Flussschema für COVID-19 Verdachtsfälle // RKI

Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Massnahmen_Verdachtsfall_Infografik_DINA3.pdf?__blob=publicationFile

S1-Leitlinie zu COVID-19

Die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) hat ihre S1-Leitlinie „Neues Coronavirus – Informationen für die hausärztliche Praxis“ aktualisiert (AWMF-Nummer 053-054). Dabei wurde die Definition des „begründeten Verdachtsfalls“ geändert: In diese Kategorie fallen nun

Zuvor galt als begründeter Verdachtsfall, wer unspezifische Allgemeinsymptome oder akute respiratorische Symptome jeder Schwere und eine Reiseanamnese in ein/aus einem COVID-19-Risikogebiet hatte oder wer unspezifische Allgemeinsymptome oder akute respiratorische Symptome jeder Schwere und einen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatte.

Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen wurden also in der aktualisierten Fassung aus der Definition herausgenommen.

SARS-Test nur mit Schutzausrüstung!

Wie zuvor betont die DEGAM, Hausärzte oder Praxismitarbeiter sollten nur dann Abstriche nehmen, wenn sie mit Schutzausrüstung ausgestattet sind, insbesondere mit Schutzmasken (FFP2/FFP3). Ansonsten empfiehlt die Gesellschaft, ein Praxisschild „Praxis führt keine Testungen durch“ anzubringen.

Da notwendige Schutzausrüstungen weiterhin nicht überall verfügbar oder sehr knapp sind, sollten Testungen allerdings – wann immer möglich –, nicht in der Praxis, sondern über regionale Teststationen / oder das Gesundheitsamt (Tel. 116117) durchgeführt werden.

Alternativ können Patienten selbst einen Rachen-Selbst-Abstrich nehmen (sofern Compliance des Patienten vorhanden).

Dazu stellt die DEGAM eine Anleitung zum Selbsttest zur Verfügung. Eine Meldung ans Gesundheitsamt erfolgt bei der „individuellen Vorgehensweise“ nur bei Nachweis einer Infektion.

Bei weiter steigenden Fallzahlen werde es in vielen Regionen allerdings logistisch nicht mehr möglich sein, alle Menschen mit „begründetem Verdacht“ einer Testung zu unterziehen, betonen die Allgemeinmediziner. „Begründete Verdachtsfälle müssen daher 14 Tage in der häuslichen Isolierung verbleiben, auch wenn eine Testung nicht möglich war.“ Zudem sollte eine telefonische Verlaufskontrolle durchgeführt werden.

Testung von Mitarbeitern

Zur Frage, ob und wie häufig das Praxispersonal getestet werden soll, gebe es derzeit nicht genügend belastbare Daten. Die DEGAM erwartet einen Antikörper-Assay, der eine bessere Entscheidungsgrundlage zur Frage einer bereits durchgemachten Infektion bietet.

Für die direkte Testung dürften dann Schnelltests (bedside-Virusnachweise) den Abstrich ablösen. Bei Symptomen einer Atemwegserkrankung sei (solange kein relevanter Personalmangel vorliegt) immer eine Testung und Herausnahme aus der Versorgung erforderlich.

Bei relevantem Personalmangel hat das RKI differenzierte Optionen erarbeitet: Je nach Exposition unterscheiden sich die Empfehlungen, gemeinsam sind ihnen aber folgende zwei Möglichkeiten.

  • Nach Exposition und bei Symptomfreiheit: Arbeiten nur mit Mund-Nasen-Schutz und wenn möglich, kein Einsatz in der Versorgung besonders vulnerabler Patientengruppen.
  • Bei Symptomen einer Atemwegserkrankung: umgehende Testung auf SARS-CoV-2; bis zum Ergebnis Mund-Nasen-Schutz während gesamter Anwesenheit bei der Arbeit.

Quelle: https://www.aerztezeitung.de/Nachrichten/S1-Leitlinie-zu-COVID-19-aktualisiert-408098.html

Schutzmaterialien – Bestände des ÄrzteNetzes

Dank intensiver und anhaltender Versorgungsrecherchen gelingt es uns immer wieder, Masken, Desinfektionsmittel, Schutzkleidung in wechselnden Stückzahlen zu bekommen.

– FFP 2 Masken: momentan nicht vorhanden – werden vsl. zeitnah geliefert
– Händedesinfektion 500ml: momentan nicht vorhanden
– Einmalhandschuhe je Größe S, M, L, XL (1000 Stück, unsteril)
– Vliesmundschutz, 3-lagig: momentan nicht vorhanden – werden vsl. zeitnah nachgeliefert

Bitte bestellen Sie nur, was Sie unbedingt benötigen – am besten per Mail unter info@aerztenetz-hamburg.de. Wir arbeiten die Bestellungen nach zeitlichem Eingang ab.

Die Preise, die wir Ihnen in Rechnung stellen, variieren, weil die Lieferanten unterschiedliche Preise aufrufen und wir bei einigen Artikeln (z. B. Masken vom ALZ) noch keinen Preis wissen.
Es ist selbstverständlich, dass wir für Besorgung und Bearbeitung eine Gebühr erheben müssen. Die Vielzahl der Bestellungen macht jetzt auch einen Transportservice erforderlich. Dies besorgt zunächst ein Kurierdienst. Die Fahrtkosten werden unter den belieferten Praxen aufgeteilt. Alles zusammen wird einen Aufschlag von 15% ausmachen, der dem von uns gezahlten Rechnungspreis aufgeschlagen wird. Bei Abholung in der Geschäftsstelle fallen keine Transportkosten an – wir bitten dann allerdings um Ankündigung bereits bei Bestellung.

Haben Sie besondere Fragen? Wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle.

Rundschreiben der KV Hamburg vom 25. März

Schutzausrüstung – bitte RKI-Empfehlungen beachten
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat Empfehlungen zur Wiederverwendung von Schutzausrüstung verabschiedet. Sie beziehen sich vor allem auf die Wiederverwendung von Schutzmasken. Die Empfehlungen sind diesem Telegramm beigefügt.

Testung nur bei klinischem Befund und therapeutischer Konsequenz
Auch nach Änderung der RKI-Empfehlungen zur „Covid-19-Verdachtsabklärung“ bleibt es bei der dringenden Bitte der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, nur Personen testen zu lassen, bei denen ein klinischer Befund auf eine mögliche Infektion besteht und das Testergebnis eine therapeutische Konsequenz erwarten lässt. Das RKI hat die Nennung von „Risikogebieten“ aufgehoben und eher allgemeine Kriterien benannt, dabei aber betont, dass die letztendliche Entscheidung beim behandelnden Arzt liegt. Angesichts der knappen Ressourcen bei Schutzausrüstung, aber auch den Labormaterialien sind „Wunschtestungen“ unverantwortlich.

Verspätete Abrechnung – Kontakt zur KV aufnehmen
Sollten Sie angesichts der aktuellen Situation Probleme haben, Ihre Abrechnung des Quartals 1/2020 fristgerecht bei der KV einzureichen, nehmen Sie bitte Kontakt zur Abteilung Abrechnung auf. Wir haben für das Quartal 1/2020 die Regelung zum Säumniszuschlag ausgesetzt. Allerdings können nach dem 30. April abgegebene Abrechnungen nicht mehr für das Quartal 1/2020 berücksichtigt werden.

Vielfältige Ausnahmeregelungen für die Abrechnung
Die Bundesebene veröffentlicht täglich neue Regelungen zur Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen und zur Qualitätssicherung, mit denen Ausnahmen und Erleichterungen geschaffen werden. Wir haben diese Regelungen auf unserer Homepage im Kasten zum „Corona-Virus“ unter dem Punkt „Abrechnung / ICD 10“ zusammengefasst.

Quelle: https://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2009/10/72/nr-61-vom-2020-03-25-1.pdf

Antikörpertest – Stand der Dinge

Derzeit wird am UKE und an weiteren Standorten weltweit an möglichen Antikörpertests für das Coronavirus geforscht. Kommt der Test zum Einsatz, kann festgestellt werden, ob bei der Person gegen das Corona Virus Immunität besteht und diese auch nicht mehr kontagiös ist.


Zum aktuellen Zeitpunkt sind die verschiedenen Tests noch nicht validiert und einsatzbereit. In den Laboren und Kliniken bereitet man sich auf einen großflächigen Einsatz vor. Es kann jedoch noch einige Wochen dauern, bis diese Tests wirklich genutzt werden können.

Im Internet sind vermeintliche Antikörpertests – insbesondere aus Asien – bereits zu erwerben. Nach Aussage von meinungsbildenden Experten sind diese Tests aber nicht ausreichend valide, sodass von der gegenwärtigen Nutzung abgeraten wird.

Wiederverwendung von FFP Masken

Mögliche Maßnahmen zum ressourcenschonenden Einsatz von Mund-NasenSchutz (MNS) und FFP-Masken in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Lieferengpässen im Zusammenhang mit der neuartigen CoronavirusErkrankung COVID-19

Hier die Wiederverwendung von MNS und FFP2- und FFP3-Masken

Da es aktuell zu einer Knappheit von Mund-Nasen-Schutz (MNS)1 und FFP2 – Masken kommt ist für die Aufrechterhaltung der Regelversorgung/ Abläufe in Einrichtungen des Gesundheitswesens notwendig, Strategien für einen ressourcenschonenderen Einsatz dieser Masken bzw. weiterer persönlicher Schutzausrüstung zu entwickeln. Nachfolgend finden sich entsprechende Orientierungshilfen.

Die konkrete Umsetzung der Maßnahmen sollte nach einer fachkundigen Gefährdungsbeurteilung bzw. Risikobewertung durch den Arbeitgeber vor Ort unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten unter Einbeziehung des Hygienefachpersonals, des betriebsärztlichen Dienstes und ggf. in Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.

Bei der allgemeinen Behandlung und Pflege von Erkrankten mit unspezifischen akuten respiratorischen Infektionen wird in dieser ausgerufenen Notfallsituation ein MNS als Hygienemaßnahme für ausreichend gehalten, sofern sowohl die erkrankte als auch die behandelnde bzw. pflegende Person einen MNS tragen. Mindestens FFP2-Masken sind für die behandelnde Person bei Maßnahmen erforderlich, die mit einer Aerosolexposition einhergehen.

Empfehlung bei Lieferengpässen von MNS und FFP- Masken:

Die Maßnahmen zur Wiederverwendung von Schutzmasken, die gemäß Anhang 7 Ziffer 2 der TRBA250 und dem ABAS Beschluss 609 für den Fall einer Pandemie beschrieben sind, können auch bei den aktuellen Lieferengpässen hilfreich sein. Die Möglichkeit der Wiederverwendung von FFPMasken unter bestimmten Voraussetzungen während einer Schicht ist gleichermaßen beim MNS gegeben.

Die Wiederverwendung von FFP-Masken bzw. von MNS erfordert eine sichere Handhabung. Bei Nichteinhaltung steigt das Infektionsrisiko für Beschäftigte. Bitte beachten Sie, dass die folgend beschriebenen Maßnahmen zur Wiederverwendung daher nur auf ausgerufene Notfallsituationen anzuwenden sind, wenn FFP-Masken und/oder MNS nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

Diese Empfehlung ist auf Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit vom Robert Koch-Institut (RKI) in Abstimmung mit dem Ad-Hoc-Arbeitskreis zum SARS-CoV2 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt worden.


• Der Einsatz von MNS bei operativen Eingriffen erfolgt unverändert.
• Ebenfalls unbenommen ist der sofortige Wechsel des MNS bzw. der FFP-Masken bei (vermuteter) Kontamination bzw. Durchfeuchtung.
• Bei MNS und FFP-Masken erfolgt die patientenbezogene Wiederverwendung während einer Schicht.
• Weiterverwendung der MNS und FFP-Masken während einer Schicht nur durch dieselbe Person.
• Bei FFP-Atemschutzmasken erfolgt KEINE Wiederverwendung bzw. Weiterverwendung nach Tätigkeiten an infektiösen Patienten mit ausgeprägter Exposition zu Aerosolen, z.B. Bronchoskopie.

Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig und beim erneuten Aufsetzen muss eine Kontamination des Trägers insbesondere im Gesicht (Nase, Mund, Augen) vermieden werden. Daher ist de Träger in die besonderen Maßnahmen zur Wiederverwendung gebrauchter Masken zu unterweisen. Bei der Wiederverwendung ist zu beachten, dass


• das Absetzen der Maske/ des MNS so zu erfolgen hat, dass hierdurch eine Kontamination der Maske/des MNS (vor allem der Innenseite) bzw. eine Kontamination des Gesichtes verhindert wird, z.B. durch ein vorherige Handschuhdesinfektion oder ein entsprechendes Handschuhmanagement (z.B. Mehrfachhandschuhe)
• nach dem Absetzen der Maske/des MNS sollte diese trocken an der Luft aufbewahrt (nicht in geschlossenen Behältern!) und zwischengelagert werden, sodass Kontaminationen der Innenseite der Maske/des MNS aber auch Verschleppungen auf andere Oberflächen vermieden werden
• ein abgegrenzter Bereich festzulegen ist, um eine sichere, für Publikumsverkehr nicht zugängliche Ablagemöglichkeit für die Maske/des MNS zu schaffen, so dass diese wiederverwendet werden kann
• die Handschuhe nach der Aufbewahrung der Masken fachgerecht zu entsorgen und die Hände zu
desinfizieren sind
• die gebrauchte Maske/der gebrauchte MNS eindeutig einer Person zuzuordnen ist, um ein Tragen durc andere Personen auszuschließen (z.B. Markieren der Masken am Halteband)
• benutzte Einweg-FFP Masken/MNS nicht mit Desinfektionsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren sind, d dies die Funktionalität der Maske negativ beeinflussen kann
• beim erneuten Anziehen des MNS/der Maske darauf zu achten ist, dass eine Verschleppung der Errege von der kontaminierten Außenfläche auf die Innenfläche verhindert wird. Das Berühren der Innenseite des Filtervlieses ist daher zu vermeiden
• beim erneuten Aufsetzen hygienisch einwandfreie, unbenutzte Handschuhe zu tragen sind und die Handschuhe vor erneutem Patientenkontakt zu entsorgen sind
• Masken/MNS, deren Innenfläche durch Fehler bei der Handhabung möglicherweise kontaminiert wurden, nicht verwendet werden dürfen
• der Ort, an dem die Zwischenlagerung erfolgte, unmittelbar nach Entnahme der Maske/des MNS sachgerecht zu desinfizieren ist
• Der Einsatz von wiederverwendbaren Atemschutzmasken mit austauschbaren Partikelfiltern ist eine weitere Alternative zum Ressourcenschutz

Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Ressourcen_schonen_Masken.pdf?__blob=publicationFile

Fragen & Antworten // Expertise der KollegInnen nutzen

Liebe Netzmitglieder,

wir möchten Ihnen in diesem Forum die Möglichkeit geben sämtliche Fragen zu diskutieren, die sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise bei Ihnen stellen – z.B. zu Abrechnung, Versicherung, Verhaltensweisen, Schutzmaßnahmen, aktueller Forschungsstand etc.

Wir als ÄrzteNetz bündeln die Expertise unserer Mitglieder aus verschiedenen medizinischen Fachbereichen. Nutzen Sie diese Synergien und fragen Sie Ihre KollegInnen!

Rundschreiben der KV Hamburg vom 23. März

KV koordiniert Versorgung von „Corona-Patienten“
Mit der steigenden Zahl von positiv auf das Covid-Virus getesteten Menschen wächst das Problem, daß auch diese Menschen ärztliche Behandlungen benötigen, die sich nicht im Rahmen eines Hausbesuches erledigen lassen. Damit diese Patienten nicht ungeregelt in die Praxen gehen, will die KV Hamburg Schwerpunkt-Sprechstunden einrichten. In Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden wollen wir Praxen identifizieren, die solche Block-Sprechstunden einrichten können. Die Information über die Spezial-Sprechstunden übernimmt die Terminservicestelle (TSS). Für die Einrichtung und den Betrieb solcher Blocksprechstunden wird es eine zusätzliche Kostenerstattung durch die Krankenkassen geben. Die Einzelheiten werden derzeit verhandelt.

Vorbereitung für Unterstützung der Kliniken laufen
Die meisten Virologen gehen davon aus, daß trotz der ersten Erfolge bei der
Eindämmung der Pandemie auf die Krankenhäuser in Hamburg eine große Herausforderung bei der Versorgung von schwer erkrankten Patienten wartet. Erwartet wird neben Problemen mit der Zahl der Intensiv- und Beatmungsbetten auch ein Mangel an ausreichendem Personal. Die KV Hamburg hat den Kliniken angeboten, daß sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit ärztlichem und pflegerischem Personal aushilft. Gedacht ist, daß im Falle, daß Personalengpässe in den Kliniken auch nach Ausschöpfen anderer Quellen (beispielsweise des Personalpools der Behörde) aus dem niedergelassenen Bereich verringert werden. Die KV Hamburg erarbeitet hierzu aktuell einen Notfallplan, der Vorschläge enthält, wie regional die ambulante Versorgung auf wenige Praxen konzentriert werden könnte, damit die übrigen Ärzte und ihr Personal in den Kliniken aushelfen können. Wir werden diesen Notfallplan in den kommenden Tagen den betroffenen Ärzten zustellen. Die Beteiligung an diesem Hilfseinsatz ist freiwillig.

Spahn spannt Sicherheits-Schirm über Honorare
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat einen „Sicherheits-Schirm“ über die Honorare der niedergelassenen Ärzte gespannt. Mit einem „Covid-Entlastungsgesetz“ sollen Umsatzeinbußen im EGV-Bereich, die auf eine geringere Inanspruchnahme solcher Leistungen durch die Versicherten während eines Pandemiefalles zurückgehen, ausgeglichen werden können. Die Finanzierung übernehmen die Krankenkassen. Entsprechende Regelungen im MGV-Bereich („Budget“) sollen im Honorarverteilungsmaßstab getroffen werden. Wir werden eine entsprechende Regelung erarbeiten, die unsere Bestimmungen zum „Garantie-ILB“ ergänzt. Schlußendlich werden die Krankenkassen verpflichtet, der KV die Pandemie-Aufwendungen zu ersetzen. Eine entsprechende Regelung hatte die KV Hamburg mit den Krankenkassen bereits abgestimmt.


Homepage beobachten!
Die KV Hamburg bittet darum, täglich mindestens einmal auf die Homepage zu schauen, um die neuesten Informationen zu erhalten.

Quelle: https://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2009/10/72/nr-60-vom-2020-03-23.pdf

BGW: Versicherungsschutz und Empfehlungen für Beschäftigte

Auf der Website der BGW finden Sie Angaben zum Versicherungsschutz im In- und Ausland, Schutzmaßnahmen für ärztliche Praxen, Kliniken und andere versicherte Betriebe, Antworten auf häufige Fragen (FAQ), Quellen für Hygienetipps und Aktuelles.

Nutzen Sie darüber hinaus für Ihre Praxis das Beratungsangebot der Betriebsärzte. Für diese Leistung muss eine Rahmenvereinbarung über die betriebsärztliche Beratung geschlossen worden sein.

COVID-19-Kodierung bei der Abrechnung

Die ICD-10-Kodierung von COVID-19 wirft bei einigen Ärzten Fragen auf. Hintergrund sind Hinweis- oder Fehlermeldungen in den Praxisverwaltungssystemen (PVS), die beim Eintragen des ICD-10-Codes U07.1! anbieterübergreifend aufzutauchen scheinen.

Weit verbreitet scheint demnach auch die Annahme, durch Löschen des Ausrufungszeichens im Code könnte die Fehlermeldung behoben werden.

Verschiedene Anbieter von PVS weisen auf Nachfrage der „Ärzte Zeitung“ jedoch darauf hin, dass ihre Praxisverwaltungssysteme die Kodierung U07.1! nach den WHO-Vorgaben enthalten. Sie machen Unsicherheiten bei der richtigen Kodierung als Ursache für die Fehler- und Hinweismeldungen aus.

Wichtig sei, betonen die CompuGroup Medical, Medatixx und Indamed, sich an die Hinweise der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zu halten. Danach ist der Schlüssel „U07.1!“ in der ICD-10-GM als sekundärer Code (Ausrufezeichenschlüsselnummer) angelegt und muss zwingend ergänzend zu einem Primärcode (Code ohne Ausrufezeichen oder Stern) verwendet werden.

Zu Hinweismeldungen in den Praxissystemen kommt es nach Auskunft der Anbieter nur dann, wenn eine Primärdiagnose fehlt.

KBV-Empfehlungen zum Kodieren

Die KBV informierte bereits vergangene Woche: „Bei Patienten mit einer akuten Erkältung beispielsweise, bei denen der Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion besteht, verschlüsseln Ärzte sowohl die Erkältungskrankheit als auch COVID-19.“

In einer aktuell veröffentlichten Handlungsempfehlung erläutert die KBV niedergelassenen Ärzten zudem beispielhaft die COVID-19-Kodierung anhand zweier Fallkonstellationen.

Bei einem Patienten mit Erkältungserscheinungen könnten Ärzte demnach eine akute Infektion der oberen Atemwege mit J06.9 diagnostizieren und wegen Aufenthalts in einem Coronavirus-Risikogebiet die Verdachtsdiagnose U07.1 für COVID-19 eintragen.

Hatte der Patient zusätzlich Kontakt zu einem gesicherten COVID-19-Fall sollte zudem Z20.8 eingetragen werden (Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten).

Bei Verdachtsdiagnosen ist bekanntlich das Zusatzkennzeichen „V“ einzutragen, bei gesicherten Diagnosen das Zusatzkennzeichen „G“.