Rundschreiben der KV Nr. 74: Testzentrum Hauptbahnhof, Abrechnung Corona-Tests, Grippeimpfung

KV Hamburg schließt die zwei Corona-Testzentren an den Notfallpraxen in Farmsen und Altona / Testzentrum am Hauptbahnhof bietet ausreichend Kapazitäten


Personen, die aus Nicht-Risikogebieten nach Deutschland einreisen, haben ab sofort keinen Anspruch mehr auf kostenlose Corona-Testung. Dies hat das Bundesministerium für Gesundheit mit Datum von heute verfügt. Für Einreisende aus Risikogebieten ist der Anspruch auf Testung innerhalb von 72 Stunden auf innerhalb von 10 Tagen nach Einreise verlängert worden. Die Testpflicht besteht für diese Einreisenden weiterhin wie auch (nach der aktualisierten Hamburger Eindämmungsverordnung) die Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Isolation. Diese kann durch Vorlage eines negativen Corona-Tests vorzeitig beendet werden. Damit wird sich das Fallaufkommen in unseren Testzentren deutlich reduzieren. Aus diesem Grund hat sich die KV Hamburg in Abstimmung mit der Sozialbehörde entschlossen, die beiden Corona-Testzentren an den Notfallpraxen in Altona und Farmsen ab 19. September zu schließen. Ab dann steht somit nur noch das Testzentrum der KV Hamburg am Steintorplatz zwischen Hauptbahnhof und ZOB zur Verfügung, das zentral liegt, gut zu erreichen ist und Test Kapazitäten bietet, die sich der jeweiligen Nachfrage entsprechend anpassen lassen. In diesem Testzentrum können sich täglich zwischen 8 und 20 Uhr all diejenigen auf das Corona-Virus SARS-Cov-2 kostenlos testen lassen, die symptomfrei sind und zu den berechtigten Personengruppen gehören: Einreisende aus Risikogebieten, Personen mit behördlicher Anordnung, Personen, deren Corona-Warn-App ein „erhöhtes Risiko“ anzeigt, sowie Angestellte an Hamburger Schulen. Die KV Hamburg erhofft sich durch dieses Angebot, Sie bis auf Weiteres in Ihrer Praxis entsprechend zu entlasten. Ungeachtet dessen bleibt auch die Testung symptomfreier Personen in Ihrer Praxis selbstverständlich weiterhin möglich. Eine aktualisierte Übersicht zu Testmöglichkeiten und Abrechnungsdetails finden Sie auf der Startseite der KV Homepage unter Informationen für Ärzte zum Corona-Virus (Sars-CoV-2).


Online-Lösung für Abrechnung der Abstriche bei Reiserückkehrern nach Rechtsverordnung (RVO)

Zur Erleichterung der Abrechnung für Testungen bei Reiserückkehrern bieten wir allen Vertragsärzten ab sofort die Möglichkeit der Onlineabrechnung über das Onlineportal der KV Hamburg unter: www.ekvhh.de oder portal.kvhh.kvsafenet.de und der Rubrik Coronavirus > Test Rückkehrer. Für Vertragsärzte ist die Verfahrensbeschreibung aus dem letzten Telegramm (Ausgabe 73) damit mit sofortiger Wirkung nicht mehr anzuwenden. Sofern Sie noch keinen Zugang zum Onlineportal besitzen oder Fragen zur Bedienung haben, wenden Sie sich bitte an Online-Services@kvhh.de. Die Übermittlung der notwendigen Abrechnungsinformationen (für das 3. Quartal) muss bis zum 05. Oktober erfolgen, damit die Abrechnungen gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) gebündelt in Rechnung gestellt werden können. Die Abrechnungserklärung im PDF Format ist weiterhin an die Mailadresse corona-ausland@kvhh.de zu übermitteln. Ausschließlich Privatärzte, die nicht über die KV Hamburg abrechnen, müssen weiter eine Excel-Datei und eine Abrechnungserklärung im PDF-Format übermitteln. Die Vorlage der Excel-Tabelle erhalten Sie auf Anfrage per Mail an „corona-ausland@kvhh.de“.
Bitte achten Sie darauf, dass die personengebundene Dokumentation erbrachter Leistungen in der Praxis erfolgt und nur auf Nachfrage der KV Hamburg nachzuweisen ist. Die Kosten für die Labordiagnostik nach der RVO werden bis zu einem Betrag
von 50,50 € pro Testung (inkl. Versandmaterial und Transportkosten) übernommen. Die Abrechnung erfolgt monatlich über die KV Hamburg. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Abrechnungsverfahren der Laborleistungen wenden Sie sich bitte an Herrn Bechtloff (Tel.: 040/ 22802 353; timo.bechtloff@kvhh.de).


Coronatests: Übergangsregelung zur Abrechnung von Laborleistungen nach Rechtsverordnung (RVO)

Labordiagnostische Leistungen, die zwischen dem 14. Mai und dem 14. August 2020 vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder von ihm beauftragten Dritten veranlasst wurden, können nun nachträglich über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.
– Testungen, die vom ÖGD zwischen dem 14. Mai und dem 31. Juli veranlasst wurden, können bis zum 30. September über die KVen zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung abgerechnet werden.
– Für Testungen, die bis zum 14. August veranlasst wurden, gelten vereinfachte Dokumentationspflichten (Themenseite Corona der KBV – Rechtliche Grundlagen – Dokument: Übergangsregelungen zu den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Erfüllung der Pflichten der Leistungserbringer).
– Das Labor ist bei einer nachträglichen Abrechnung verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung schriftlich zu bestätigen, keine Vergütung erhalten zu haben oder bereits erhaltene Beträge bis zur Höhe der RVO-Vergütung zu erstatten. Damit soll eine Mehrfachvergütung vermieden werden.

Falls für einen Monat bereits eine csv-Abrechnungsdatei des Labors an die KV Hamburg übermittelt wurde, ist im Falle von nachträglich zu erfassenden Fällen aus dem gleichen Monat eine zweite Datei zu übermitteln, in der nur die zusätzlichen – bisher noch nicht übermittelten – Fälle beinhaltet sein dürfen. Da der Dateiname auf den Monat der Testung zurückgreift und deshalb identisch wäre, bitten wir darum, die Datei mit dem Zusatz „_2“ vor der Endung .csv zu versehen (Beispiel: LAPPCR_202007_021234567_2.csv).

Grippeimpfung: Vorrang für Risikogruppen

Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts (RKI) empfiehlt eine Influenza-Impfung vor allem für Menschen, die ein besonders hohes Risiko für schwere Verläufe einer Grippe-Erkrankung haben. Gefährlich ist die Grippe insbesondere für ältere Menschen, chronisch Kranke und immungeschwächte Personen. Die Empfehlung gilt auch vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, wie die STIKO in einer aktuellen Stellungnahme (Stand 30.07.2020) bestätigt. Da die Epidemiologie beider Erkrankungen hinsichtlich der Risikogruppen für schwere Krankheitsverläufe deutliche Parallelen aufweist, soll für die kommende Influenzasaison 2020/21 eine hohe Impfquote in den Risikogruppen erreicht werden, um neben dem individuellen Schutz auch eine Entlastung des Gesundheitssystems zu gewährleisten. Außerdem empfiehlt die STIKO eine Grippe-Impfung für ärztliches und pflegerisches Personal, für Schwangere und für Bewohner von Alters- und Pflegeheimen. Eine Ausweitung der Impfempfehlung auf die gesamte Bevölkerung lehnt die STIKO ab. Die Impfungen sollten bereits jetzt begonnen werden, um dem vermuteten erhöhten Bedarf gerecht werden zu können.

KV erstattet Kosten für eHealth-Konnektor (Nachweis per Pseudo-GOP 96700)
Mit dem Update auf den eHealth-Konnektor sowie den passenden Modulen in der Praxissoftware erhalten Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP) Einzug in die Praxen. Als Praxisinhaber haben Sie Anspruch auf die Erstattung der Kosten im Rahmen der TI-Finanzierung, sobald Sie der KV Hamburg anzeigen, dass Sie die notwendigen Komponenten aktiviert haben.
Um die festgelegten Pauschalen zu erhalten, setzen Sie einfach in dem Quartal, in dem mindestens eines der Module (eMP und/oder NFDM) betriebsbereit ist, bei mindestens einem Behandlungsfall bei jeder Ihrer Betriebsstätten (auch Nebenbetriebsstätten) die Pseudo-GOP 96700 für die Finanzierung an. Damit bestätigen Sie verbindlich die Betriebsbereitschaft gegenüber der KV Hamburg. Dann zahlen wir die Ihnen zustehenden Pauschalen aus. Ein erneutes Ansetzen der GOP 96700 ist in einem Folgequartal nicht erforderlich. Erstattungsübersicht:

  • NFDM/eMP-Pauschale bei Update des Konnektors/PVS: Einmalig 530 Euro
  • Ein zusätzliches stationäres Kartenterminal je angefangene 625 Betriebsstättenfälle mit persönlichem Arzt-Patienten Kontakt: Einmalig 535 Euro je
    stationärem Kartenterminal
  • Zusatzpauschale je angefangene 625 Betriebsstättenfälle mit persönlichem
    Arzt-Patienten Kontakt: Einmalig 60 Euro (befristet bis zum 30. September
    2020)
  • Zuschlag zur Betriebskostenpauschale: 4,50 Euro pro Quartal

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/3/3/8/c/338cbc393f8d4081900945e7945464d7b06871c2/nr-74-vom-2020-09-15.pdf