Rundschreiben der KV Nr. 9: Impfen in den Praxen beginnt, Impfung in Schwerpunktpraxen, keine Sonderregelung zu Gründonnerstag

Corona: Impfen in den Praxen beginnt endlich
Nach massiven Interventionen von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und den Kassenärztlichen Vereinigungen ist nun endlich grünes Licht gegeben worden für das Impfen in den Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte. Erfreulicherweise ist es gelungen, den Aufwand in den Praxen recht überschaubar zu halten. Auch sind die Preise für die Impfleistungen realitätsnäher als manch anderes Impfhonorar.
Das Wichtigste in Kürze:
– Die Impfkampagne in den Praxen beginnt in der Woche nach Ostern. Die Impfstoffe werden am Dienstag, 6. April, oder am Mittwoch, 7. April, in die Praxen geliefert.
– Das Impfen gegen das SARS CoV-2-Virus wird abgewickelt, wie Sie es beispielsweise von der Influenza-Impfung her kennen: Sie bestellen in Ihrer Apotheke mittels Muster 16 (bitte geben Sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung an), diese liefert den Impfstoff aus. Da anfänglich nicht sehr viel Impfstoff zur Verfügung steht, erfolgt der Bestell- und Lieferrhythmus wöchentlich.
– Die erste Lieferung ist von der Höhe her festgesetzt. Jeder Arzt, der Impfstoff bestellt, erhält maximal 18 Impfdosen. Ab der 15. Woche können die Bestellmengen gewählt werden, es kann aber sein, dass die Auslieferung quotiert werden muss, wenn mehr bestellt wurde, als die Apotheken liefern können.
– Sie erhalten als Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer. Die Aufbereitung („Rekonstitution“) und die Verarbeitung dieses Impfstoffes erfordern große Aufmerksamkeit und Sorgfalt. Bitte informieren Sie sich eingehend über die Verarbeitungsschritte und die Verimpfungszeiten, und üben Sie mit Ihrem Praxispersonal den Umgang. Wir werden Ihnen hierzu auch noch ein Webinar anbieten.
– Zum Impfen berechtigt ist jede Ärztin und jeder Arzt. In den ersten Wochen wird allerdings nur sehr wenig Impfstoff zur Verfügung stehen, sodass es angezeigt ist, in diesen Zeiten den Hausarzt-Praxen das Impfen zu überlassen. Ab der letzten April-Woche soll die Menge der Impfstoffe spürbar steigen, sodass dann auf breiterer Front geimpft werden kann.
– Auch für das Impfen in den Praxen gilt die Priorisierung der Impfverordnung. Das bedeutet, dass zunächst die über 80jährigen Menschen geimpft werden sollen, vor allem jene, die weder in einem Heim wohnen noch in das Impfzentrum kommen konnten bzw. können. Wenn diese Patientengruppe versorgt wurde, können gemäß Priorität 2 folgende Personengruppen eingeladen werden: über 70jährige sowie Patienten mit bestimmten Indikationen. Bei allen Impfberechtigten können Sie jeweils zwei enge Kontaktpersonen mitimpfen. Die Kontaktpersonen werden Ihnen vom Impfling benannt; sie müssen keine Überprüfung oder Ähnliches vornehmen. Die aktuellen Priorisierungsgruppen finden Sie auf der Homepage der Stadt Hamburg unter www.hamburg.de/corona-impfung/.
– Es ist sehr wichtig, dass Sie alle zur Verfügung gestellten Impfdosen in der betreffenden Woche verimpfen. Hierzu dürfen Sie nötigenfalls auch von der Priorisierung abweichen. Bitte legen Sie sich keinen Impf-Vorrat an – was beim BioNTech-Impfstoff auch fachlich nicht möglich wäre.
– Die Impflinge werden von Ihnen individuell eingeladen. Wir werden in den Medien unablässig darauf hinweisen, dass sich die Menschen nicht von sich aus an die Praxen wenden sollen. Zur Einladung der Impflinge können Sie ein Online-Tool der KV Hamburg nutzen, das den Prozess für Sie deutlich erleichtert.
– Diese Impfung ist keine GKV-Leistung. Impfberechtigt sind alle Personen, gleichgültig, ob sie gesetzlich oder privat oder gar nicht krankenversichert sind. Auch Privatversicherte werden also aus dem Kontingent geimpft, das Sie von der Apotheke erhalten, es muss von diesem nicht abgeholt werden.
– Die Aufklärung und Einwilligung des Impflings erfolgt wie bei einer Influenza-Impfung: Bei Menschen, die bei Ihnen in Behandlung sind, genügt der Eintrag in Ihrer Patientenkartei, bei unbekannten Impflingen ist von diesem ein Einwilligungsbogen zu unterzeichnen.
– Sie erhalten für eine Impfung als Honorar 20 Euro; lehnt der Impfling nach Beratung eine Impfung ab, erhalten Sie für diese Beratung 10 Euro. Impfen Sie während eines Hausbesuches, sind zusätzlich 35 Euro abrechenbar; impfen Sie weitere Personen während dieses Hausbesuches, erhalten Sie hierfür jeweils 15 Euro zusätzlich zur Impfung. Abgerechnet wird mit je einer Ziffer für die Erst- und für die Zweitimpfung, jeweils versehen mit einem Suffix, das den verwendeten Impfstoff kennzeichnet. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen Ihrer Quartalsabrechnung. Eine Quotierung dieser Honorare findet nicht statt.
– Dem RKI sind täglich die verimpften Dosen zu melden. Hierfür stellen wir Ihnen über unser Online-Portal ein -Tool zur Verfügung, in dem Sie lediglich die Summe der verimpften Dosen eintragen müssen. Die eigentliche Impf-Surveillance erfolgt dann später über Ihre Abrechnung, aus der wir die Daten, die das RKI benötigt, herausziehen und gesammelt melden. Sie erhalten in den nächsten Tagen per Post weitere Informationen. Wir haben Ihnen ein umfangreiches Informationspaket zusammengestellt mit schriftlichen Informationen und Erklärfilmen. Die Zugangsdaten werden Ihnen in dem Schreiben mitgeteilt. Zudem steht Ihnen ein Team von Expertinnen für alle Fragen um das Impfen zur Verfügung, das Sie unter hamburg.impft@kvhh.de erreichen können. Wir sind sehr froh, dass die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte nun endlich in die Impfkampagne einbezogen werden. Wir glauben fest daran, dass dies der entscheidende Schritt ist, um eine hohe Durchimpfungsrate und damit ein Ende der Pandemie-bedingten Einschränkungen erreichen zu können. Einzige Voraussetzung ist, dass die Industrie ihre Lieferzusagen einhält. Jetzt kann das KV-System ein weiteres Mal seine Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen. Gerade in Hamburg stehen die Ärztinnen und Ärzte von Anbeginn an vorderster Front der Pandemie-Bekämpfung. Sie werden es auch am Ende der Pandemie mit großem Erfolg tun. Hierfür vielen Dank!


Corona: Impfung in Schwerpunktpraxen bleibt im alten System
Trotz des nunmehr unmittelbar bevorstehenden Ausrollens der Impfkampagne in die Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte bleibt die Vereinbarung
der KV Hamburg mit der Sozialbehörde zum Impfen in den fachärztlichen Schwerpunktpraxen in Kraft. Die Dialyse-Zentren sowie onkologischen und pulmologischen Schwerpunktpraxen erhalten weiterhin die Impfdosen aus dem Impfzentrum. Dies gilt so lange, bis der impfberechtigte Patientenkreis durchgeimpft ist.


Keine Sonderregelungen zum Gründonnerstag
Nach dem Hin und Her der Politik bleibt der Gründonnerstag (1.4.21) ein normaler Arbeitstag und damit auch ein normaler Praxistag. Es gelten keinerlei Sonderregelungen. Sollten Sie also an diesem Tag Ihre Praxis schließen, denken Sie bitte daran, Ihren Patienten eine Vertretung zu benennen. Der bloße Hinweis auf den Arztruf Hamburg (116117) reicht nicht aus.

Bescheinigung für PoC-Antigen-Schnelltest
Wenn Sie bei einem Patienten einen PoC-Antigen-Schnelltest durchführen, dann sind Sie verpflichtet, das Ergebnis dieses Tests schriftlich zu bescheinigen. Wir haben hierfür eine Vorlage auf unserer Homepage zur Verfügung gestellt, die Sie gerne nutzen können. Sie finden die Vorlage unter www.kvhh.net, „Corona Informationen für die Praxen“, Themenschwerpunkt „PoC Antigen-Test“.

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/b/0/0/a/b00ade9e325b7415f3de68c2b08cd24e986ada44/Nr-9-Stand-21-3-25-final.pdf

Rundschreiben der KV Nr. 8: Zweiter Impfstart in den Praxen, TSS: Termine an Osterfeiertagen löschen

Corona: Zweiter Impfbeginn in den Facharztpraxen
Nachdem der ursprüngliche Start des Impfens in Praxen niedergelassener Ärzte durch die Aussetzung des AstraZeneca-Impfstoffes bereits gestoppt werden musste, als er noch gar nicht richtig begonnen hatte, wurde nun heute der zweite Anlauf unternommen. Die Impfungen unmittelbar wiederaufnehmen konnten die Dialyse-Zentren, in den nächsten Tagen schalten sich die onkologischen und pulmologischen Schwerpunktpraxen hinzu. Die zur Verfügung gestellte Menge an Impfdosen ist recht gering, weil AstraZeneca die avisierten Liefermenge deutlich gekürzt hat.


Corona: Impfbeginn in den Hausarztpraxen noch offen
Der „Impfgipfel“ der Bundeskanzlerin mit den Länder-Chefs hat zwar beschlossen, die Hausarztpraxen in die Impfkampagne einzubeziehen, allerdings wirft der Beschluss für die Umsetzung viele Fragen auf, die noch geklärt werden müssen. Der Beschluss sieht vor, nach Ostern die Impfung in den Hausarztpraxen zu starten. Jede Praxis soll pro Woche 20 Impfdosen bekommen – also zwei Fläschchen („Vials“) AstraZeneca-Impfstoff. Der Vertrieb sol auf dem herkömmlichen Weg über die Apotheke geschehen. Die Ärzte sind bei der Einladung der Patienten an eine Priorisierung gebunden, die von der sozialbehörde festgelegt werden soll.

Die Politik verlangt, dass die zugewiesenen Impfdosen unmittelbar verimpft werden sollen – ob sich dies angesichts des nicht geringen Aufwands zur Verimpfung der SARS CoV-2-Vakzine realisieren lässt, ist noch nicht absehbar. Offen ist auch, ob es einen Bestellprozess vom Arzt zum Apotheker geben wird und ob nicht abgeforderte Fläschchen dann anderweitig vergeben werden können.

Die KV Hamburg wird die Hausärzte im Impfprozess jedenfalls nach Kräften unterstützen. So kann die KV den einladungs- und Terminierungsprozess inklusive der Zusendung wichtiger Unterlagen zur Aufklärung und Einwilligung organisieren. Alles hierzu Notwendige wid den Praxen – neben vielen anderen Informationen – in einem „Starterpaket“ übermittelt werden, sobald die Einzelheiten feststehen.

Für Auskünfte stehen wie unter der E-Mail-Adresse Hamburg.impft@kvhh.de zur Verfügung. Bitte beachten Sie aber, dass aktuell -wie dargestellt- noch viele Fragen offen sind. wir melden uns sofort, wenn die Dinge klarer werden.

Terminservicestelle (TSS): Termine an Oster-Feiertagen löschen
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Terminservicestelle weisen darauf hin, dass in der Datenbank des eTS quer durch alle Fachrichtungen leider versehentlich auch Termine für die gesetzlichen Feiertage der bevorstehenden Osterfestes eingestellt sind. Dies betrifft den Karfreitag, 02.04.2021, sowie Ostermontag, den 05.04.2021.

Bitte überprüfen Sie Ihre eingestellten TSS-Termine nochmals in Hinblick auf gesetzliche Feiertage und löschen diese Termine zeitnah, bzw. legen diese um.

Bei Buchung eines Dringlichkeitstermine telefonisch über die TSS kann im Telefonat noch eingegriffen werden, jedoch stehen die Termine auch zur Selbstbuchung durch die Patientinnen und Patienten über die Webseite zur Verfügung. Hier fällt dann ggf. erst kurzfristig zum Termin auf, dass der TErmin so gar nicht stattfinden kann.


Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/3/d/0/6/3d063538b5e4ce65afa8ba2eb7feaa5fdc4196cc/Nr-8-Stand-21-03-22.pdf

Rundschreiben der KV Nr. 7: Impfstart in den Praxen, Update Corona, Zuschläge für Hausbesuche

Corona: Impfstart in den Praxen auf kleiner Flamme
Am kommenden Montag (15.3.) startet das Impfen gegen das SARS CoV-2-Virus in Praxen niedergelassener Ärzte – allerdings auf sehr kleiner Flamme und zunächst nur in fachärztlichen Schwerpunktpraxen. Hintergrund ist, dass nur sehr wenig Impfstoff zur Verfügung gestellt wurde, der auch nur an Patienten aus der Prioritäts-Stufe 2 verimpft werden soll. Da zudem der Bezugsweg über die Apotheken noch nicht steht, sollten nur wenige Praxen beteiligt werden. Aus diesem Grund beginnt das Impfen in den Dialyse-Zentren. Die DialysePatienten werden durch die Praxen angesprochen und zum Impfen eingeladen. Im nächsten Schritt sollen die onkologischen und pulmologischen Schwerpunktpraxen einbezogen werden. Wann dies der Fall sein wird, ist aktuell noch nicht abzusehen.


Corona: Streit um Impfstart in Haus- und Facharztpraxen
Zwischen den Bundesländern ist ein heftiger Streit darüber entbrannt, wann dem niedergelassenen System so viel Impfstoff zur Verfügung gestellt werden kann, dass auch Haus- und Fachärzte auf breiter Front einbezogen werden können. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass das Impfziel nur erreicht werden kann, wenn niedergelassene Ärzte impfen, aber einige Länder setzen bis auf Weiteres auf Impfzentren. Hierzu zählen vor allem die großen Länder wie Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen. Hamburg unterstützt diesen Ansatz nicht. Doch konnte die Länder-Mehrheit bei der jüngsten Sitzung der Gesundheitsminister und –senatorinnen durchsetzen, dass der zur Verfügung stehende Impfstoff zunächst nur an die Impfzentren geliefert wird, bis diese ausgelastet sind. Nur der „Überlauf“ soll an die Praxen gehen. De facto würde dies dazu führen, dass die in anderen Bundesländern bereits sehr hohen Lagerbestände weiter anwachsen würden. Deshalb hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung nachdrücklich eingefordert, diesen Beschluss umzudrehen und den Impf-Schwerpunkt auf die Praxen zu legen. Den Streit entscheiden werden die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten spätestens am 22. März

Corona: Ärzte und Psychotherapeuten nach wie vor impfberechtigt
Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten sowie deren Teams sind nach wie vor impfberechtigt. Die Sozialbehörde hat die zunächst vorgegebene Frist (21. März) aufgehoben. Auch können sich Ärzte und Psychotherapeuten, die das 65. Lebensjahr überschritten haben, nun einen Termin besorgen. Grund ist die entsprechende Freigabe des AstraZeneca-Wirkstoffes. Ausgenommen sind aber weiterhin Mitarbeiter in Laboren und Pathologie-Praxen.

Corona: Update zu weiteren Fragen
 Die Ständige Impfkommission beim Robert-Koch-Institut hat die Zeitspanne zwischen erster und zweiter Impfung für alle Wirkstoffe neu festgelegt. Für mRNA-Wirkstoffe (BioNTech und Moderna) sind nun sechs Wochen vorgesehen, für AstraZeneca zwölf Wochen. Die Impfverordnung hat dies übernommen.
 Die Sozialbehörde hat auf diese geänderten Rahmenbedingungen reagiert und 30.000 Impftermine freigegeben. Bis auf einen Rest an mRNA-Impfstoffen wird in Hamburg künftig der anlandende Impfstoff vollständig verimpft werden.
 Die Lieferung mit Impfstoffen ist nach wie vor sehr volatil. Vor allem bei AstraZeneca fallen noch immer ganze Lieferungen aus. Vor diesem Hintergrund sind Planungen über eine Woche hinaus mit großen Unsicherheitsfaktoren verbunden.
 Trotzdem nähert sich das Impfzentrum seiner Kapazitätsgrenze. Zuletzt wurden täglich rund 5.000 Impflinge versorgt. Der Grund ist, dass die Impfungen in den Alten- und Pflegeinrichtungen ebenso abgeschlossen sind wie in den Krankenhäusern. So konnte mehr Impfstoff in das Impfzentrum geleitet werden.
 Die künftige Belieferung der Arztpraxen mit Covid-Impfstoff ist geregelt. Sie erfolgt auf dem gewohnten Weg über die Apotheke. Der Arzt meldet wöchentlich bis zu einem Stichtag (voraussichtlich Dienstag) den Bedarf der darauffolgenden Woche und erhält dann am Freitag den bestellten Impfstoff. Die Lieferkette soll bis Ostern aufgebaut sein. Bespielt wird sie natürlich erst, wenn die Praxen auf breiter Front in die Impfung einbezogen werden. Noch ist dies also nicht der Fall.

Corona: Zuschlag für Hausbesuche und Covid-Sprechstunde bleibt
Solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG feststellt, erhalten Ärzte für den Fall unaufschiebbarer Arztbesuche bei Corona positiv getesteten Personen, die im Wege eines Hausbesuchs durchgeführt werden, zusätzlich zum Besuch (GOP 01410-01412 und GOP 01414-01416 und GOP 01418 EBM) einen Zuschlag in Höhe von 10,00 €. Hierzu ist die GOP 98241 berechnungsfähig. Ein unaufschiebbarer Arztbesuch ist ein akuter Krankheitszustand, dessen Behandlung aus medizinischer Sicht bei einem Fach- oder Hausarzt erfolgen muss, bevor die Quarantäneverfügung aufgehoben worden ist. Voraussetzung für die Vergütung ist, dass für den Patienten eine Quarantäneverfügung vorliegt und die Person positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Die Infektion ist entsprechend mit dem ICD-10 U07.1 zu codieren. Zusätzlich ist die Diagnose anzugeben, aufgrund derer der Hausbesuch stattfindet. Die Unaufschiebbarkeit des Arztbesuches muss durch den hierfür vorab telefonisch durch den Patienten kontaktierten Arzt oder den „Arztruf Hamburg“- Arzt festgestellt werden. Ferner wird für jeden Patienten für den Fall unaufschiebbarer Arztbesuche, die aufgrund einer Vermittlung in der Facharztpraxis im Rahmen einer CovidSprechstunde vorgenommen werden, ein Zuschlag in Höhe von 10,00 € auf die Grundpauschale vergütet. Hierzu ist die GOP 98242 berechnungsfähig. Ein Patient, der aufgrund behördlicher Verfügung in Quarantäne lebt, alarmiert bei Beschwerden seinen Hausarzt oder den „Arztruf Hamburg“. Die Unaufschiebbarkeit des Facharztbesuches in einer Covid-Sprechstunde muss durch den Hausbesuch, den Hausarzt oder den „Arztruf Hamburg“- Arzt festgestellt werden. Die Covid Sprechstunde kann nur auf Überweisung und nach Zuteilung eines Termins in Anspruch genommen werden. Bitte dokumentieren Sie auch in diesen Fällen den ICD-10 U07.1 sowie die Diagnose, aufgrund derer die Behandlung in der Facharztpraxis erfolgt. Der Anspruch auf die genannten Zuschläge ist auf Arztgruppen beschränkt, die einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt haben.

Corona: PCR-Bestätigung-Test nun OEGD-Leistung
Mit der Neufassung der Testverordnung (TestV) zum 8. März ist die bestätigende Diagnostik nach positivem Selbst- oder PoC-Schnelltest bei asymptomatischen Personen nicht mehr Teil der Krankenbehandlung, sondern nach der TestV abrechenbar. Die Bestätigungsdiagnostik wird nun über das Formular OEGD veranlasst. Das Muster OEGD wird überarbeitet, um eine bestätigende PCR-Testung und auch die variantenspezifische PCR-Testung bei Verdacht nach positiven PoC-Test beauftragen zu können. Bis dahin ist die Veranlassung als Freitext auf dem aktuellen Formular zu notieren.


Corona: Atteste für Corona-Schutzimpfungen
Bitte weisen Sie Ihre Patienten explizit darauf hin, dass das Attest der grundsätzlichen Impfberechtigung noch nicht eine konkrete Impfung zur Folge hat. Die Sozialbehörde wird die Gruppen jeweils aufrufen. Erst wenn die entsprechenden Personengruppen zur Impfung aufgefordert wird, kann der Patient einen Termin buchen und wahrnehmen.

Psychotherapeuten: Bitte Videosprechstunde anbieten
Die Nachfrage seitens der Patienten, die Psychotherapie-Sprechstunde mittels Videosprechstunde in Anspruch zu nehmen, ist aktuell in der Terminservicestelle deutlich gestiegen. Sollten Sie sich dazu entschieden haben, während der Coronapandemie Videosprechstunden durchzuführen, bitten wir Sie, diese Information in Ihren Terminprofilhinweis in der TSS-Datenbank zu hinterlegen. So können Termine bedarfsgerecht vermittelt werden. Eine allgemeine Anleitung zur Einstellung eines Terminprofilhinweises finden Sie auf unserer Homepage unter kvhh.de/Praxis/Terminservicestelle. Klappen Sie hier unter dem Bereich „Information für die Praxis“ bitte Ihren Fachgruppenbereich auf.


Hygiene- und Abstandsregeln in Arztpraxen
In den letzten Wochen wurden vermehrt Kontrollen in den Arztpraxen auf Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln gem. der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Aus diesem Anlass weisen wir auf die Informationen auf unserer Homepage hin: kvhh.de/Corona-Informationen-für-die-Praxis und dann unter Praxisorganisation (Pandemieplanung).

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/3/d/0/6/3d063538b5e4ce65afa8ba2eb7feaa5fdc4196cc/Nr-7-Stand-21-03-12.pdf

Rundschreiben der KV Nr. 6 vom 5. März: Schnelltests, Corona-Sachstand, Grippeimpfungen 2021/2022

Corona: Ärzte sollen Teststrategie unterstützen – Termine bereitstellen!
Die Freie und Hansestadt Hamburg will bereits ab dem kommenden Montag die zwischen den Ländern und dem Bund abgesprochene Teststrategie umsetzen. Danach soll jeder Bürger einmal pro Woche das Recht auf einen Schnelltest (PoC- Antigentest) haben. In Hamburg soll dies über Testzentren, Apotheken und Arztpraxen sichergestellt werden.
Aus diesem Grund bittet die Stadt alle Ärzte zu prüfen, ob Sie entsprechende Testkapazitäten bereitstellen können. Gebucht werden sollen die Tests online über die www.116117.de. Dort werden bereits seit einigen Monaten PCR-Test-Termine angeboten, das System ist gut etabliert.
Wenn Sie Termine zur Verfügung stellen wollen, beachten Sie bitte die beigefügte Anleitung.
Ein PoC-Test wird mit 15 Euro vergütet (GOP 88310), für das Testkit gibt es eine Sachkostenerstattung bis maximal 9 Euro (GOP 88312).
Corona: Psychotherapeuten können ab Montag Termine buchen
In Hamburg niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können ab Montag, 8. März, Termine für eine Impfung gegen das SARS CoV-2-Virus buchen. Impfberechtigt sind alle Psychotherapeuten und das Praxispersonal zwischen 18 und 65 Jahren, verimpft wird der Wirkstoff von AstraZeneca.
Die Terminvereinbarung ist telefonisch über die 116117 sowie online über https://www.impfterminservice.de möglich. Zur Impfung im Impfzentrum muss eine ausgefüllte und unterschriebene oder gestempelte Arbeitsgeberbescheinigung, die Terminbestätigung (die nach der Buchung zugestellt wird) sowie der Personalausweis mitgebracht und vorgelegt werden. Als Parxisinhaber müssen Sie die beigefühte Arbeitgeberbescheinigung für dich selbst ausstellen und unterschreiben. Ohne diese Dokumente kann keine Impfung erfolgen. Eine Vorlage der Arbeitgeberbescheinigung ist diesem Telegramm biegefügt.
Ob auch ältere Psychotherapeuten eine Impfbescheinigung erhalten, hängt zum einen davon ab, ob und wann die Impfverordnung die geänderte STIKO-Empfehlung umsetzt und ob und wann die Sozialbehörde in Hamburg den Kreis der impfberechtigten Personen ausweitet. Beides ist zur Zeit nicht absehbar.

Die Arbeitgeberbescheinigung finden Sie hier mit einem Klick.

Corona: Bescheinigung berechtigt nicht für Impftermin!
Viele Patienten fragen aktuell nach Bescheinigungen, mit denen der Arzt bestätigt, dass sie in eine der Priorisierungs-Klassen der Impfverordnung fallen. Bitte weisen Sie den Patienten ausdrücklich darauf hin, dass die Bescheinigung weder dazu berechtigt, sich einen Impftermin zu reservieren, noch dazu, im Impfzentrum einen Impfung zu verlangen oder bei der Sozialbehörde eine Ausnahmenberechtigung zu erhalten.
Die Sozialbehörde ruft die impfberechtigten Personen jeweils auf. Patienten, die an einer Krankheit leiden, die in die Priorisierung_Klasse 2 eingestuft sind, können sich aktuell nur in Schwerpunktpraxen impfen lassen. Diese laden die impfberechtigten Patienten direkt ein. Auch dort reicht eine Bescheinigung nicht aus, um eine Impfung zu erhalten.
Corona: Der Sachstand
Die Impfkampagne in Hamburg ist – wie bundesweit- von der Verfügbarkeit der Impfdosen abhängig. Nach wie vor sind die Lieferzusagen der Pharmaindustrie nicht belastbar; dies gilt vor allem für AstraZeneca. Erst in dieser Woche umfasste eine Lieferung nur die Hälfte der zugesagten Dosen, eine zweite fiel komplett aus.
Trotzdem konnten schon einige Meilensteine erreicht werden:
Die Bewohner der Alten- und Pflegeheime sind mit der zwieten Impfung versorgt und damit recht sicher geschützt gegen einen schweren Verlauf einer Covid-Erkrankung.
Im Impfzentrum konnte die Zahl der täglichen Impfungen auf bis zu 4.000 erhöht werden. Hierzu wurde die zweite Halle -und damit drei weitere Cluster- in Bertrieb gebommen. Die STrukturen haben sich als gut belastbar erwiesen, sodass einem weiteren Hochfahren der Impfzahlen nichts im Wege stünde – wenn es denn ausreichend Impfstoff gäbe.
Verimpft werden im Impfzentrum aktuell alle zugelassenen Vakzine. Nach wie vor haben wir keinerlei ernsthafte oder systematische Impf-Zwischenfälle registriert.
Die niedergelassenen Ärzte und ihre Teams sind weitgehend mit der Erstimpfung versorgt oder haben TEmrine buchen können. Leider können Pathologen und das nichtärztliche Personal in den Laboren keine Impftermine buchen, da siie in der Impfverordnung erst in der „Prio 3“ eingestuft sind, die noch nicht aufgerufen ist. Ab kommender Woche können zudem niedergelassene Psychotherapeuten und ihr Praxispersonal einen Impftermin buchen. Damit dürfte die KV Hamburg die erste KV sein, in der nahezu alle KV-Mitglieder und die Praxisteams geimpft sind, beziehungsweise einen Impftermin haben oder erhalten können.
ebenfalls ab kommender Woche beginnt die Verimpfung in den Praxen. aufgrund des geringen Volumens der zur Verfügung stehenden Impfstoffe und der Vorgabe der Sozialbehörde, nur Patienten definierter Indikationen aus der Prio-Klasse 2 zu impfen sowie logistischer Probleme wird die Impfung zunächst in Schwerpunktpraxen der Onkologie, Pulmologie und Nephrologie stattfinden können. Sobald der Impfstoff in größerer Zahl vorhanden ist, werden auch hausärztliche Praxen in die Impfkampagne einbezogen.
Grippeimpfstoff 2021/2022
Kurzfristig hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) entschieden, dass Ärzte in der neuen Grippesaison ausnahmsweise von den G-BA-Vorgaben abweichen dürfen und bei Bedarf für ihre Patienten ab 60 Jahren auch auf andere Grip- peimpfstoffe als den Hochdosisimpfstoff ausweichen können. So steht es in dem Entwurf für eine sogenannte „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern“.
Die Bedingungen für den Einsatz des Hochdosisimpfstoffs Efluelda® bleiben unverändert. Der von der Stiko für Personen ab 60 Jahren empfohlene Impfstoff ist trotz des höheren Preises wirtschaftlich und es entsteht für die Praxen kein „Prüfungs- bzw. Regressrisiko“ durch BEstellung und Verwendung dieses Impfstoffs!
Im Gesundheitswesen hatte der G-BA Beschluss zur Anpassung der Schutzimp- fungsrichtlinie für einigen Aufruhr gesorgt. So wurde kritisiert, dass es mit Sanofi bislang nur einen Hersteller für die Hochdosis-Vakzine gibt und die Versorgung der Über-60-Jährigen damit nur auf einer einzigen Säule ruht. Außerdem gab es in den Praxen große Probleme bei notwendigen Änderungen der Bestellungen. So hat diese Anpassung des BMG keinen fachlichen Hintergrund, sondern versucht pragmatisch entstandene Probleme zu lösen.
Die Auswahl des Grippeimpfstoffs für den Herbst wird durch diese neue Ent- scheidung des BMG für die Ärzte nicht unbedingt einfacher. Der Hamburger Apothekerverein informiert, dass die Firma Sanofi bekannt gegeben hat, dass Efluelda® wohl erst ab Oktober ausgeliefert wird. Die Influenza Impfung soll nach den Empfehlungen des RKI im Oktober und November durchgeführt werden.
Sind Anpassungen vor diesem Hintergrund notwendig, besprechen Sie bitte al- les Weitere mit der Apotheke ihrer Wahl.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.kvhh.net Bei Fragen wenden Sie sich an die Praxisberatung (Tel. 040/22802 -571/572)
Für Fragen zu allen KV-Themen – auch zu den in diesem Telegramm genannten: Infocenter der KV Hamburg, Telefon 22802-900 Fax 22802-885, E-Mail-Adresse: infocenter@kvhh.de
Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/4/d/0/a/4d0a57545541c78c64bfcf9b39d9ba077ab5d518/Nr-6-Stand-21-03-05.pdf