KVHH Telegramm Nr. 31: Corona: Impfstoff-Bestellung wird vereinfacht – Rückgabe von Impfstoff nicht möglich – Für Test-Abrechnung Online-Anbindung erforderlich; Zugangsberechtigungen ffür Praxismitarbeiter im Online-Portal

Corona: Impfstoff-Bestellung wird vereinfacht

Die Bestellung von Impfstoff gegen das SARS CoV-2-Virus nähert sich dem Regelbetrieb. In den nächsten beiden Wochen wird das Bestellsystem auf eine bundesweite Verteilung umgestellt, das heißt, es gibt keine Länderkontingente mehr. Auch ist jede Höchstmenge entfallen.

Zunächst bestehen bleiben der Termin, an dem die Impfstoff-Bestellung vorliegen muss (jeweils Dienstag, 12 Uhr beim Apotheker), die Vorgabe, den Impfstoff für die Erst- und die Zweitimpfung auf getrennten Rezepten zu bestellen und die Auslieferung des Impfstoffes am Montag. Neu ist, dass sich der Bestellzeitraum auf die jeweils übernächste Woche bezieht.

Die Umsetzung erfolgt nächsten Dienstag (13.7.). Zu diesem Stichtag müssen Sie den Impfstoff bestellen für die KW 29 (19. bis 25. Juli) und die KW 30 (26.7. bis 1.8.). Zur Unterscheidung beider Bestellungen schreiben Sie bitte auf die Rezepte für die Woche vom 19. bis 25. Juli „Bestellung für die 29. KW“ und auf die Rezepte für die Woche vom 29. Juli bis 1. August „Bestellung für die 30. KW“. Ab dem darauffolgenden Dienstag gilt dann die Zwei-Wochen-Regelung, das heißt, Sie bestellen am 20.7. für die KW 31.

Mit dieser Änderung sollen die Ärzte auch frühzeitiger mitgeteilt bekommen, welche Impfstoffmengen sie tatsächlich erhalten werden. Dies soll die Planungssicherheit in den Praxen erhöhen. Bestellt werden können die zugelassenen Impfstoffe Comirnaty®, Vaxzevria® und Janssen®. Der Moderna®-Impfstoff soll ab August verfügbar sein.

Corona: Rückgabe von Impfstoff nicht möglich

Die Rückgabe von nicht mehr benötigtem Impfstoff – vor allem Vaxzevria®- an den Apotheker ist aus arzneimittelrechtlichen Gründen nicht möglich. Da aber viele Ärztinnen und Ärzte befürchten, diesen Impfstoff nicht mehr verimpfen zu können, weil die Menschen wegen der häufigen Änderungen der Empfehlung für diesen Impfstoff mit anderen Präparaten geimpft werden wollen, besteht die Gefahr, dass Impfstoff weggeworfen werden muss. Die KV Hamburg und die Kassenärztliche Bundesvereinigung drängen die Politik nachdrücklich, rasch eine Möglichkeit für die Rückgabe zu schaffen, aber noch sind die Bemühungen ohne Erfolg geblieben. Wir informieren, sobald eine Lösung gefunden wurde.

Corona: Für Test-Abrechnung Online-Anbindung erforderlich

Praxen, die PoC-Schnelltests anbieten, müssen seit dem 1.7. in der Lage sein, COVID-19-Testzertifikate im Sinne des Infetkionsschutzgesetzes zu erstellen. Ab dem 1. August sind Anbieter von Bürgertestungen verpflichtet, die Ergebnisse auf Wunsch auch über die Corona-Warn-App bereitzustellen. Andernfalls kann der Test nicht abgerechnet werden.

Die Anbindung an die Cloudanwendung „Schnelltestportal“ und in die Infrastruktur der Corona-Warn-App erfogt über https://www.coronawarn.app/de, Button „Schnelltestpartner“. Zum Einsatz des Corona-Warn-App-Schnelltest-Portals – falls noch keine Software für das Management des Testprozesses im Einsatz ist, finden Sie ein kurzes Video zu den jeweiligen Funktionalitäten des Portals auf: https://www.youtube.com/watch?v=30tSEasfTvA.

Die Bereitstellung der Infrastruktur zur Corona-Warn-App erfolgt über T-Systems und nicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen oder die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Für Fragen und weitere Informationen im Zusammenhang mit den Corona-Warn-App–Anwendungen gibt es eine Corona-Warn-App-Hotline (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app).

Hinzukommend sind ab dem 1.8. der öffentlichen Gesundheitsbhörde monatlich und standortbezogen die Zahl der erbrachten Bürgertestungen und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden. Das konkrete Procedere befindet sich derzeit noch in der Abstimmung. NAch Abschluss werden wir erneut informieren.

Zugangsberechtigungen für Praxismitarbeiter im Online-Portal

Das Online-Portal der KV Hamburg wurde um die Funktionalität, Zugangsberechtigungen für Praxismitarbeiter zu vergeben, erweitert. Ab jetzt ist es möglich, ausgewählten Mitarbeitern individuelle Portalzugänge zur Verfügung zu stellen, die auch eingeschränkt werden können. Sensible Daten, wie z. B. Honorarbescheide können ausgeschlossen werden. Auf der anderen Seite können beispielsweise Berechtigungen für die Terminservicestelle vergeben werden. Das System wird kontinuierlich um weitere Berechtigungen erweitert. Eine Übersicht der derzeitigen Möglichkeiten sowie eine Anleitung finden Sie unten auf der KV Homepage unter: https//www.kvhh.net/de/praxis/praxis-it-telematik/zugang-zum-online-portal-der-kv-hamburg.html (Anleitung: Zugangsberechtigungen für Praxismitarbeiter vergeben)

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/6/c/1/7/6c171db4702d0bfa71ea5dee21164f5e3579de50/Nr-30-Stand-21-07-05.pdf

KVHH Telegramm Nr. 30: Corona: Neue STIKO-Empfehlung sorgt für Verwirrung – Booster-Impfung für Genesene sechs Monate nach Infektion – Neufassung der Coronavirus-Testverordnung

Corona: Neue STIKO-Empfehlung sorgt für Verwirrung

Die Empfehlung der „ständigen Impfkommission“ (STIKO)zur Kreuzimpfung bei Vaxzevria®-Erstgeimpften sorgt für Verwirrung in den Arztpraxen. Deshalb möchten wir die Sachlage noch einmal zusammenfassen:

  • Impflinge, deren Erstimpfung mit Vaxzevria® zwischen vier und zwölf Wochen zurückliegt, „sollen“ (STIKO) möglichst bald mit einem mRNA-Wirkstoff die Zweitimpfung erhalten. Die endgültige Entscheidung obliegen Arzt und Impfling.
  • Impflinge, die auch die zweite Impfung mit Vaxzevria® erhlten wollen, können zwölf Wochen nach der ersten Impfung mit Vaxzevria® vollständig geimpft werden. Eine Verkürzung des Impfabstandes bei homologer Impfung mit Vaxzevria® ist nicht zulässig.
  • Maßgeblich für die Entscheidung, wann der mit Vaxzevria® Erstgeimpfte eine mRNA-Zweitimpfung erhält, sind die Verfügbarkeit von Impfstoff und die Terminmöglichkeiten der Praxis. Zudem ist anzuraten, auch nach medizinischen Kriterien zu priorisieren.
  • Der Impfling hat kein Recht darauf, unmittelbar nach Ablauf der vierten Woche geimpft zu werden. Jede Praxis muss nach ihren eigenen Möglichkeiten entscheiden, wie sie mit der Situation umgeht und dies den Impflingen gegenüber kommunizieren.
  • Der Wirkstoff für diese Zweitimpfungen kann über das Rezept für Zweitimpfungen bestellt werden. Unsere Empfehlung ist, dass Sie auf diesem Weg so viel Impfstoff bestellen, wie Sie (auch für die Kreuzimpfungen) benötigen. Sie können Ihr Rezept beim Apotheker noch bis morgen, Dienstag, 6.7., 12 Uhr für die kommende Woche aufgeben.
  • Bitte verweisen Sie niemanden an das Impfzentrum. Die dortigen Impfstoff-Vorräte reichen nur für die dort anstehenden Zweitimpfungen. Das Impfzentrum hat Anweisung erhalten, seinerseits keine Menschen an die niedergelassenen Ärzte zu verweisen.

Bitte weisen Sie den Impfling darauf hin, dass nach Studien die Impfreaktionen bei einer Kreuzimpfung sehr stark ausfallen können.

Corona: Booster-Impfung für Genesene sechs Monate navh Infektion

Die STIKO hat zudem eine Empfehlung für die Impfung Genesener ausgesprochen. Immungesunde Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen unabhängig vom Alter in der Regel ab sechs Monate nach Genesung beziehungsweise Diagnosestellung eine COVID-19-Impfung erhalten. Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten Infektion kann durch einen direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion erfolgen. Der jetzt auch durch einen validierten SARS-CoV-2-Antikörperserologie mögliche Nachweis ist noch nicht im EBM abgebildet und kann deshalb nicht abgerechnet werden. Sollte bei alleinigem spezifischen Antikörpernachweis der Infektionszeitpunkt unbekannt sein, empfiehlt die STIKO, die einmalige Impfstoffdosis zeitnah zu verabreichen.

Corona: Neufassung der Corona-Testverordnung

Im Zusammenhang mit der Neufassung der Coronavirus-Testverordnung ergeben sich folgende Änderungen:

Ab dem 1. Juli sind Leistungen, die in Zusammenhang mt der Bürgertestung nach § 4a TestV durchgeführt werden, mit dem Suffix „B“ zu kennzeichnen:

  • 88310B: Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i. V. m. § 4a TestV)
  • 88312B: Sachkostenpauschale PoC-Antigen-Test im Rahmen der Bürgertestung (§ 11 i. V. m. § 4a TestV)

Zudem wird die Bewertung für die Abstrichentnahme abgesenkt (Pseudo-GOP 88310/88310B). So wird diese nun nicht mehr mir 15 €, sondern mit 8 € vergütet. Auch die Sachkosten für die PoC-Antigen-Tests werden in ihrer Bewertung angepasst (Pseudo-GOP 88312/88312B). So beträgt die Vergütung pauschal 3,50 €. Die tatsächlich entstandenen Sachkosten müssen in diesem Zusammenhang somit nicht mehr gesondert ausgewiesen werden.

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/6/c/1/7/6c171db4702d0bfa71ea5dee21164f5e3579de50/Nr-30-Stand-21-07-05.pdf

KVHH Telegramm Nr. 29: Corona: Impstoff weiter unbegrenzt – Impfstoff für Vaxzevria®-Zweitimpfung bestellen – Digitaler Impfausweis auch für Genesene; AOK-Vertrag zur Früherkennung geändert

Corona: Impfstoff weiter unbegrenzt – auch wieder Janssen®

Auch für die Impfungen in der Woche vom 12. bis 18. Juli sind die Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und AstraZeneca unbegrenzt bestellbar. Zudem ist auch wieder Impfstoff von Johnson & Johnson (Janssen®) verfügbar. Auch für diesen gibt es kein Bestell-Limit, allerdings ist die zur Verfügung stehende Menge vergleichsweise gering, so dass realistischerweise nur mit einem Vial pro Arzt gerechnet werden kann.

Die Bestellungen müssen bei Ihrem Apotheker bis Dienstag, 6.7., um 12.00 Uhr eingereicht sein. Für die Zweitimpfungen können Sie alle notwenigen Dosen bestellen. Bitte nutzen Sie hierfür wie gewohnt ein gesondertes Rezept mit dem Vermerk „Zweitimpfung“. Zur Frage der Zweitimpfung nach Vaxzeveia®-Erstimpfung beachten Sie bitte folgende Nachricht.

Corona: Impfstoff für Vaxzevria®-Zweitimpfung bestellen

Die STIKO hat überraschend angekündigt, ihre Empfehlung für die Zweitimpfung von Menschen, die bei der ersten Impfung Vaxzevria® erhlaten haben, ändern zu wollen. Danach soll den Betroffenen bereits vier Wochen nach der Erstimpfung die zweite Impfung mit einem mRNA-Wirkstoff gegeben werden. Bitte bestellen Sie für die in Ihrer Praxis betroffenen Personen den Impfstoff über das „Zweitimpfung“-Rezept.

Natürlich ist es auch weiterhin möglich, die Zweitimpfung mit Vaxzevria® vorzunehmen und den hierfür empfohlenen Abstand von zwölf Wochen einzuhalten. Ab August soll den Arztpraxen neben Comirnaty® auch der mRNA-Wirkstoff von Moderna zur Verfügung stehen.

Corona: Digitaler Impfausweis auch für Genesene

Auch von einer Covid-Erkrankung genesene Menschen können sich nun einen digitalen Impfausweis ausstellen lassen. Die Vergütung erfolgt analog dem System des Ausstellens eines Zertifikats nach einer Impfung:

  • Ausstellung eines COVID-19-Genesungszertifikats: 6,00 Euro (GOP 88370)
  • Ausstellung eines COVID-19-Genesungszertifikats – automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems: 2,00 Euro (GOP 88371)
  • Antigen-Test zur Eigenanwendung Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung: 5,00 Euro (GOP 88314)

Zur Ergänzung noch die Vergütung des Impfzertifikats für Personen, die in der eigenen Praxis geimpft wurden:

  • Ausstellung eines Impfzertifikats über die App der KV: 6 Euro (GOP 88350)
  • Ausstellung eines Impfzertifikats automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems: 2 Euro (GOP 88351)

Vergütung des Impfzertifikats für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden:

  • Ausstellung eines Impfzertifikats (jeweils für 1. und 2. Impfung, sofern die Ausstellung nicht innerhalb eines Quartals erfolgt): 18 Euro (GOP 88352)
  • Ausstellung eines Impfzertifikats für die Zweitimpfung, wenn die Praxis in demselben Quartal bereits das Zertifikat für die Erstimpfung erstellt hat: 6 Euro (GOP 88353)

AOK-Vertrag zur Früherkennung geändert

Zum 1.7.2021 wurde mit der AOK Rheinland/Hamburg ein Vertrag über ergänzende Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen geschlossen. Teilnahmeberechtigt sind Allgemeinmediiner, hausärzlich tätige Internisten sowies praktische Ärzte. Die Leistungen dürfen nur nach Genehmigung, die bei der KV Hamburg zu beantragen ist, erbracht werden. Nach Genehmigungserteilung werden dem Arzt die Teilnahmeerklärungen für Versicherte von der AOK zur Verfügung gestellt.

Den vollständigen Vertragstext und Teilnahmeanträge für Ärzte finden Sie auf unserer Homepage:

www.kvhh.de → Praxis → Recht & Verträge → Amtliche Bekanntmachungen

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/3/d/8/7/3d87b68253eb2d80dcaea638d0b52ab0eaae1466/Telegramm%20Nr%2029.pdf