Rundschreiben der KV Nr. 76: HVM Reform, Infektsprechstunde, Testkriterien RKI, Grippeimpfung

Vertreterversammlung beschließt tiefgreifende HVM-Reform
Die Vertreterversammlung hat eine komplette Veränderung der Honorarverteilung für Hamburg beschlossen. Danach wird es ab dem 1. Januar 2021 „Garantiequoten“ geben. Die spätere Honoraranforderung für Leistungen innerhalb des Budgets wird mindestens zu dieser Quote ausgezahlt. Die Garantiequote wird den Ärzten und Psychotherapeuten vor Beginn des jeweiligen Quartals mitgeteilt. Durch die Reform erhält jeder Arzt und Psychotherapeut komplette Transparenz und Mindest-Sicherheit für die Honorierung seiner Leistungen. Hintergrund der Reform war, dass durch die Regelungen des TSVG, die EBMReform vom April und nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie die Abrechnungssystematik in 2020 so stark verändert wurde und wird, dass ein Aufsetzen auf diese Quartale bei der Ermittlung eines ILB für 2021 nicht mehr möglich wäre. Würde diese Systematik weiter gelten, müssten so viele Korrekturen vorgenommen werden, dass das Ergebnis in die Nähe der Willkür rücken würde. Zudem hat die ILB-Systematik dazu geführt, dass sich die Auszahlungsquoten in den jeweiligen Fachgruppen deutlich angeglichen haben. Dies war auch einer der Ziele der ILB-Systematik gewesen. Damit war die Grundlage gegeben, um
die Honorarverteilung dramatisch zu vereinfachen. Künftig erhält jeder Arzt und Psychotherapeut vor Beginn des Quartals eine „Garantiequote“ mitgeteilt. Sie wird berechnet pro Fachgruppe und gilt dann in derselben Höhe für alle Angehörige dieser Fachgruppe. Basiert ist sie auf den angepassten Auszahlungs-Ergebnissen des Vorjahresquartals. Jeder Arzt und Psychotherapeut kann sicher sein, dass seine Leistungen zu mindestens dieser Quote bezahlt werden. Die tatsächliche Auszahlungsquote wird in der Regel höher sein. Sie kann aber erst ermittelt werden, wenn die Abrechnung komplett durchgeführt wurde. Mit der neuen Systematik entfallen alle Notwendigkeiten für Korrekturanträge. Es ist also nicht mehr nötig, Anträge auf Anpassung zu stellen, wenn die Versorgung von einer anderen Praxis mit übernommen werden musste, wenn es Ausfälle im Praxisbetrieb gegeben hat, wenn eine Praxis übernommen wurde oder es zu Veränderungen in der Zusammensetzung gekommen ist. All‘ dies bildet sich in der Abrechnung des Quartals ab und wird mit der Auszahlungsquote bezahlt, mindestens aber mit der Garantiequote. Die Umstellung ist von allen Gremien der KVH mit überwältigender Mehrheit gebilligt worden. Bedenken wurden vereinzelt geäußert hinsichtlich einer möglichen Gefahr der Mengenausweitung. Angesichts der deutlich veränderten Rahmenbedingungen hält der Vorstand diese Gefahr allerdings für sehr gering. Gleichwohl finden Plausibilitätsprüfungen und ggf. auch –kürzungen statt. Zudem hat die VV angekündigt, sofort eingreifen zu wollen, sollten sich die Befürchtungen bewahrheiten. Eine Erläuterung des neuen HVM-Mechanismus finden Sie in der November-Ausgabe des „KV-Journal“ (Im Internet unter www. kvhh.net ->praxis->publikationen>KV-journal, den Beschlusstext unter www.kvhh.net ->praxis->recht-vertraege->rechtsquellen->HVM ab 1.1.2021).

Infektsprechstunden – machen Sie mit! D

Die Organisation der Behandlung von Patienten mit Infekten ist in diesen Pandemie-Zeiten eine besonders große Herausforderung. Die KV Hamburg will vor allem die Hausärzte bei dieser Organisation unterstützen. Wir bieten hierzu die Möglichkeit an, Infektsprechstunden telefonisch oder online über die TSS buchen zu lassen. Nachdem die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden, werden wir die Möglichkeit dieser Buchung, vor allem online, in den nächsten Tagen massiv bekanntmachen. Der Patient wählt hierbei aus, ob er Symptome hat oder symptomfrei ist und lediglich einen Corona-Test benötigt. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Termine jeweils einer dieser Kategorien zuzuordnen. So lassen sich infektiöse von nichtinfektiösen Patienten trennen. Zur Nutzung wurde bereits in der Vergangenheit ein Terminprofil mit der Bezeichnung „Untersuchung auf Coronavirus“ für jeden Arzt in der TSSDatenbank zur Verfügung gestellt, Dieses Terminprofil können Sie nutzen, um Termine für Patienten anzubieten, die symptomatisch sind. Seit wenigen Tagen steht jedem Arzt darüber hinaus ein neues Terminprofil mit der Bezeichnung „Corona Test (ohne Symptome)“ zur Verfügung. Hier stellen Sie Termine für Patienten ein, die keine Symptome haben, die aber dennoch einen Coronatest durchführen lassen wollen, weil z. B. die Corona-Warnapp angeschlagen hat. Die Einstellung dieser Termine erfolgt auf die gleiche Weise, wie die Einstellung der regulären TSS-Termine. Achten Sie jedoch bitte zwingend darauf, dass bei der Termineinstellung die Profile nicht verwechselt werden. Leider ist die Bezeichnung in der Software und der 116 117 Homepage ein wenig verwirrend. Dort ist lediglich von „Corona-Test“ die Rede. Wenn der Patient diesen Button anklickt, wird er gefragt, ob er Symptome aufweist oder nicht. Dies ist der Weg zur Buchung einer Infektsprechstunde bzw. einer Testung trotz Symptomfreiheit. Die Bezeichnungen ließen sich leider nicht in dem von uns gewünschten Sinn anpassen, weil diese Software bundesweit einheitlich eingesetzt wird. In unserer Öffentlichkeitsarbeit werden wir auf diesen „Umweg“ hinweisen. Wenn Sie Hilfe bei der Einstellung der Termine benötigen, hilft Ihnen das Infocenter unter der Tel. 22802-900 gern weiter. Anleitungen zum Einstellen finden Sie außerdem auf der Homepage der KV Hamburg unter kvhh.net/de/praxis/tsvg-terminservicestelle/informationen-zur-terminsservicestelle. Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Verpflichtung zur Meldung von regulären TSS-Terminen weiterhin besteht.

TSS-Termine für 2021 einstellen
Bitte denken Sie daran, die verpflichtend zu meldenden TSS-Termine für das kommende Jahr 2021 einzustellen. Wenn Sie hierbei Hilfe benötigen, hilft Ihnen das Infocenter unter 040-22 802 900 gerne weiter.


Bitte Infomaterial zur TSS austauschen
Die Terminservicestelle ist seit Anfang des Jahres unter der Telefonnummer 116 117 zu erreichen. Da noch immer viele Anrufe über die veralteten TSSTelefonnummern eingehen, möchten wir Sie bitten, veraltetes Infomaterial, welches an Patienten ausgegeben wird, auszutauschen. Sollten Sie aktuelles Infomaterial benötigen, können Sie dieses kostenfrei über unsere Homepage bestellen.

Neue Testkriterien des RKI

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat seine Kriterien für die Corona-Testung von Patienten mit Symptomen verschärft. Danach ist ein Test durchzuführen, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Schwere respiratorische Symptome (bspw. durch akute Bronchitis oder Pneumonie, Atemnot oder Fieber
  • Akute Hypo- oder Anosmie bzw. Hypo- oder Ageusie
  • Ungeklärte Erkrankungssymptome und Kontakt (KP1) mit einem bestätigten COVID-19-Fall
  • Akute respiratorische Symptome jeder Schwere UND Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe
    • ODER Tätigkeit in Pflege, Arztpraxis, Krankenhaus ODER erhöhter Expositionswahrscheinlichkeit, bspw. im Rahmen eines möglichen Ausbruchs, bei Veranstaltungen mit > 10 Personen in geschlossenen und unzureichend durchlüfteten Räumen und unzureichender Anwendung der AHA+L-Regeln
    • ODER Kontakt im Haushalt oder zu einem Cluster von Personen mit akuter ARE ungeklärter Ursache UND eine erhöhte COVID-19 7-Tages Inzidenz (> 35/100.000 Einwohner) im Land-/Stadtkreis
    • ODER während des Zeitraums der Symptomatik bestand die Möglichkeit (Expositionssetting) einer Weiterverbreitung an viele Personen
    • ODER weiterhin enger Kontakt zu vielen Menschen (als Lehrer, Chorleiter, Trainer, Sexarbeiter, etc.) oder zu Risikopatienten (in Familie, Haushalt, Tätigkeit)

In allen anderen Fällen soll von einer Testung symptomatischer Patienten abgesehen werden, um die Laborkapazitäten nicht zu überlasten. Einzelheiten finden Sie unter rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Testkiterien_Herbst_Winter

Praxispersonal erhält Sonderstatus in Hamburg
Der Hamburger Senat stuft Praxispersonal nun als „Kontaktperson der Kategorie III“ ein. Dies bedeutet, dass sich ein Mitglied des Arzt Teams, das Kontakt zu einem positiv getesteten Menschen hatte, „freitesten“ kann. Das heißt, dass bei Vorliegen eines negativen Testes das Gesundheitsamt das vorzeitige Ende der Quarantäne anordnen soll. In der Regel ist dem Gesundheitsamt, das die betroffene Person von dem Corona-Kontakt informiert, bekannt, dass die Person in einer Arztpraxis arbeitet. Im Einzelfall kann es allerdings nötig sein, eine Bescheinigung für den Mitarbeiter auszustellen. Weitere Informationen unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html#doc13516162bodyText10


Corona-Abrechnungsmodalitäten liegen noch nicht fest
Die Abrechnungsbedingungen für Corona-Tests sind noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt. Insbesondere die Abrechnung der Tests von Praxismitarbeitern ist noch zu regeln. Wir informieren unmittelbar nach Festlegung der Bedingungen.

Grippeimpfstoff für Erwachsene ab 65 Jahre am Markt erhältlich
Der hochdosierte Grippeimpfstoff für Erwachsene ab 65 Jahren ist nun verfügbar. Er soll aufgrund des begrenzten Kontingents für die Impfung von Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen verwendet werden. Er ist unter dem Namen „Fluzone® High-Dose Quadrivalent“ in den USA zugelassen. Das BMG hat 500.000 Dosen geordert. Zur bestmöglichen Nutzung des begrenzten Kontingents und der 10er Packungen wird empfohlen, dass sich betreuende Ärztinnen und Ärzte von Alten- und Pflegeheimen bei der Bestellung des Impfstoffes miteinander abstimmen. Der Impfstoff wird als Impfbedarf namentlich (PZN16820047) wie auch die anderen Impfstoffe über die RPD angefordert und kann voraussichtlich ab KW 46 /47 von Apotheken geliefert werden. Weitere Informationen zu diesem Impfstoff erhalten Sie über die Homepage des PaulEhrlich- Instituts: www.pei.de – Arzneimittel – Impfstoffe – Influenza Impfstoffe.


Impfzentrum für Corona-Impfungen
Nach dem aktuellen Stand will die Stadt die KV Hamburg beauftragen, ein Impfzentrum zur Verimpfung des Corona-Impfstoffes zu betreiben. Das Zentrum ist notwendig, da der erste Impfstoff, der wahrscheinlich eingesetzt werden kann, bei extrem niedrigen Temperaturen gelagert werden muss. Sobald weitere Impfstoffe zur Verfügung stehen, die auf dem herkömmlichen Weg vertrieben werden können, soll die Impfung in die Regelversorgung übernommen und in den Arztpraxen vorgenommen werden. Rund um die Impfung ist noch eine Vielzahl von Fragestellungen offen, die von politischen Gremien auf Bundes- und Landesebene getroffen werden müssen. Aktuell ist aber davon auszugehen, dass die Arztpraxen von diesem Thema noch nicht tangiert sind. Wir informieren weiter, sobald die Entscheidungen gefallen sind.


KV dox – das Kommunikationstool der Ärzte und Psychotherapeuten
In wenigen Tagen ist „KV dox“ auf dem Markt – das Kommunikationswerkzeug der Ärzte und Psychotherapeuten. Mit „KV dox“ lassen sich Arztbriefe, Befunde oder AU-Bescheinigungen so einfach versenden wie eine E-Mail an die Freundin oder den Freund. „KV dox“ ist kompatibel mit jeder Praxisverwaltungs-Software. „KV dox“ ist entwickelt worden von der KBV und damit der erste Dienst innerhalb der „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM), der von den Körperschaften für ihre Mitglieder angeboten werden kann. Ärzte und Psychotherapeuten haben die Sicherheit, „ihr System“ einsetzen und nutzen zu können. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.kbv.de/html/kvdox.php. Informations- und Bestellunterlagen gehen Ihnen in den nächsten Tagen zu.


Bitte Zugangsdaten zum KVH-Web-Shop aufbewahren
Nahezu allen Ärzten und Psychotherapeuten wurden Zugangsdaten für den KVHWeb-Shop zur Verfügung gestellt, um benötigtes Schutzmaterial zu bestellen. Diese Zugangsdaten behalten auch nach einer Bestellung oder auch nach Ablauf eines Quartals ihre Gültigkeit. Wir möchten Sie aus gegebenen Anlass darum bitten, diese Zugangsdaten für die weitere Nutzung sicher aufzubewahren.

Neu: Bei der Verordnung muss Dosierung angegeben werden
Ärzte müssen bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln seit dem 1. November auf dem Arzneimittelrezept entweder die Dosierung angeben oder kennzeichnen, dass der Patient einen Medikationsplan bzw. eine schriftliche Dosierungsanweisung erhalten hat (18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Ausgenommen sind danach Verordnungen, die unmittelbar an Ärzte abgegeben werden, zum Beispiel für den Sprechstundenbedarf. Aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit wird eine Dosierungsanweisung auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel empfohlen. Die Software unterstützt seit dem 1. Oktober die Dosierungsangabe. Auf dem Arzneimittelrezept erfolgt der Aufdruck der Dosierung (z.B. ≫ 0-0-1 ≪) hinter dem verordneten Präparat am Ende der Verordnungszeile. Die Kennzeichnung, dass ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt, erfolgt über das Kürzel ≫Dj≪. „Dj“ bedeutet in diesem Zusammenhang „Dosierung ja“.


In eigener Sache: Bitte höflich bleiben
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor allem des Info-Center klagen über einen zunehmend rauher werdenden Ton bei Anfragen von KV Mitgliedern. Offenbar führen die hektischen und belastenden Zeiten und die damit einhergehende enorme Belastung in den Praxen dazu, dass mitunter die Nerven blank liegen. Bei allem Verständnis für diese Situation bittet der Vorstand aber ganz herzlich, die üblichen Umgangsformen einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht oder nicht sofort in der Lage sind, auf alle Fragen eine Antwort zu geben. Die Bedingungen ändern sich mitunter stündlich, so dass es auch für uns schwierig ist, den Überblick zu behalten. Deshalb bittet der Vorstand darum, etwaigen Unmut nicht an unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auszulassen. Wir haben hoch motivierte und kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wenn diese etwas nicht wissen, dann gibt es hierzu schlicht noch keine Informationen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Amtliche Veröffentlichungen
Auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg www.kvhh.de wird unter der Rubrik „Recht und Verträge / Amtliche Bekanntmachung“ Folgendes bekannt gegeben:

  • 22. Nachtrag zum Verteilungsmaßstab gem. § 87b SGB V ab dem 01.10.2013
    zum 01.04.2020
  • Verteilungsmaßstab (VM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ab 1.
    Januar 2021

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/4/7/7/d/477d765515c21eacdd8488919ae5214e6cd9874b/Telegramm%20Nr-76-Stand-12-11-2020.pdf

Medizin erklärt: Gallensteinleiden | Gastroenterologe Dr. med. Thomas Leineweber

Ich habe immer wieder Schmerzen im Oberbauch. Habe ich Gallensteine oder gibt es auch andere Ursachen?

Gallensteine und wo die Galle herkommt

Die häufigste Erkrankung der Gallenblase sind Gallensteine. In den meisten Fällen verursachen die Steine gar keine Beschwerden. Sie werden zufällig bei einer Ultraschalluntersuchung des Bauches gefunden. Große Steine machen selten Beschwerden, kleine Steine verursachen häufiger Beschwerden, da sie die Gallenblase in Richtung Gallengang verlassen können. Der Gallengang ist schmal und kann dann durch einen Stein verstopfen (s. Abb.). Dies führt zu einer Gelbsucht und oft auch zu heftigen Schmerzen, den Koliken.

Was sind typische Schmerzen bei Gallensteinen?

Ein typisches Anzeichen eines Gallensteinleidens ist die Gallenkolik. Sie entsteht, wenn sich die Gallenblase zusammenzieht, um Gallenflüssigkeit in den Darm abzugeben, jedoch Steine den Ausgang oder den Gallengang versperren. Die Folge sind heftige, krampfartige Schmerzen im Oberbauch, die in Wellen auftreten und bis in den Rücken und die rechte Schulter ausstrahlen können. Häufig kommen Übelkeit und Erbrechen dazu.

Warum entstehen Steine und wer bekommt sie?

Der Gallensaft wird in der Leber produziert und fließt über den Gallengang in den Dünndarm und unterstützt dort die Fettverdauung. Die Gallenblase ist nur ein Zwischenspeicher, sie bildet selbst keine Gallenflüssigkeit.

Die in der Gallenblase gespeicherte Galle liegt dort ruhig, wie in einem Tank. Je nach Zusammensetzung der Gallenflüssigkeit können sich in der ruhenden Gallenflüssigkeit in der Gallenblase Kristalle bilden. Aus diesen entstehen dann Steine. Das Risiko, Gallensteine zu entwickeln, nimmt ab dem 40. Lebensjahr deutlich zu. Frauen haben häufiger Gallensteine als Männer. Weitere Risikofaktoren sind unter anderem Veranlagung, eine Schwangerschaft, die Einnahme der Antibabypille oder von Hormontabletten in den Wechseljahren, Zuckerkrankheit, starkes Übergewicht und Bewegungsmangel. Aber auch junge und schlanke Menschen können Gallensteine haben.

Achtung Gelbsucht!

Wenn eine Gelbsucht auftritt, ganz gleich ob mit oder ohne Schmerzen ist das immer ein Alarmzeichen. Die Gelbsucht sieht man am frühesten in weißen Anteilen der Augen, später wird die gesamte Haut gelb. Der Urin wird dunkel und der Stuhl hell. Eine Gelbsucht mit oder ohne Schmerzen muss immer zeitnah mit einer Ultraschalluntersuchung des Bauches und gegebenenfalls weiteren Untersuchungen abgeklärt werden.

Vorsicht Bauchspeicheldrüsenentzündung!  

Wenn ein Stein im Gallengang weiter in Richtung Darm wandert, besteht die Möglichkeit, dass er nicht nur den Gallengang, sondern auch den Bauchspeicheldrüsengang blockiert, der gemeinsam mit dem Gallengang in den Darm mündet. Das kann dann zu einer Bauchspeicheldrüsenentzündung führen, die schmerzhaft und gefährlich werden kann.

Welche anderen Ursachen haben Oberbauchschmerzen?

Oberbauchschmerzen sollten immer geklärt werden. Nicht immer sind Gallensteine die Ursache, es kann sich auch um eine Magenerkrankung (Magenschleimhautentzündung mit oder ohne Bakterien), eine Erkrankung der Bauchspeicheldrüse oder um eine Krebserkrankung handeln.

Welche Untersuchungen helfen mir weiter?

Die wichtigste Untersuchung ist der Ultraschall des Bauches. Die Untersuchung ist schmerzlos und kann im Krankenhaus oder bei entsprechender Ausstattung auch in der hausärztlichen Praxis gemacht werden.

Der nächste Schritt sind Magenspiegelung und Endosonographie. Bei beiden Untersuchungen wird nach Gabe eines Schlafmittels ein biegsamer Schlauch durch den Mund in den Magen eingeführt. Von der Untersuchung merkt man wegen des Schlafmittels gar nichts. Die Endosonographie sieht Magenwand, Gallengang und vor allem die Bauchspeicheldrüse in bester Bildqualität. Proben können entnommen werden und Steine im Gallengang, nicht in der Gallenblase entfernt werden.

Eine Computertomographie oder Kernspintomographie sind zur Klärung von Oberbauchschmerzen fast immer unnötig und zu ungenau.

Wenn ich Gallensteine habe, was dann?

Wenn die Gallensteine keine Beschwerden machen und auch nicht den Gallengang verstopfen, können sie in der Gallenblase liegen bleiben, dann muss nichts gemacht werden.

Eine Gallenblase mit Steinen, die Beschwerden macht, muss operiert werden. Die Steine können nicht mit Tabletten aufgelöst werden. Die Operation wird fast immer in Schlüssellochtechnik gemacht und wird sehr gut vertragen. Wenn auch noch Steine im Gallengang sind, werden die mit einem Endoskop meist vor der Operation schon entfernt.

Auch wenn die Gallenblase schon operiert und entfernt ist, können sich später sogar noch nach Jahren im Gallengang neue Steine bilden, die Oberbauchschmerzen verursachen und dann mit einem Endoskop entfernt werden müssen.

Dr. med. Thomas Leineweber MBA
Chefarzt Gastroenterologie/Innere Medizin, DEGUM Stufe 3 Kursleiter Endosonographie

die Darstellung auch bewegter Strukturen. So schafft es die sog. Cardio-MRT das schlagende Herz darzustellen und Veränderungen der Herzmuskulatur und seiner Durchblutung zu erkennen. Trotz der technischen Fortschritte und immer hochauflösenderer Bilder ist auch für die Kernspintomographie die Gabe von Kontrastmittel (über eine Vene) oftmals nötig, um die jeweilige Fragestellung dezidiert zu beantworten und die Diagnose so einzugrenzen, dass anhand des Untersuchungsergebnisses eine klare Weiterbehandlung möglich ist. Ob und in welchem Umfang ein Kontrastmittel gegeben werden muss, prüft der Radiologe fallbezogen. Die Liegezeit im Kernspintomographen / MRT beträgt etwa 10 – 25 Minuten, je nach untersuchter Region. Patienten mit Implantaten wie beispielsweise Herzschrittmachern können nicht immer im MRT untersucht werden. Bei der Terminvereinbarung sollte also der zugehörige Implantatsausweis vorliegen. CT – Computertomographie Wozu braucht es noch das CT, die „kurze Röhre“, bei so viel Fortschritt in der Kernspintomographie? Auch die Computertomographie behält ihren Stellenwert in der modernen Diagnostik. Die CT ist die modernste Form der Röntgenuntersuchung und ermöglicht ebenfalls hochauflösende und dreidimensionale Bilder, auch größerer Körperabschnitte und dies bei wesentlich kürzerer Untersuchungszeit: in der Regel beträgt die Liegezeit im Gerät weniger als 5 Minuten. Die CT ist somit insbesondere für Notfalluntersuchungen geeignet, beispielsweise zum Ausschluss von Blutungen. Aber nicht nur dort. Eine Domäne der Computertomographie ist die Lungendiagnostik. Die CT ermöglicht hier eine detaillierte Darstellung des Lungengewebes und seiner feinen Strukturen. Auch ist es bei verschiedenen Fragestellungen zur Untersuchung des Bauchraumes angezeigt, eine Computertomographie durchzuführen, beispielsweise beim sog. Tumorstaging; hier können in einer Untersuchung die Lunge und der gesamte Bauchraum erfasst werden. Überall dort, wo eine klassische Röntgenuntersuchung des Knochens nicht ausreicht um eine Fraktur (Knochenbruch) so darzustellen, dass die Therapie entsprechend geplant werden kann, kommt auch hier Computertomographie zum Einsatz. Insbesondere bei der Planung von Operationen und auch nach erfolgten Operationen ist die Computertomographie eine wichtige Methode. Neben der Cardio-MRT leistet auch die Computertomographie einen wichtigen Beitrag zur Herzdiagnostik und ermöglicht eine Darstellung der Herzkranzgefäße. Auch die Computertomographie kommt häufig nicht ohne Kontrastmittel aus. Wie bei der Kernspintomographie wird der Radiologe die Indikation zur Kontrastmittelgabe und zur​

Medizin erklärt: In der Röhre – CT oder MRT | Radiologe Dr. med. Martin Simon

Was ist was und wann brauchen wir es? Eine Orientierungshilfe für Patienten

„Doch, ja, ich war schon mal in der Röhre.“ Ein Satz, den man häufig hört im Anamnesegespräch oder bei der Terminvergabe. „Die Röhre“, ein häufig gebrauchtes Synonym im Alltag für … ja, für was eigentlich? CT oder MRT? Gemeint ist immer eine dieser beiden sog. Schnittbilduntersuchungen. Aber ob man sich als Patient immer genau erinnert, was schon einmal wo gemacht wurde und ob man auch alle Unterlagen aufbewahrt hat? Was häufig hilft im Gespräch, ist der direkte Vergleich: das CT (Computertomographie) ist die „kurze Röhre“, das MRT (Kernspin / Magnetresonanztomographie) ist die „lange Röhre“.

MRT – Kernspintomographie

Der Begriff „lange Röhre“ hält jedoch unnötig an dem Vorurteil fest, das Kernspin sei riesig, eng und dunkel. Die Kernspintomographie arbeitet mit Magnetwellen und kommt völlig ohne Röntgenstrahlen aus. Dieser technische Fortschritt kommt jedoch nicht ohne Physik aus. Der Patient wird zur Untersuchung im Gerät gelagert und um die zu untersuchende Region (z.B. das Knie oder der Kopf) werden Messspulen gesetzt, die zur Erstellung der hochauflösenden und detaillierten Bilder nötig sind. Ganz frei liegt man also nicht, aber nicht für alle Untersuchungen muss der Patient vollständig in „der Röhre“ gelagert werden. Moderne Bauweisen ermöglichen Untersuchungen in wesentlich kürzeren und offeneren Geräten, so dass ein freierer Blick in beide Richtungen möglich ist.

Was kann die MRT untersuchen? Es gibt Kernspinaufnahmen des gesamten Körpers, die sog. Ganzkörperkernspintomographie für spezielle Fragestellungen. Meist erfolgt jedoch die gezielte Untersuchung eines Gelenkes, eines Organes oder einer bestimmten anatomischen Region wie z.B. des Halses. Ein großer Vorteil der Kernspintomographie liegt darin, verschiedene Gewebestrukturen detailliert und in verschiedenen Ebenen darzustellen. Bei Untersuchungen von Gelenken können so auch kleine Knorpelschäden oder Bandstrukturen erkannt werden. Ebenso können Veränderungen der Muskulatur und Sehnen genau diagnostiziert werden. Auch die Untersuchung der Wirbelsäule, des Rückenmarks und des Gehirns ist eine Domäne der Kernspintomographie und ermöglicht eine differenzierte Darstellung auch feiner Hirnstrukturen und der Hirngefäße. Ebenso ist eine umfangreiche Diagnostik der verschiedenen Bauch- und Beckenorgane möglich; selbst eine präzise Diagnostik des Dünndarmes (MRT Sellink) kann durchgeführt werden.

Eine Besonderheit ist​ die Darstellung auch bewegter Strukturen. So schafft es die sog. Cardio-MRT das schlagende Herz darzustellen und Veränderungen der Herzmuskulatur und seiner Durchblutung zu erkennen. Trotz der technischen Fortschritte und immer hochauflösenderer Bilder ist auch für die Kernspintomographie die Gabe von Kontrastmittel (über eine Vene) oftmals nötig, um die jeweilige Fragestellung dezidiert zu beantworten und die Diagnose so einzugrenzen, dass anhand des Untersuchungsergebnisses eine klare Weiterbehandlung möglich ist. Ob und in welchem Umfang ein Kontrastmittel gegeben werden muss, prüft der Radiologe fallbezogen. Die Liegezeit im Kernspintomographen / MRT beträgt etwa 10 – 25 Minuten, je nach untersuchter Region. Patienten mit Implantaten wie beispielsweise Herzschrittmachern können nicht immer im MRT untersucht werden. Bei der Terminvereinbarung sollte also der zugehörige Implantatsausweis vorliegen.

CT – Computertomographie

Wozu braucht es noch das CT, die „kurze Röhre“, bei so viel Fortschritt in der Kernspintomographie? Auch die Computertomographie behält ihren Stellenwert in der modernen Diagnostik. Die CT ist die modernste Form der Röntgenuntersuchung und ermöglicht ebenfalls hochauflösende und dreidimensionale Bilder, auch größerer Körperabschnitte und dies bei wesentlich kürzerer Untersuchungszeit: in der Regel beträgt die Liegezeit im Gerät weniger als 5 Minuten.

Die CT ist somit insbesondere für Notfalluntersuchungen geeignet, beispielsweise zum Ausschluss von Blutungen. Aber nicht nur dort. Eine Domäne der Computertomographie ist die Lungendiagnostik. Die CT ermöglicht hier eine detaillierte Darstellung des Lungengewebes und seiner feinen Strukturen. Auch ist es bei verschiedenen Fragestellungen zur Untersuchung des Bauchraumes angezeigt, eine Computertomographie durchzuführen, beispielsweise beim sog. Tumorstaging; hier können in einer Untersuchung die Lunge und der gesamte Bauchraum erfasst werden.

Überall dort, wo eine klassische Röntgenuntersuchung des Knochens nicht ausreicht um eine Fraktur (Knochenbruch) so darzustellen, dass die Therapie entsprechend geplant werden kann, kommt auch hier Computertomographie zum Einsatz. Insbesondere bei der Planung von Operationen und auch nach erfolgten Operationen ist die Computertomographie eine wichtige Methode. Neben der Cardio-MRT leistet auch die Computertomographie einen wichtigen Beitrag zur Herzdiagnostik und ermöglicht eine Darstellung der Herzkranzgefäße. Auch die Computertomographie kommt häufig nicht ohne Kontrastmittel aus. Wie bei der Kernspintomographie wird der Radiologe die Indikation zur Kontrastmittelgabe und zur Untersuchung selbst individuell prüfen. Insbesondere der verantwortungsvolle Umgang mit Röntgenstrahlung, mit der die CT-Untersuchung methodisch bedingt arbeitet, steht im Fokus. Wie bei jeder Röntgenuntersuchung nehmen sowohl der behandelnde Arzt als auch der Radiologe selbstverständlich eine Abwägung von Nutzen und Risiko vor und beraten den Patienten bei allen Fragen zu diesem Thema.

Neben der reinen Diagnostik unterstützen beide Methoden verschiedene diagnostische und therapeutische Eingriffe. Hierzu gehören sowohl die gezielte Schmerztherapie der Wirbelsäule (sog. PRT im CT) als auch die bildgestützte Biopsie (Gewebeentnahme) oder die Markierung von Tumoren vor Operationen, entweder mittels Computertomographie oder auch in der MRT, wie dies beispielsweise bei bestimmten Tumoren der Brust der Fall ist.

Eine weitere Methode ist die MR-Athrographie, bei der bildgesteuert ein Kontrastmittel direkt in das Gelenk eingebracht wird und so die ohnehin hohe Auflösung bei der Gelenk- und Bänderdiagnostik noch verbessert. Beide Methoden – die „kurze“ (CT) und die „lange“ (MRT) Röhre – haben ihren individuellen Stellenwert in der modernen Diagnostik. Um Verwechslungen und insbesondere unnötige Doppeluntersuchungen zu vermeiden, sollte jeder Patient auch für sich – und trotz der selbstverständlichen Dokumentation beim Arzt – notieren, welche Untersuchung wann und wo erfolgte und die Aufnahmen und Befunde aufheben.

Im ÄrzteNetz Hamburg finden sich insgesamt 16 radiologische Mitgliedspraxen. Eine Übersicht findet sich hier auf der Homepage im „Patientenbereich“, weitere Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle. Alle Radiologinnen und Radiologen des ÄrzteNetzes Hamburg stehen ihren Patienten und den Ärzten der weiteren Mitgliedspraxen bei der Auswahl der richtigen „Röhre“ selbstverständlich beratend zur Verfügung.

Dr. med. Martin Simon
Facharzt für Radiologie, stellv. Geschäftsführer der Radiologischen Allianz und Vorstandsmitglied im ÄrzteNetz Hamburg

die Darstellung auch bewegter Strukturen. So schafft es die sog. Cardio-MRT das schlagende Herz darzustellen und Veränderungen der Herzmuskulatur und seiner Durchblutung zu erkennen. Trotz der technischen Fortschritte und immer hochauflösenderer Bilder ist auch für die Kernspintomographie die Gabe von Kontrastmittel (über eine Vene) oftmals nötig, um die jeweilige Fragestellung dezidiert zu beantworten und die Diagnose so einzugrenzen, dass anhand des Untersuchungsergebnisses eine klare Weiterbehandlung möglich ist. Ob und in welchem Umfang ein Kontrastmittel gegeben werden muss, prüft der Radiologe fallbezogen. Die Liegezeit im Kernspintomographen / MRT beträgt etwa 10 – 25 Minuten, je nach untersuchter Region. Patienten mit Implantaten wie beispielsweise Herzschrittmachern können nicht immer im MRT untersucht werden. Bei der Terminvereinbarung sollte also der zugehörige Implantatsausweis vorliegen. CT – Computertomographie Wozu braucht es noch das CT, die „kurze Röhre“, bei so viel Fortschritt in der Kernspintomographie? Auch die Computertomographie behält ihren Stellenwert in der modernen Diagnostik. Die CT ist die modernste Form der Röntgenuntersuchung und ermöglicht ebenfalls hochauflösende und dreidimensionale Bilder, auch größerer Körperabschnitte und dies bei wesentlich kürzerer Untersuchungszeit: in der Regel beträgt die Liegezeit im Gerät weniger als 5 Minuten. Die CT ist somit insbesondere für Notfalluntersuchungen geeignet, beispielsweise zum Ausschluss von Blutungen. Aber nicht nur dort. Eine Domäne der Computertomographie ist die Lungendiagnostik. Die CT ermöglicht hier eine detaillierte Darstellung des Lungengewebes und seiner feinen Strukturen. Auch ist es bei verschiedenen Fragestellungen zur Untersuchung des Bauchraumes angezeigt, eine Computertomographie durchzuführen, beispielsweise beim sog. Tumorstaging; hier können in einer Untersuchung die Lunge und der gesamte Bauchraum erfasst werden. Überall dort, wo eine klassische Röntgenuntersuchung des Knochens nicht ausreicht um eine Fraktur (Knochenbruch) so darzustellen, dass die Therapie entsprechend geplant werden kann, kommt auch hier Computertomographie zum Einsatz. Insbesondere bei der Planung von Operationen und auch nach erfolgten Operationen ist die Computertomographie eine wichtige Methode. Neben der Cardio-MRT leistet auch die Computertomographie einen wichtigen Beitrag zur Herzdiagnostik und ermöglicht eine Darstellung der Herzkranzgefäße. Auch die Computertomographie kommt häufig nicht ohne Kontrastmittel aus. Wie bei der Kernspintomographie wird der Radiologe die Indikation zur Kontrastmittelgabe und zur​

Pressemitteilung G-BA: Bundeseinheitliche Sonderregeln für verordnete Leistungen

Nr. 57 / 2020

Veranlasste Leistungen

Corona-Pandemie: G-BA aktiviert bundesein-heitliche Sonderregeln für verordnete Leistun-gen

Berlin, 30. Oktober 2020 – Angesichts der exponentiell steigendenCorona-Infektionszahlen in Deutschland hat der Gemeinsame Bundes-ausschuss (G-BA) heute weitere zeitlich befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen aktiviert. Sie gel-ten bundeseinheitlich vom 2. November bis zum 31. Januar 2021 und werden, je nachdem, wie sich das Pandemiegeschehen in Deutschland entwickelt, vom G-BA nochmals verlängert. Inhaltlich knüpft der G-BA an die bereits aus den Frühjahrsmonaten bewährten Ausnahmemöglichkei-ten im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen an. Die heute be-schlossenen Regelungen ergänzen insbesondere die bereits geltenden Sonderregelungen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen: tele-fonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen (Oktober 2020) und Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicher-ten (seit Frühjahr 2020).

„Die Corona-Pandemie verlangt von uns allen, umsichtig und weitsichtig zu agieren. Nur zusammen werden wir die kommenden Wochen der Kontaktbeschränkungen erfolgreich meistern. Auch wenn es schwerfällt, das Gebot der Stunde ist jetzt, unnötige persönliche Kontakte in allen Bereichen zu vermeiden. Das gilt vor allem auch zum Schutz jener Men-schen, die aufgrund von bestimmten Vorerkrankungen ein erhöhtes Ri-siko mitbringen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Für die Gesund-heitsversorgung heißt das nun: Wir müssen jene notwendigen Anstren-gungen und Maßnahmen ergreifen, die das Infektionsrisiko verringern, ohne dass kranke Menschen auf wichtige Behandlungen verzichten müssen. Damit weder der Weg in eine Praxis noch der Aufenthalt dort zur Gefahr wird, sollen Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege sowie Heil- und Hilfsmittel nach telefonischer Anamnese ausstellen können. Gleiches gilt für die Verordnung von Krankentransporten. Weitere Änderungen betreffen z. B. die Fragen, wie lange eine Verordnung gültig ist und wann sie bei der Krankenkasse vor-gelegt werden muss. Zudem können bestimmte verordnete Leistungen aus dem Bereich der Heilmittelversorgung bis Ende Januar 2021 auch wieder als Videobehandlung angeboten werden. Wir sind sicher, dass diese Sonderregelungen nicht nur den Patientinnen und Patienten hel-fen, sondern auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der medizini-schen Praxen, um die Anforderungen der Corona-Pandemie bestmög-lich zu meistern“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.

Diese neuen Sonderregelungen werden vom 2. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 die bereits bestehenden bundesweiten Aus-nahmeregelungen ergänzen:

  • Videobehandlung

Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heil-mitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Kranken-pflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Vi-deo erbracht werden.

  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmit-tel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Vor-aussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und Kranken-fahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen

Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus wurden die Vorgaben für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Be-reich der häuslichen Krankenpflege angepasst: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rück-wirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.

Der Beschluss tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 2. November 2020 in Kraft.

Sämtliche vom G-BA beschlossenen Corona-Sonderregelungen sind un-ter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona

Hintergrund

Der G-BA hatte in einem Grundlagenbeschluss vom 17. September 2020 festgelegt, welche Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen aktiviert werden können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen. Dabei setzen Ausnahmebeschlüsse nach § 9 Absatz 2a der Geschäftsordnung des G-BA Beschränkungs-konzepte in sogenannten Risikogebieten voraus, die abhängig vom je-weiligen Landesrecht auf regionaler oder auf Landesebene beschlossen werden.

In seiner Plenumssitzung vom 15. Oktober 2020 hatte sich der G-BA da-rauf verständigt, auf Basis des genannten Grundlagenbeschlusses über die Aktivierung entsprechender Sonderregelungen für ärztlich verord-nete Leistungen zu beraten und spätestens am 5. November 2020 hierzu zu beschließen. Angesichts der aktuellen Entwicklung des Infekti-onsgeschehens hat der G-BA es für notwendig gehalten, die regionalen Sonderregelungen nunmehr für alle 16 Bundesländer anzuwenden. Da-her hat er keine regional begrenzten, sondern bundesweit geltende Son-derregelungen beschlossen. In Vorbereitung des Beschlusses konnten alle Bundesländer eine Stellungnahme abgeben.

Der Beschluss wurde aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Geschäftsordnung des G-BA im schriftlichen Abstimmungsverfahren gefasst. Das Bundesgesundheitsministerium als Aufsichtsinstanz ist vorab darüber informiert worden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemein-samen Selbstverwaltung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychothera-peutinnen und Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er be-stimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 73 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizini-schen Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Entsprechend der Patientenbeteiligungs-verordnung nehmen Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter an den Beratungen des G-BA mitberatend teil und haben ein Antragsrecht.

Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.

Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den allgemein anerkannten Stand der medi-zinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmana-gements und der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung.

Weitere Informationen finden Sie unter www.g-ba.de

Quelle: Pressemitteilung Nr. 57/2020 gemeinsamer Bundesausschuss gemäß §91 SGB V – Stabsabteilung Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation www.g-ba.de und www.g-ba.de/presse-rss