, kann der Arzt die Impfstoffbestellung auch schon früher als an dem Dienstag in der Aotheke einreichen.

TSS: Bitte Patienteninfos austauschen

Bitte beachten Sie, dass seit dem 1.Januar 2020 die Terminservicestelle unter der bundesweiten Telefonnummer 116 117 erreichbar ist. Die alten Telefonnummern, über die die TSS vorher zu erreichen war, wurden nun abgeschaltet. Wir möchten Sie bitten, veraltetes Infomaterial für Patienten – sollten Sie dieses noch in der Praxis haben – auszutauschen. Über den Link https://www.kvhh.net/de/praxis/infomaterialbestellung.html können Sie jederzeit kostenfrei aktuelle Infos bestellen.

Quelle:https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/9/9/1/f/991f0278fdef0069faf2861acb05175b32a78f69/Nr-26-Stand-21-06-11.pdf

KVHH Telegramm Nr. 25: Impfstoffmenge schwankt; Impf-Etikette einhalten; neue DMP-Teilnahmeformulare

Corona: Impfstoffmenge schwankt auf niedrigem Niveau

Weiterhin gibt es keine Verlässlichkeit bei der Lieferung des Covid-19-Impfstoffes. Für die kommende Woche (14. bis 20. Juni) bleibt die Menge des BionTech-Wirkstoffes in etwa auf dem Niveau dieser Woche, während die Vakzine von AstraZeneca und Johnson & Johnson nur in geringerer Menge zur Verfügung stehen. Deshlab gilt erstmals auch für den Johnson & Johnson-Wirkstoff eine Obergrenze.

Im Einzelnen gilt:

  • Für die Zweitimpfungen können Sie alle notwendigen Dosen Comirnaty® und Vaxzevria® bestellen. Bitte nutzen Sie hierfür ein gesondertes Rezept mit dem Vermerk „Zweitimpfung“.
  • Für Erstimpfungen können Sie bestellen:
    • Comirnaty®: maximal 24 Dosen (4 Vials)
    • Vaxzevria®: maximal 20 Dosen (2 Vials)
    • Janssen®: maximal 25 (5 Vials)
  • Die Impfstoffe werden spezifisch bestellt.
  • Die Bestellungen müssen bei Ihrem Apotheker bis morgen Dienstag, 8.6., um 12.00 Uhr eingereicht sein.

Aufgrund der unsicheren Lage kann es sein, dass die tatsächlich ausgelieferte Menge unter den Bestellgrenzen liegt oder die Liefrung sogar ganz ausfällt. Aus dem Grund bleiben wir bei der Empfehlung, dass Sie erst dann Impftermine vereinbaren sollten, wenn Sie den tatsächlichen Lieferumfang kennen.

Angesichts dieser Rahmenbedingungen haben Kassenärztliche Bundesvereinigung und Kassenärztliche Vereinigung Hamburg massive Kritik an der Impfstrategie derBundesregierung geübt. Es sei kontraproduktiv, in einer solchen Situation mit der Aufhebung der Impf-Priorisierung ein Signal zu setzen, als könne sich nun jeder impfen lassen. Hinzu komme die zusätzliche Impfmöglichkeit für Jugendliche ab 12 Jahren mit Comirnaty® sowie die Impfung durch Betriebs- und Privatärzte. Es würden also weitere Impflinien und -möglichkeiten eröffnet, die alle nur mit sehr eingeschränkten Ressourcen arbeiten könnten. Die seit Wochen immer wieder geschürte Hoffnung auf eine in Kürze bevorstehende Impfstoff-Flut wirke mittlerweile nicht mehr glaubhaft.

Corona: Impfs-Etikette einhalten!

Aus gegebenen Anlässen sei an dieser Stelle an ein paar Selbstverständlichkeiten erinnert:

Wer impft, ist auch für die Zweitimpfung verantwortlich

Es ist unkollegial uns gegenüber dem Impfling unfair, ihn zur Zweitimpfung an andere Ärzte oder an das Impfzentrum zu verweisen. Selbst wenn sich eine Praxis entscheidet, aus der Impfkampagne auszusteigen, bleibt die Verantwortung für die Zweitimpfung bei ihr.

Ausnahme: wenn die Zweitimpfung nicht möglich ist. Angesichts der schwankenden Imofstoffmengen ist es offenbar in einigen Praxen vorgekommen, dass noch nicht einmal ausreichende Impfstoff für die Zweitimpfungen vorhanden war. Wenn die Impfung aus Termingründen nicht verschoben werden kann, kann in diesen Ausnahmefällen der Impfling zur Zweitimpfung an das Impfzentrum verwiesen werden. Er kann dort ohne Termin geimpft werden, wenn der Arzt auf dem Privatrezept bescheinigt, dass die Zweitimpfung aus unvermeidlichen Gründe nicht hat in der Praxis stattfinden können.

Wer impft, muss auch aufklären

Es ist unkollegial und unredlich, den Impfling zur Aufklärung an seinen Hausarzt zu verweisen. Aufklärung und Impfung gehören in dieslebe Verantwortung. Dies gilt auch für Betriebsärzte. Sollten Impflinge zur Aufklärung an eine Praxis verwiesen werden, bitten wir u einen Hinweis.

Wer impft, muss auch dokumentieren

Ein Impfling hat das Recht, die Impfung sowohl in seinem gelben Impfpass als (demnächst) auch online dokumentiert zu erhalten. Dies gehört zum Leistungsumfang der Impfung und kann nicht verweigert werden.

Corona: Bedingungen für digitalen Impfausweis stehen

In der ab heute gültigen neuen Impfverordnung hat das Bundesgesundheitsministerium die Rahmenbedingungen für die ausstellung des digitalen Impfausweises festgelegt:

  • Wenn der Impfling in Ihrer Praxis geimpft wurde, hat er ein Recht auch auf Ausstellung des digitalen Impfausweises
  • Impflinge, die nicht in Ihrer Praxis geimpft wurden, haben dieses Recht nicht. Sie können den digitalen Impfausweis auch für diese Menschen erstellen, können es aber auch ablehnen. Die Impflinge können verwiesen werden an eine Apotheke oder – wenn sie im Impfzentrumgeimpft worden waren – an das Kundencenter der Stadt in der Messe, Halle A 4.
  • Der digitale Impfausweis kann erstellt werden über eine Web-Applikation oder direkt aus dem Praxisverwaltungssystem. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem PVS-Hersteller, ob er diese Schnittstelle anbietet.
  • Als Honorare wurden festgelegt:
    • Digitaler Impfpass aus dem PVS: 2 Euro
    • Digitaler Impfpass aus der Web-App: 6 Euro
    • Digitaler Impfpass bei fremden Impflingen: 18 Euro

Wann diese Funktionen verfügbar sein werden, steht noch nicht fest. Das Ministerium hat angekündigt, die notwendigen Freigaben von RKI und BSI bis Ende Juni zu erhalten.

Corona: Genesene benötigen PCR-Test für digitalen Impfausweis

Um als Genesene von den Regelungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung profitieren zu können, benötigen Genesene als Genesenen-Nachweis einen positiven PCR-Test. Nur damit gelten ehedem Infizierte im Zeitraum zwischen 28 Tagen und 6 Monaten nach der Infektion als noch immun. Genesene, deren Infektion länger zurückliegt, benötigen nur eine einzige Boosterimpfung zum Vollschutz.

Bei vielen ehemals Infizierten wurde jedoch kein PCR-Test durchgeführt. Ohne PCR-Test (oder einen anderen Test weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikatitionstechnik) gibt es jedoch keine Möglichkeit, die stattgehabte Covid-19-Infektion rechtssicher nachzuweisen. Auch ein Antikörpertest wird nicht anerkannt. Damit gelten solche Patienten im Sinne des RKI nicht als Genesene.

IT-Regress zum 1. Juli abgeschwächt

Das bundesgesundheitsministerium weigert sich standhaft, die für den 1. Juli gesetzlich festgelegten Honorar-Sanktionen für Praxen, die nicht ePA-fähig sind, zu streichen. Dabei werden die notwendigen elektronischen Heilberufeausweise nur sehr zögerlich ausgeliefert.

Immerhin hat das Ministerium jetzt zugesichert, dass eine Praxis, die unverschuldet zum 1. Juli nicht angeschlossen sein kann, unter Umständen von dem Honorar-Regress ausgenommen wird. Dies soll dann der Fall sein, „wenn die erfoderlichen Komponenten vor dem 1.7.2021 verbindlich bestellt wurden“, wie es in einem Brief an die KBV heißt.

Mit anderen worten: Ein Regress ist ausgeschlossen, wenn der E-Heilberufeausweis bis zum 1.7. 2021 verbindlich ausgestellt wurde. Der KV Hamburg wurde zugesichert, dass die Ausweise auch für Psychotherapeuten noch um Juni bestellbar sein werden. Über die Einzelheiten des Nachweises werden wir in Kürze informieren.

Web-Shop: Neuer Kooperationspartner – geänderte Verpackungseinheiten

Die Web-Shop Verwaltung erfolgt seit dem 01.06.2021 durch einen neuen Kooperationspartner. die Belieferung der Praxen erfolgt künftig durch UPS. Bitte beachten Sie, dass sich die VErpackungsgrößen geändert haben. Die Stückzahl der einzelnen Schutzmaterialien je Verpackungseinheit finden Sie im Web-Shop unter „Bestellung von Schutzmaterialien“.

Neue DMP-Teilnahmeformulare für Versicherte seit 01.04.2021

Seit dme 01.04.2021 gibt es ein neies indikationsübergreifendes DMP-Teilnahmeformular für Versicherte. Dieses ersetzt alle bisherigen DMP-Teilnahmeformulare. Das neue Formular ist beim PAV bestellbar. Alte Formulare können noch bis Endes des Jahres aufgebraucht werden.

Quelle: https://www.kvhh.net/de/presse-1/publikationen/telegramme-2021.html

KVHH Telegramm Nr. 24: Impfstoffmengen bleiben niedrig

Corona: Impfstoffmenge nahezu unverändert niedrig

Es bleibt dabei: Der Bund hält seine Zusagen, die Menge des Impfstoffes spürbar zu steigern, nicht ein. Die Liefermenge für die Woche vom 7. bis 13. Juni liegt nur unwesentlich über der der aktuellen Woche. Dies ist besonders misslich, weil am 7. Juni die Priorisierungen aufgehoben werden sollen und damit in der Bevölkerung der Eindruck entstehen könnte, nun seien schnelle Impfungen für alle möglich.

Tatsächlich wird das genaue Gegenteil der Fall sein: aufgrund der knappen Ressourcen ist es nicht auszuschließen, dass Comirnaty® und/oder Vaxzevria® für Erstimpfungen gar nicht zur Verfügung stehen. Damit käme die Impfkampagne in den Praxen nahezu zum Stillstand. Wir raten, Sprechstunden für Erstimpfungen erst zu terminieren, wenn Sie die tatsächliche Liefermenge kennen:

Im Einzelnen gilt:

  • Für die Zweitimpfungen können Sie alle notwendigen Dosen Comirnaty® und Vaxzevria® bestellen. Bitte nutzen Sie hierfür ein gesondertes Rezept mit dem Vermerk „Zweitimpfung“.
  • Für Erstimpfungen können Sie bestellen:
    • Comirnaty®: maximal 18 Dosen (3 Vials)
    • Vaxzevria®: maximal 20 Dosen (2 Vials)
    • Janssen®: keine Obergrenze
  • Die Impfstoffe werden spezifisch bestellt.
  • Die Bestellungen müssen bei Ihrem Apotheker bis Dienstag, 1.6., um 12.00 Uhr eingereicht sein. Die Impfstoff-Knappheit macht sich auch bei den betriebsärztlichen Impfungen bemerkbar. Betriebsärzte konnten gut 800 Impfdosen pro Kopf bestellen, aus- geliefert werden allerdings nur gut 100. Falls Sie als Betriebsarzt tätig sind, denken Sie bitte daran, die Impfstoffe für diese Tätigkeit gesondert in Ihrer Apotheke zu bestellen. Stichtag ist der jeweilige Freitag, 12 Uhr. (Alle weiteren Informationen: https://www.wirtschafttestetgegencorona.de

Quelle: https://www.kvhh.net/de/presse-1/publikationen/telegramme-2021.html

KVHH Telegramm Nr. 23: Corona Liefermenge

Corona: Liefermenge für erste Juni-Woche steht noch nicht fest

Einmal mehr hat das Bundesgesundheitsministerium bis Freitag Nachmittag nicht mitgeteilt, welche Impfstoffmenge für den nächsten Zeitraum (7.6. bis 13.6.) zur Verfügung stehen wird. Wir müssen Sie deshalb leider auf unser Telegramm am Montag verweisen.

Corona: Behörde stellt 1.000 Dosen Janssen® zur Verfügung

Die Sozialbehörde hat der KV Hamburg weitere 1.000 Dosen des Impfstoffes Janssen® (Johnson & Johnson) zur Verfügung gestellt. Janssen® muss nur einmal geimpft werden; die STIKO empfiehlt den Wirkstoff für Menschen über 60 Jahre, er ist aber für alle Altersklassen ab 16 Jahren freigegeben. Besonders gut eingesetzt werden kann er im Rahmen von Hausbesuchen. Wer aus diesem Kontingent Impfstoff beziehen möchte, möge sich bitte unter telegramm@kvhh.de melden. Es werden jeweils 100 Dosen pro Praxis abgegeben; entscheidend ist die Reihenfolge des Mail-Eingangs. Die Impfdosen werden an die Praxis geliefert, voraussichtlich in der kommenden Woche.

Corona: Ausstellen digitaler Impfausweise nicht steuerpflichtig

Die Bundesregierung sieht im Ausstellen eines digitalen Impfausweises keine steuerpflichtige Tätigkeit. In einem Schreiben an die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt sie fest, dass dies lediglich eine andere Art der Impf- Dokumentation sei, die untrennbar mit der Impfung zusammenhänge und damit nicht der Steuerpflicht unterliege. Dies gelte auch, wenn die Impfung durch jemand anderen als den bescheinigenden Arzt durchgeführt worden sei. Das Bundesfinanzministerium werde ein entsprechendes Schreiben an die Finanzbehörden der Länder senden.

Quelle: https://www.kvhh.net/de/presse-1/publikationen/telegramme-2021.html

KV Telegramm Nr. 22: Impfstoffmenge

Corona: Impfstoffmenge bleibt erschreckend niederig
Die von der Politik wiederholt in Aussicht gestellte deutliche Zunahme der Impfstoffmenge lässt weiter auf sich warten. Für die Woche vom 31. Mai bis 6. Juni wurden die Liefermengen sogar spürbar reduziert – bei Comirnaty® um rund 40 Prozent. Den Praxen wird es damit nicht möglich sein, die Impfkamapagne spürbar zu unterstützen.

Im Einzelnen gilt:
• Für die Zweitimpfungen können SIe alle notwendigen Dosen Comirnaty® und Vaxzevria® bestellen. Bitte nutzen Sie hierfür ein gesondertes Rezept mit dem Vermerk „Zweitimpfung“.

Für Erstimpfungen können Sie bestellen:

  • COVID-19-Impfstoff Comirnaty®: maximal 24 Dosen (4 Vials)
  • COVID-19-Impfstoff Vaxzevria®: maximal 20 Dosen (2 Vials)
  • COVID-19-Impfstoff Janssen®: keine Obergrenze
  • Die Impfstoffe werden spezifisch bestellt.
  • Die Bestellungen müssen bei Ihrem Apotheker bis heute Dienstag, 25.5., um 12.00 Uhr eingereicht sein.
  • Da AstraZeneca Lieferprobleme gemeldet hat, kann sich die Auslieferung dieses Wirkstoffes bis Mitte der Woche verzögern.

Nach Informationen, die die KV Hamburg erreicht haben, ist der Rückgang der Lieferungen von Comirnaty® darauf zurückzuführen, dass der Bund Impfstoff „ansparen“ will, um die geplante Impfung der Schüler sicherzustellen. Mit anderen Worten: die zugesagten zusätzlichen Impfdosen für diese Personengruppe gibt es gar nicht, es wird bei den niedegelassenenen Ärzten abgezogen.

Vor diesem Hintergrund erscheint der Einbezug der Betriebsärzte für die darauf folgende Woche nachgerade absurd. Die Politik öffnet immer neue Impfwege, one dass ausreichender Impfstoff zur Verfügung steht. Damit sorgt sie dafür, dass an keiner Stelle in Ruhe geimpft werden kann. Dieses Vorgehen ist kurzsichtig und kontraproduktiv.

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/f/1/3/0/f13035cb8aebb1fed9105c02c7de945bfaf7bfe3/Nr-22-Stand-21-05-25.pdf