Rundschreiben KV Hamburg: Normalbetrieb, Rettungsschirm

Praxen wieder in den Normalbetrieb bringen!
Mit einem eindringlichen Appell hat der Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Walter Plassmann, die Ärzte und Psychotherapeuten aufgefordert, in ihren Praxen wieder zum Normalbetrieb zurückzukehren. „Die Infektionszahlen gehen kontinuierlich zurück, es gibt ausreichend Schutzmaterial, es stehen Rückfallstrukturen bereit und es ist wichtig, dass auch Patienten ohne hoch dringliche Beschwerden wieder behandelt werden, damit sich die Beschwerden nicht verschlimmern“, so Plassmann. Auch Vorsorgetermine sollten wieder vergeben werden.

Rettungsschirm aufgespannt
Mit weiteren Beschlüssen haben Vertreterversammlung und Vorstand die Umsetzung der „Rettungsschirme“ für die Quartale 1 und 2/2020 abschließend vorbereitet.

Gemäß der gesetzlichen Regelung wird im extrabudgetären Bereich ein Rückgang des Honorarumsatzes auf 90 Prozent des Vorjahresumsatzes ausgeglichen. Das hierfür notwendige Geld müssen die Krankenkassen zusätzlich bereitstellen. Unter den „EGV-Umsatz“ fallen alle Leistungen, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen außerhalb des Budgets gezahlt werden, aber nicht diejenigen Leistungen, die aufgrund solcher oder HVM-Bestimmungen zwar zu 100 % ausgezahlt werden, rechtlich aber dem Budgetbereich angehören. Hierzu zählen beispielsweise Notdienst-Leistungen oder die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG).

Im budgetierten Bereich hat die Vertreterversammlung die Interventionsgrenze auf 60 % (Hausärzte) bzw. 80 % (Fachärzte) festgelegt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Abstand zwischen dem gemäß der Hamburger Gebührenordnung angeforderten Honorar und den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln sehr groß ist. Es musste also ein Kompromiss zwischen einer möglichst hohen Auszahlung für erbrachte Leistungen und einem Ausgleich für stark zurückgegangene Umsätze gefunden werden. Da der Patientenrückgang im fachärztlichen Bereich stärker sein dürfte als im hausärztlichen, wurden die Interventionsgrenzen unterschiedlich festgelegt.

Die Abrechnung für die Quartale 1 und 2/2020 läuft demnach wie folgt ab: Zunächst wird die Abrechnung nach den Bestimmungen des HVM durchgeführt. Dann wird das Honorar im budgetierten Bereich mit dem entsprechenden Honorar des Vorjahresquartals verglichen. Liegt dieses bei oder über 60 bzw. 80 Prozent des Vorjahres, wird die Abrechnung ganz normal nach HVM durchgeführt. Für die Praxen, deren Abrechnung unter dieser Grenze liegt, wird das Honorar auf diese Grenzen (60 % Hausärzte, 80 % Fachärzte) aufgestockt.

Mit den verbleibenden Finanzmitteln im Budget werden anschließend die das ILB übersteigenden Leistungsanforderungen bezahlt. Sollten auch diese zu 100 % bezahlt werden können und noch immer Finanzmittel vorhanden sein, werden diese dazu herangezogen, die Ausgleichsquoten zu erhöhen. Damit wird sichergestellt, dass die von den Krankenkassen zur Verfügung gestellte budgetierte Gesamtvergütung auch komplett abgerufen werden kann.

Die dargestellten Regelungen werden von Amts wegen vorgenommen, es müssen keine Anträge gestellt werden. Die KVH will zudem trotz der deutlich komplexeren Anforderungen einen einheitlichen Abrechnungsbescheid erlassen, in dem alle HVM- und Rettungsschirm-Regelungen berücksichtig werden. Hierzu gehören auch die TSVG-Regelungen, insbesondere die Bereinigung, die für die ersten Konstellationen (vor allem die Terminvermittlung über die TSS) ab dem 12. Mai 2020 ausläuft. Auswirken werden sich zudem die EBM-Änderungen zum 1. April 2020 und die Extra-Budgetär-Stellung der „Corona-Fälle“ in beiden Quartalen. Schlussendlich ist im HVM der KV Hamburg eine Auffangregelung („Garantie-ILB“) vorgesehen für außergewöhnliche Fälle, in denen die TSVG- Regeln das ILB „auf Null“ bereinigen würden.

Der Vorstand hat eine Reihe von Entscheidungen getroffen, die Einzelfragen im Zusammenhang mit dem „Rettungsschirm“ regeln sollen. So werden Fälle des 1. und 2. Quartals, die in einem späteren Quartal abgegeben werden, bei der Berechnung des Rettungsschirms berücksichtigt. Es kann also dazu kommen, dass gezahlte Ausgleichsgelder zurückgefordert werden, wenn durch verspätet eingereichte Abrechnungen die Interventionsgrenze nachträglich überschritten wurde.

Zudem wurden Regelungen für Veränderungen in der Praxiszusammensetzung getroffen, für die Zahlung der Weiterbildungszuschüsse, die Leistungsmengenobergrenze und nachträgliche Korrekturen. Der entsprechende Beschluss wird in einigen Tagen – zusammen mit den endgültigen Beschlüssen der VV – auf der Homepage der KVHH unter „Abrechnung“ eingesehen werden können.

Vertreterversammlung kritisiert Erlass zum Kurzarbeitergeld
Mit einer Resolution hat die Vertreterversammlung der KVH den Erlass des Bundesarbeitsministers zum Kurzarbeitergeld, der Arztpraxen pauschal von dieser Regelung ausschaltet, deutlich kritisiert und seine Zurücknahme gefordert. Arbeitsminister Hubertus Heil hatte in einer „fachlichen Weisung“ an die Bundesagentur für Arbeit unter Verweis auf den Rettungsschirm angeordnet, dass „kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld“ an Arztpraxen bestehe.

Die VV weist darauf hin, dass der Umsatz einer Arztpraxis nicht nur aus GKV-Einnahmen besteht, sondern vielfältige andere Quellen haben kann: Privateinnahmen, BG-Fälle, sonstige Kostenträger, Gutachten, Arbeitsmedizin und vie- les mehr. All‘ dies werde vom Rettungsschirm nicht umfasst. Die VV fordert die Agentur auf, eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. KV und Ärztekammer Hamburg sollen sich hierfür einsetzen.

Symptomlose Testung keine GKV-Leistung
Im Zuge der Lockerungsmaßnahmen des Bundes und der Länder werden immer häufiger „Sicherheitstestungen“ von symptomlosen Menschen gefordert – vom Arbeitgeber, von Pflegeheimen, von Krankenhäusern, von Fachärzten. Die KVH weist darauf hin, dass Testungen von symptomlosen Menschen nicht den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes entsprechen und damit nicht zu Lasten der Krankenkassen abrechnungsfähig sind. Die Kosten solcher Tests müssen die betroffenen Personen tragen oder die Institution, die sie abfordert.

Dies gilt auch für die Vorgabe der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Patienten vor einer stationären Aufnahme immer auf SARS-Cov-2 zu testen. Diese Vorgabe macht die Testung nicht zu einer GKV-Leistung. Der Test muss entweder vom Patienten oder vom aufnehmenden Krankenhaus bezahlt werden.

Die KVH hält es zudem für nicht rechtens, einen solchen „Negativ-Bescheid“ als Voraussetzung einer fachärztlichen Behandlung einzufordern. Nach Berichten unserer Mitglieder wird dies offenbar häufiger gefordert. Da die Praxen über ausreichende Schutzausrüstung verfügen, darf eine Patientenbehandlung unter Hinweis auf einen fehlenden „Bescheid“ nicht verweigert werden.

Infektpraxen schließen und bleiben stand-by
Die Struktur der Infektpraxen wird zum 15. Mai 2020 geschlossen. Seit ihrer Einführung zur Flankierung der Lockerungsmaßnahmen ist die Zahl der dort versorgten Patienten konstant sehr niedrig geblieben. Da nicht davon auszugehen ist, dass das Infektgeschehen deutlich anziehen wird, können die Infektpraxen wieder in den Regelbetrieb gehen. Die Patienten werden vom „Arztruf Hamburg“ (116 117) versorgt.

Vor den Notfallpraxen in Farmsen und Altona sind Container errichtet worden, in denen Infektpatienten getrennt von den anderen Patienten behandelt werden können. Auch diese Container werden erst einmal nicht in Betrieb genommen. Sowohl die Containerpraxen als auch die Struktur der Infektpraxen kann aber jederzeit und kurzfristig wieder „hochgefahren“ werden, sollte sich das Infektgeschehen wider Erwarten dynamisch entwickeln.

Die „Covid-Sprechstunden“ im fachärztlichen Bereich, die zur Verfügung stehen, wenn ein unter Quarantäne gestellter Covid-Patient einer unaufschiebbaren fachärztlichen Behandlung bedarf, bleiben vorerst eingerichtet.

Web-Shop für Schutzausrüstung startet am 11. Mai 2020
Der „Web-Shop“ der KV Hamburg zum Bezug von Schutzausrüstung kann ab dem 11. Mai 2020, 10.00 Uhr genutzt werden. Die Mitglieder der KV haben in den vergangenen Tagen einen Brief mit den Zugangsdaten und den Bezugsbedingungen erhalten. Das Lager der KV ist gefüllt und kann die Versorgung der Hamburger Praxen für die nächsten Wochen sicherstellen – unter der Bedingung, dass alle Ärzte und Psychotherapeuten sich darauf beschränken, nur die notwendige Schutzausrüstung anzufordern. Wir bitten deshalb um einen verantwortungsvollen Umgang.

Amtliche Veröffentlichungen
Auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg www.kvhh.de wird unter der Rubrik „Recht und Verträge / Amtliche Bekanntmachung“ Folgendes bekannt gegeben:

Verträge
Protokollnotiz zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (Sprechstundenbedarfsvereinbarung) – Pandemie-Schutzbekleidung bis 31. Mai 2020 (Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.)

Sollte eine Einsichtnahme im Internet nicht möglich sein, stellt die KV Ihnen gern den entsprechenden Ausdruck zur Verfügung. Bitte melden Sie sich dafür bei der KV.

Quelle: https://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2009/10/72/nr-67-vom-2020-05-11-1.pdf