Rundschreiben der KV Nr. 78: Corona-Impfung, Corona-Test für Reiserückkehrer, Grippeimpfstoff bestellen

Corona-Impfung: so geht es weiter
Das Impfzentrum an der Messe ist betriebsbereit, fast 1.000 Ärztinnen und Ärzte der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg haben sich für einen Einsatz in der Messe gemeldet – ein weiteres beeindruckendes Zeichen der Hamburger Vertragsärzteschaft. Allein: der Beginn der Impfung gegen das SARS CoV-2- Virus steht noch nicht fest, der Impfstoff ist noch nicht zugelassen. Alle, die Interesse an einer Mitarbeit im Zentrum bekundet haben, erhalten in den nächsten Tagen ein Schreiben mit den Einzelheiten der Zusammenarbeit. Die Dienste können über eine Online-Anwendung gebucht werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass nur jeweils volle Schichten (vormittags oder nachmittags) gebucht werden können. Für eine Mitarbeit erhalten Sie eine Kostenerstattung in Höhe von 120 Euro/Stunde, die sich am Wochenende und an Feiertagen auf 140 Euro/Stunde erhöht und an Weihnachten, Silvester und Ostern auf 160 Euro/Stunde. Größere Praxen können eine „Patenschaft“ übernehmen. Für jeweils ein Cluster (4 Impfboxen) können diese für die gesamte Laufzeit des Impfzentrums (voraussichtlich 30.5.2021) die Belegung einer Schicht garantieren. Ein Cluster wird von einem Arzt und vier MFA versorgt. Stellt die Praxis MFA, erhält sie hierfür jeweils 40 Euro/Stunde als Kostenerstattung; für die ärztliche Kostenerstattung gelten die genannten Beträge. Wenn Sie Interesse an einer „Patenschaft“ haben, dann melden Sie sich bitte unter telegramm@kvhh.de und geben Sie an, welche Schicht (Wochentag – Vor- oder Nachmittag) Ihre Praxis abdecken kann.


Corona-Test für Reiserückkehrer jetzt Privatleistung
Die neue Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums hat die Erstattung der Kosten der Testung eines Rückkehrers aus einem RKI-Risikogebiet neu beregelt. Seit 15. Dezember sind diese Testungen nicht mehr über die Rechtsverordnung abrechnungsfähig und werden somit den Patienten privat in Rechnung gestellt. Zudem ist das Testregime geändert worden. Rückkehrer aus Risikogebieten müssen eine auf zehn Tage verkürzte Quarantäne antreten. Diese Zeit lässt sich ab dem 5. Tag nach Rückkehr durch einen negativen Test verkürzen. Bitte verweisen Sie ihre Patienten bei Fragen zu den aktuellen Quarantänebestimmungen und –auflagen immer direkt an das zuständige Gesundheitsamt, bzw. an die Corona-Hotline: 040 4 28 28 4000. Eine Testung von Reiserückkehrern am Testzentrum der KV Hamburg am Hauptbahnhof/ZOB ist nun nicht mehr möglich.

Sachkostenpauschale für Antigentest ist angehoben
Die Kostenerstattung ist für die Antigentests (PoC-Test) auf bis zu neun Euro angehoben worden. Die Sachkosten für den PoC-Tests lassen sich bei der Testung des eigenen und externen Praxispersonals über die 88312 abrechnen. Erstattungsfähig sind zehn Tests pro Praxismitarbeiter und Monat. Zudem können nun auch Mitarbeiter aus Tageskliniken und dem Rettungsdienst diese Tests in Anspruch nehmen. Schlussendlich dürfen auch Privatärzte diese Tests durchführen und über die KV abrechnen.


Die weiteren Änderungen
Im Zuge der Anpassung der Testverordnung sind seit 02. Dezember folgende weitere Neuerungen gültig:
– Das ärztliche Gespräch zur Feststellung, ob es sich um eine Kontaktperson nach § 2 TestV handelt, wird mit 5,00 € vergütet, wenn sich die betroffene Person gegen einen Abstrich entscheidet. Hierfür wurde die Pseudo-GOP 88313 neu aufgenommen.
– Ärztliche Schulungen von nichtärztlichem Praxispersonal, z. B. in Pflegeheimen zur Anwendung des PoC-Antigentests, können einmal alle zwei Monate pro Einrichtung durchgeführt und abgerechnet werden. Zuvor war die Schulung nur einmal je Einrichtung berechnungsfähig.
– Fällt ein PoC-Antigentest positiv aus, so ist die Bestätigungsdiagnostik über den EBM abzurechnen. D. h., dass erneut ein Abstrich bei der betroffenen Person durchgeführt wird und ein Nukleinsäurenachweis über das Muster 10C veranlasst wird. Für den veranlassenden Arzt ist in diesen Fällen die Grund- bzw. Versichertenpauschale sowie die GOP 02402 EBM berechnungsfähig. Das Labor rechnet den Nukleinsäurenachweis mittels der GOP 32816 ab.
– Bei positivem Antigen-Labor-Test ist eine Bestätigungsdiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR) durch das Labor mittels desselben Untersuchungsmaterials durchzuführen. Die Vergütung für die Bestätigungsdiagnostik erfolgt über die Testverordnung (50,50 € – Labordiagnostik). Ein zweiter Abstrich ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
– Abstriche für Reiserückkehrer, die im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 14.10.2020 durchgeführt wurden, können über die Quartalsabrechnung 4/2020 eingereicht werden. Auch in diesen Fällen ist die GOP 88310 berechnungsfähig. Bitte stellen Sie in diesen Fällen sicher, dass die Leistungen an dem Tag abgerechnet werden, an dem sie erbracht wurden. Für Reiserückkehrer muss entsprechend keine separate Eingabe in der Anwendung „Test Rückkehrer“ im Onlineportal vorgenommen werden.
– Hinweis: Vertragsärzte müssen keinen Antrag stellen, um die Leistungen nach Testverordnung abrechnen zu können Hinweise zur Abrechnung von PoC-Antigentests Für die Abrechnung der Sachkosten für PoC-Antigentests kann ausschließlich die Pseudo-GOP 88312 verwendet werden. Die Angabe der GOP 99811, 99812 bzw. 90000 ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Als Bezeichnung verwenden Sie bitte „PoC-Antigentest“. Die Sachkosten sind immer an dem Tag in Ansatz zu bringen, an dem der Test verwendet wurde. Hierbei ist darauf zu achten, dass im Zeitraum vom 15.10.2020 bis 01.12.2020 die tatsächlich entstandenen Kosten bis maximal 7,00 € und ab dem 02.12. bis maximal 9,00 € abgerechnet werden dürfen. Wird bei einer Mitarbeiterin mehrfach im Quartal ein PoC-Antigentest durchgeführt, so muss die GOP 88312 auch mehrfach im Quartal in Ansatz gebracht werden. Eine Aufsummierung der entstandenen Kosten ist nicht vorgesehen, sodass das entsprechend auf 7,00 € bzw. 9,00 € je angesetzter GOP 88312 gekürzt wird.


Ämter entscheiden unterschiedlich über Quarantäne-Verkürzung
Vor wenigen Wochen hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass die Sozialbehörde der Mitglieder des Praxisteams als „Kontaktperson der Kategorie III“ einstufen würde mit der Konsequenz, dass sie sich aus einer Quarantäne „freitesten“ lassen könnten. Diese Einstufung wurde von den Hamburger Gesundheitsämtern nicht automatisch und flächendeckend übernommen. Deshalb ist es unerlässlich, dass Sie in einem solchen Fall Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen, um dessen Zustimmung zu einer Quarantäne-Verkürzung zu erhalten. Selbst anordnen können Sie diese nicht.


Grippeimpfstoff Saison 2021/2022 jetzt bestellen!
Damit Sie Grippeimpfstoffe kostengünstig und in der bedarfsgerechten Menge für Ihre Praxis beziehen können, wurde zwischen dem Hamburger Apothekerverein und der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Verfahrensweise abgestimmt. Wir empfehlen, dieser Verfahrensweise zu folgen und jetzt die gesamte Menge an Grippeimpfstoffen für die nächste Saison zu bestellen, da nur dann eine sichere Belieferung mit diesen Impfstoffen gewährleistet werden kann:
– Sie können ab sofort bis zum 30. Januar 2021 den Grippeimpfstoff, den Sie voraussichtlich für die nächste Saison benötigen (100% des voraussichtlich benötigten Saisonbedarfs Ihrer Praxis) bei einer Apotheke Ihrer Wahl in Hamburg- bzw. bei Apotheken, die zu diesen Konditionen liefern, bestellen. Verwenden Sie dazu bitte das Kassenrezept (Muster 16). Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der geleisteten Impfungen des Vorjahres inklusive der Impfungen, die aus Mangel an Impfstoffen unterbleiben mussten (nur im Rahmen der STIKO Empfehlung!) abzuschätzen.
– Umfangreichere Bestellungen sollten Sie auf mehrere Rezepte oder Rezeptzeilen verteilen. So wird eine zeitnahe und mengengerechte Belieferung gewährleistet. Besprechen Sie die Details mit ihrer Apotheke.
– Ein Muster zur korrekten Bedruckung der Rezepte (Muster 16) zur Bestellung finden Sie auf unserer Homepage (www.kvhh.de – Aktuelle Meldungen – Grippeimpfstoffe Saison 2021/2022). Hinweise zur Wahl des Impfstoffs und zur wirtschaftlichen Verordnung
– Für die Personen ab 60 empfiehlt die STIKO neu den Einsatz eines hochdosierten tetravalenten Impfstoffs. Bitte berücksichtigen Sie diese Empfehlung bei der Bestellung der Impfstoffe. Der Hochdosis Impfstoff wird von Sanofi unter dem Namen Eflueda ® in der nächsten Saison angeboten werden (Preis je Dosis/GKV wird derzeit vom Hersteller mit 40,55 Euro angegeben). Da die Empfehlung der STIKO noch unter G-BA Vorbehalt steht (Anpassung der Schutzimpfungs – Richtlinie), beachten Sie die Bestellkonditionen.
– Eine wirtschaftliche Versorgung erfolgt bei Beachtung der entsprechenden Preistabelle (s. www.kvhh.de – Aktuelle Meldungen – Grippeimpfstoffe Saison 2021/2022) falls Sie produkt-/herstellerbezogen verordnen. Bei generischer Verordnung (Grippeimpfstoffe 2021/2022) sollte diese in Absprache mit Ihrer Apotheke zur wirtschaftlichen Belieferung gemäß der Preistabelle erfolgen. Wählen Sie wirtschaftliche Packungsgrößen.
– Sollten die bestellten Liefermengen im Verlaufe der Saison nicht ausreichen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Ihre Lieferapotheke, um Nachbestellmöglichkeiten zu klären.

Förderung der Weiterbildung – wichtige Neuerungen zum Januar 2021
Die Richtlinien zur Förderung der Weiterbildung (Allgemeinmedizin und fachärztliche Weiterbildung) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2021 aktualisiert. Hier die wichtigsten Neuerungen:
– Das von den weiterbildenden Praxen für geförderte Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung zu zahlende Mindestbruttogehalt wird von derzeit 5.682,48 Euro erhöht auf 5.796,13 Euro. Grund dafür ist die auf Bundesebene erfolgte Festlegung, dass der gezahlte Gehaltszuschuss in Höhe von insgesamt 5.000,00 Euro auf die im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben ist. Das ab Januar zu zahlende Bruttogehalt von 5.796,13 Euro basiert auf dem TV-Ärzte/VKA.
– Die Zahl der Förderstellen für Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Kinderheilkunde wird auf insgesamt 44,42 erhöht. Die aktuellen Richtlinien zur Förderung der Weiterbildung finden Sie auf der Homepage der KVH unter dem Menüpunkt „Recht und Verträge“, dort unter „Rechtsquellen“.

Webinar zur neuen Heilmittelrichtlinie
Am 1. Januar 2021 wird die neue Heilmittelrichtlinie in Kraft treten. Um Sie mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen, bieten wir Ihnen am 20. Januar 2021 von 17.00 – 18.30 Uhr die Möglichkeit der Teilnahme an einer Online-Fortbildung (Webinar). Zur Teilnahme benötigen Sie einen PC (alternativ Laptop, Smartphone oder Tablet) mit Lautsprecher, bzw. Kopfhörer und eine stabile Internetverbindung. Eine Anmeldung ist erforderlich unter Sabine.Daub@kvhh.de. Weitere Informationen zur Teilnahme werden Ihnen persönlich zugeschickt.

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/1/c/5/a/1c5ac3d593f2dfca49b77ff0b3adbcbc9a6099fc/Nr-78-Stand-14-12-2020_1.pdf

Rundschreiben der KV Nr. 76: HVM Reform, Infektsprechstunde, Testkriterien RKI, Grippeimpfung

Vertreterversammlung beschließt tiefgreifende HVM-Reform
Die Vertreterversammlung hat eine komplette Veränderung der Honorarverteilung für Hamburg beschlossen. Danach wird es ab dem 1. Januar 2021 „Garantiequoten“ geben. Die spätere Honoraranforderung für Leistungen innerhalb des Budgets wird mindestens zu dieser Quote ausgezahlt. Die Garantiequote wird den Ärzten und Psychotherapeuten vor Beginn des jeweiligen Quartals mitgeteilt. Durch die Reform erhält jeder Arzt und Psychotherapeut komplette Transparenz und Mindest-Sicherheit für die Honorierung seiner Leistungen. Hintergrund der Reform war, dass durch die Regelungen des TSVG, die EBMReform vom April und nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie die Abrechnungssystematik in 2020 so stark verändert wurde und wird, dass ein Aufsetzen auf diese Quartale bei der Ermittlung eines ILB für 2021 nicht mehr möglich wäre. Würde diese Systematik weiter gelten, müssten so viele Korrekturen vorgenommen werden, dass das Ergebnis in die Nähe der Willkür rücken würde. Zudem hat die ILB-Systematik dazu geführt, dass sich die Auszahlungsquoten in den jeweiligen Fachgruppen deutlich angeglichen haben. Dies war auch einer der Ziele der ILB-Systematik gewesen. Damit war die Grundlage gegeben, um
die Honorarverteilung dramatisch zu vereinfachen. Künftig erhält jeder Arzt und Psychotherapeut vor Beginn des Quartals eine „Garantiequote“ mitgeteilt. Sie wird berechnet pro Fachgruppe und gilt dann in derselben Höhe für alle Angehörige dieser Fachgruppe. Basiert ist sie auf den angepassten Auszahlungs-Ergebnissen des Vorjahresquartals. Jeder Arzt und Psychotherapeut kann sicher sein, dass seine Leistungen zu mindestens dieser Quote bezahlt werden. Die tatsächliche Auszahlungsquote wird in der Regel höher sein. Sie kann aber erst ermittelt werden, wenn die Abrechnung komplett durchgeführt wurde. Mit der neuen Systematik entfallen alle Notwendigkeiten für Korrekturanträge. Es ist also nicht mehr nötig, Anträge auf Anpassung zu stellen, wenn die Versorgung von einer anderen Praxis mit übernommen werden musste, wenn es Ausfälle im Praxisbetrieb gegeben hat, wenn eine Praxis übernommen wurde oder es zu Veränderungen in der Zusammensetzung gekommen ist. All‘ dies bildet sich in der Abrechnung des Quartals ab und wird mit der Auszahlungsquote bezahlt, mindestens aber mit der Garantiequote. Die Umstellung ist von allen Gremien der KVH mit überwältigender Mehrheit gebilligt worden. Bedenken wurden vereinzelt geäußert hinsichtlich einer möglichen Gefahr der Mengenausweitung. Angesichts der deutlich veränderten Rahmenbedingungen hält der Vorstand diese Gefahr allerdings für sehr gering. Gleichwohl finden Plausibilitätsprüfungen und ggf. auch –kürzungen statt. Zudem hat die VV angekündigt, sofort eingreifen zu wollen, sollten sich die Befürchtungen bewahrheiten. Eine Erläuterung des neuen HVM-Mechanismus finden Sie in der November-Ausgabe des „KV-Journal“ (Im Internet unter www. kvhh.net ->praxis->publikationen>KV-journal, den Beschlusstext unter www.kvhh.net ->praxis->recht-vertraege->rechtsquellen->HVM ab 1.1.2021).

Infektsprechstunden – machen Sie mit! D

Die Organisation der Behandlung von Patienten mit Infekten ist in diesen Pandemie-Zeiten eine besonders große Herausforderung. Die KV Hamburg will vor allem die Hausärzte bei dieser Organisation unterstützen. Wir bieten hierzu die Möglichkeit an, Infektsprechstunden telefonisch oder online über die TSS buchen zu lassen. Nachdem die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden, werden wir die Möglichkeit dieser Buchung, vor allem online, in den nächsten Tagen massiv bekanntmachen. Der Patient wählt hierbei aus, ob er Symptome hat oder symptomfrei ist und lediglich einen Corona-Test benötigt. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Termine jeweils einer dieser Kategorien zuzuordnen. So lassen sich infektiöse von nichtinfektiösen Patienten trennen. Zur Nutzung wurde bereits in der Vergangenheit ein Terminprofil mit der Bezeichnung „Untersuchung auf Coronavirus“ für jeden Arzt in der TSSDatenbank zur Verfügung gestellt, Dieses Terminprofil können Sie nutzen, um Termine für Patienten anzubieten, die symptomatisch sind. Seit wenigen Tagen steht jedem Arzt darüber hinaus ein neues Terminprofil mit der Bezeichnung „Corona Test (ohne Symptome)“ zur Verfügung. Hier stellen Sie Termine für Patienten ein, die keine Symptome haben, die aber dennoch einen Coronatest durchführen lassen wollen, weil z. B. die Corona-Warnapp angeschlagen hat. Die Einstellung dieser Termine erfolgt auf die gleiche Weise, wie die Einstellung der regulären TSS-Termine. Achten Sie jedoch bitte zwingend darauf, dass bei der Termineinstellung die Profile nicht verwechselt werden. Leider ist die Bezeichnung in der Software und der 116 117 Homepage ein wenig verwirrend. Dort ist lediglich von „Corona-Test“ die Rede. Wenn der Patient diesen Button anklickt, wird er gefragt, ob er Symptome aufweist oder nicht. Dies ist der Weg zur Buchung einer Infektsprechstunde bzw. einer Testung trotz Symptomfreiheit. Die Bezeichnungen ließen sich leider nicht in dem von uns gewünschten Sinn anpassen, weil diese Software bundesweit einheitlich eingesetzt wird. In unserer Öffentlichkeitsarbeit werden wir auf diesen „Umweg“ hinweisen. Wenn Sie Hilfe bei der Einstellung der Termine benötigen, hilft Ihnen das Infocenter unter der Tel. 22802-900 gern weiter. Anleitungen zum Einstellen finden Sie außerdem auf der Homepage der KV Hamburg unter kvhh.net/de/praxis/tsvg-terminservicestelle/informationen-zur-terminsservicestelle. Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Verpflichtung zur Meldung von regulären TSS-Terminen weiterhin besteht.

TSS-Termine für 2021 einstellen
Bitte denken Sie daran, die verpflichtend zu meldenden TSS-Termine für das kommende Jahr 2021 einzustellen. Wenn Sie hierbei Hilfe benötigen, hilft Ihnen das Infocenter unter 040-22 802 900 gerne weiter.


Bitte Infomaterial zur TSS austauschen
Die Terminservicestelle ist seit Anfang des Jahres unter der Telefonnummer 116 117 zu erreichen. Da noch immer viele Anrufe über die veralteten TSSTelefonnummern eingehen, möchten wir Sie bitten, veraltetes Infomaterial, welches an Patienten ausgegeben wird, auszutauschen. Sollten Sie aktuelles Infomaterial benötigen, können Sie dieses kostenfrei über unsere Homepage bestellen.

Neue Testkriterien des RKI

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat seine Kriterien für die Corona-Testung von Patienten mit Symptomen verschärft. Danach ist ein Test durchzuführen, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Schwere respiratorische Symptome (bspw. durch akute Bronchitis oder Pneumonie, Atemnot oder Fieber
  • Akute Hypo- oder Anosmie bzw. Hypo- oder Ageusie
  • Ungeklärte Erkrankungssymptome und Kontakt (KP1) mit einem bestätigten COVID-19-Fall
  • Akute respiratorische Symptome jeder Schwere UND Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe
    • ODER Tätigkeit in Pflege, Arztpraxis, Krankenhaus ODER erhöhter Expositionswahrscheinlichkeit, bspw. im Rahmen eines möglichen Ausbruchs, bei Veranstaltungen mit > 10 Personen in geschlossenen und unzureichend durchlüfteten Räumen und unzureichender Anwendung der AHA+L-Regeln
    • ODER Kontakt im Haushalt oder zu einem Cluster von Personen mit akuter ARE ungeklärter Ursache UND eine erhöhte COVID-19 7-Tages Inzidenz (> 35/100.000 Einwohner) im Land-/Stadtkreis
    • ODER während des Zeitraums der Symptomatik bestand die Möglichkeit (Expositionssetting) einer Weiterverbreitung an viele Personen
    • ODER weiterhin enger Kontakt zu vielen Menschen (als Lehrer, Chorleiter, Trainer, Sexarbeiter, etc.) oder zu Risikopatienten (in Familie, Haushalt, Tätigkeit)

In allen anderen Fällen soll von einer Testung symptomatischer Patienten abgesehen werden, um die Laborkapazitäten nicht zu überlasten. Einzelheiten finden Sie unter rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Testkiterien_Herbst_Winter

Praxispersonal erhält Sonderstatus in Hamburg
Der Hamburger Senat stuft Praxispersonal nun als „Kontaktperson der Kategorie III“ ein. Dies bedeutet, dass sich ein Mitglied des Arzt Teams, das Kontakt zu einem positiv getesteten Menschen hatte, „freitesten“ kann. Das heißt, dass bei Vorliegen eines negativen Testes das Gesundheitsamt das vorzeitige Ende der Quarantäne anordnen soll. In der Regel ist dem Gesundheitsamt, das die betroffene Person von dem Corona-Kontakt informiert, bekannt, dass die Person in einer Arztpraxis arbeitet. Im Einzelfall kann es allerdings nötig sein, eine Bescheinigung für den Mitarbeiter auszustellen. Weitere Informationen unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html#doc13516162bodyText10


Corona-Abrechnungsmodalitäten liegen noch nicht fest
Die Abrechnungsbedingungen für Corona-Tests sind noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt. Insbesondere die Abrechnung der Tests von Praxismitarbeitern ist noch zu regeln. Wir informieren unmittelbar nach Festlegung der Bedingungen.

Grippeimpfstoff für Erwachsene ab 65 Jahre am Markt erhältlich
Der hochdosierte Grippeimpfstoff für Erwachsene ab 65 Jahren ist nun verfügbar. Er soll aufgrund des begrenzten Kontingents für die Impfung von Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen verwendet werden. Er ist unter dem Namen „Fluzone® High-Dose Quadrivalent“ in den USA zugelassen. Das BMG hat 500.000 Dosen geordert. Zur bestmöglichen Nutzung des begrenzten Kontingents und der 10er Packungen wird empfohlen, dass sich betreuende Ärztinnen und Ärzte von Alten- und Pflegeheimen bei der Bestellung des Impfstoffes miteinander abstimmen. Der Impfstoff wird als Impfbedarf namentlich (PZN16820047) wie auch die anderen Impfstoffe über die RPD angefordert und kann voraussichtlich ab KW 46 /47 von Apotheken geliefert werden. Weitere Informationen zu diesem Impfstoff erhalten Sie über die Homepage des PaulEhrlich- Instituts: www.pei.de – Arzneimittel – Impfstoffe – Influenza Impfstoffe.


Impfzentrum für Corona-Impfungen
Nach dem aktuellen Stand will die Stadt die KV Hamburg beauftragen, ein Impfzentrum zur Verimpfung des Corona-Impfstoffes zu betreiben. Das Zentrum ist notwendig, da der erste Impfstoff, der wahrscheinlich eingesetzt werden kann, bei extrem niedrigen Temperaturen gelagert werden muss. Sobald weitere Impfstoffe zur Verfügung stehen, die auf dem herkömmlichen Weg vertrieben werden können, soll die Impfung in die Regelversorgung übernommen und in den Arztpraxen vorgenommen werden. Rund um die Impfung ist noch eine Vielzahl von Fragestellungen offen, die von politischen Gremien auf Bundes- und Landesebene getroffen werden müssen. Aktuell ist aber davon auszugehen, dass die Arztpraxen von diesem Thema noch nicht tangiert sind. Wir informieren weiter, sobald die Entscheidungen gefallen sind.


KV dox – das Kommunikationstool der Ärzte und Psychotherapeuten
In wenigen Tagen ist „KV dox“ auf dem Markt – das Kommunikationswerkzeug der Ärzte und Psychotherapeuten. Mit „KV dox“ lassen sich Arztbriefe, Befunde oder AU-Bescheinigungen so einfach versenden wie eine E-Mail an die Freundin oder den Freund. „KV dox“ ist kompatibel mit jeder Praxisverwaltungs-Software. „KV dox“ ist entwickelt worden von der KBV und damit der erste Dienst innerhalb der „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM), der von den Körperschaften für ihre Mitglieder angeboten werden kann. Ärzte und Psychotherapeuten haben die Sicherheit, „ihr System“ einsetzen und nutzen zu können. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.kbv.de/html/kvdox.php. Informations- und Bestellunterlagen gehen Ihnen in den nächsten Tagen zu.


Bitte Zugangsdaten zum KVH-Web-Shop aufbewahren
Nahezu allen Ärzten und Psychotherapeuten wurden Zugangsdaten für den KVHWeb-Shop zur Verfügung gestellt, um benötigtes Schutzmaterial zu bestellen. Diese Zugangsdaten behalten auch nach einer Bestellung oder auch nach Ablauf eines Quartals ihre Gültigkeit. Wir möchten Sie aus gegebenen Anlass darum bitten, diese Zugangsdaten für die weitere Nutzung sicher aufzubewahren.

Neu: Bei der Verordnung muss Dosierung angegeben werden
Ärzte müssen bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln seit dem 1. November auf dem Arzneimittelrezept entweder die Dosierung angeben oder kennzeichnen, dass der Patient einen Medikationsplan bzw. eine schriftliche Dosierungsanweisung erhalten hat (18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Ausgenommen sind danach Verordnungen, die unmittelbar an Ärzte abgegeben werden, zum Beispiel für den Sprechstundenbedarf. Aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit wird eine Dosierungsanweisung auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel empfohlen. Die Software unterstützt seit dem 1. Oktober die Dosierungsangabe. Auf dem Arzneimittelrezept erfolgt der Aufdruck der Dosierung (z.B. ≫ 0-0-1 ≪) hinter dem verordneten Präparat am Ende der Verordnungszeile. Die Kennzeichnung, dass ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt, erfolgt über das Kürzel ≫Dj≪. „Dj“ bedeutet in diesem Zusammenhang „Dosierung ja“.


In eigener Sache: Bitte höflich bleiben
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor allem des Info-Center klagen über einen zunehmend rauher werdenden Ton bei Anfragen von KV Mitgliedern. Offenbar führen die hektischen und belastenden Zeiten und die damit einhergehende enorme Belastung in den Praxen dazu, dass mitunter die Nerven blank liegen. Bei allem Verständnis für diese Situation bittet der Vorstand aber ganz herzlich, die üblichen Umgangsformen einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht oder nicht sofort in der Lage sind, auf alle Fragen eine Antwort zu geben. Die Bedingungen ändern sich mitunter stündlich, so dass es auch für uns schwierig ist, den Überblick zu behalten. Deshalb bittet der Vorstand darum, etwaigen Unmut nicht an unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auszulassen. Wir haben hoch motivierte und kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wenn diese etwas nicht wissen, dann gibt es hierzu schlicht noch keine Informationen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Amtliche Veröffentlichungen
Auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg www.kvhh.de wird unter der Rubrik „Recht und Verträge / Amtliche Bekanntmachung“ Folgendes bekannt gegeben:

  • 22. Nachtrag zum Verteilungsmaßstab gem. § 87b SGB V ab dem 01.10.2013
    zum 01.04.2020
  • Verteilungsmaßstab (VM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ab 1.
    Januar 2021

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/4/7/7/d/477d765515c21eacdd8488919ae5214e6cd9874b/Telegramm%20Nr-76-Stand-12-11-2020.pdf

Pressemitteilung G-BA: Bundeseinheitliche Sonderregeln für verordnete Leistungen

Nr. 57 / 2020

Veranlasste Leistungen

Corona-Pandemie: G-BA aktiviert bundesein-heitliche Sonderregeln für verordnete Leistun-gen

Berlin, 30. Oktober 2020 – Angesichts der exponentiell steigendenCorona-Infektionszahlen in Deutschland hat der Gemeinsame Bundes-ausschuss (G-BA) heute weitere zeitlich befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen aktiviert. Sie gel-ten bundeseinheitlich vom 2. November bis zum 31. Januar 2021 und werden, je nachdem, wie sich das Pandemiegeschehen in Deutschland entwickelt, vom G-BA nochmals verlängert. Inhaltlich knüpft der G-BA an die bereits aus den Frühjahrsmonaten bewährten Ausnahmemöglichkei-ten im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen an. Die heute be-schlossenen Regelungen ergänzen insbesondere die bereits geltenden Sonderregelungen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen: tele-fonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen (Oktober 2020) und Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicher-ten (seit Frühjahr 2020).

„Die Corona-Pandemie verlangt von uns allen, umsichtig und weitsichtig zu agieren. Nur zusammen werden wir die kommenden Wochen der Kontaktbeschränkungen erfolgreich meistern. Auch wenn es schwerfällt, das Gebot der Stunde ist jetzt, unnötige persönliche Kontakte in allen Bereichen zu vermeiden. Das gilt vor allem auch zum Schutz jener Men-schen, die aufgrund von bestimmten Vorerkrankungen ein erhöhtes Ri-siko mitbringen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Für die Gesund-heitsversorgung heißt das nun: Wir müssen jene notwendigen Anstren-gungen und Maßnahmen ergreifen, die das Infektionsrisiko verringern, ohne dass kranke Menschen auf wichtige Behandlungen verzichten müssen. Damit weder der Weg in eine Praxis noch der Aufenthalt dort zur Gefahr wird, sollen Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege sowie Heil- und Hilfsmittel nach telefonischer Anamnese ausstellen können. Gleiches gilt für die Verordnung von Krankentransporten. Weitere Änderungen betreffen z. B. die Fragen, wie lange eine Verordnung gültig ist und wann sie bei der Krankenkasse vor-gelegt werden muss. Zudem können bestimmte verordnete Leistungen aus dem Bereich der Heilmittelversorgung bis Ende Januar 2021 auch wieder als Videobehandlung angeboten werden. Wir sind sicher, dass diese Sonderregelungen nicht nur den Patientinnen und Patienten hel-fen, sondern auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der medizini-schen Praxen, um die Anforderungen der Corona-Pandemie bestmög-lich zu meistern“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.

Diese neuen Sonderregelungen werden vom 2. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 die bereits bestehenden bundesweiten Aus-nahmeregelungen ergänzen:

  • Videobehandlung

Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heil-mitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Kranken-pflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Vi-deo erbracht werden.

  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmit-tel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Vor-aussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und Kranken-fahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen

Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus wurden die Vorgaben für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Be-reich der häuslichen Krankenpflege angepasst: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rück-wirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.

Der Beschluss tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 2. November 2020 in Kraft.

Sämtliche vom G-BA beschlossenen Corona-Sonderregelungen sind un-ter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona

Hintergrund

Der G-BA hatte in einem Grundlagenbeschluss vom 17. September 2020 festgelegt, welche Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen aktiviert werden können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen. Dabei setzen Ausnahmebeschlüsse nach § 9 Absatz 2a der Geschäftsordnung des G-BA Beschränkungs-konzepte in sogenannten Risikogebieten voraus, die abhängig vom je-weiligen Landesrecht auf regionaler oder auf Landesebene beschlossen werden.

In seiner Plenumssitzung vom 15. Oktober 2020 hatte sich der G-BA da-rauf verständigt, auf Basis des genannten Grundlagenbeschlusses über die Aktivierung entsprechender Sonderregelungen für ärztlich verord-nete Leistungen zu beraten und spätestens am 5. November 2020 hierzu zu beschließen. Angesichts der aktuellen Entwicklung des Infekti-onsgeschehens hat der G-BA es für notwendig gehalten, die regionalen Sonderregelungen nunmehr für alle 16 Bundesländer anzuwenden. Da-her hat er keine regional begrenzten, sondern bundesweit geltende Son-derregelungen beschlossen. In Vorbereitung des Beschlusses konnten alle Bundesländer eine Stellungnahme abgeben.

Der Beschluss wurde aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Geschäftsordnung des G-BA im schriftlichen Abstimmungsverfahren gefasst. Das Bundesgesundheitsministerium als Aufsichtsinstanz ist vorab darüber informiert worden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemein-samen Selbstverwaltung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychothera-peutinnen und Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er be-stimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 73 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizini-schen Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Entsprechend der Patientenbeteiligungs-verordnung nehmen Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter an den Beratungen des G-BA mitberatend teil und haben ein Antragsrecht.

Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.

Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den allgemein anerkannten Stand der medi-zinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmana-gements und der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung.

Weitere Informationen finden Sie unter www.g-ba.de

Quelle: Pressemitteilung Nr. 57/2020 gemeinsamer Bundesausschuss gemäß §91 SGB V – Stabsabteilung Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation www.g-ba.de und www.g-ba.de/presse-rss

Rundschreiben der KV Nr. 75: Patienten mit und ohne Symptome, Test des eigenen Praxispersonals, Fragen zur Abrechnung

Hinweise durch den Test-Dschungel
Die vielfältigen Aktivitäten der Behörden auf Bundes- wie Landesebene haben einen auch für Beteiligte nicht immer gut zu durchschauenden Dschungel an Behandlungs- und Testmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen. Mit diesem Telegramm wollen wir Hinweise geben, wie man sich in diesem Dschungel zurechtfinden kann.


Das Wichtigste: Die Homepage der KVH

Die Maßnahmen zur Pandemie werden in der Regel extrem kurzfristig getroffen und verändert. So hatten die Testverordnungen des Bundesgesundheitsministeriums Vorläufe von wenigen Stunden, bis sie in Kraft traten. Wir veröffentlichen alle validen Informationen unmittelbar nach Erhalt auf unserer Homepage („Corona – Informationen für die Praxis“). Bitte verfolgen Sie diese Informationen aufmerksam; wir empfehlen, einmal am Tag nachzuschauen, ob es Änderungen oder Ergänzungen gegeben hat. Zudem informieren wir Sie regelmäßig in unserem KVH-Abrechnungsnewsletter zu neuen Abrechnungsmodalitäten und Leistungsziffern.


Patienten mit Symptomen
Patienten, die Erkältungssymptome aufweisen, sollen nach der Empfehlung der KV Hamburg zunächst ihren Hausarzt aufsuchen oder einen anderen niedergelassenen Arzt. Ist dies nicht möglich, stehen die Notfallpraxen oder der „Arztruf Hamburg“ (116 117) zur Verfügung. Ist eine Testung aufgrund der Symptomatik aus Ihrer Sicht erforderlich, kann die GOP 02402 seit dem 01.10.2020 auch für den Abstrich bei symptomatischen Patienten abgerechnet werden. Diese GOP ist auch neben der Grund-, Konsiliaroder Notfallpauschale berechnungsfähig. Ebenfalls abrechnungsfähig ist ein Hausbesuch. Bitte denken Sie daran, die „Corona Kennziffer“ 88240 anzusetzen sowie die Kennziffer 32006, damit der Wirtschaftlichkeitsbonus im Labor nicht verloren geht. Das Labor wird beauftragt mit dem Muster 10 C (GOP 32816).


Bürger ohne Symptome
Bürgerinnen und Bürger, die keine Symptome verspüren, können sichern bestimmten Umständen ebenfalls auf das „Corona Virus“ testen lassen. Diese Testung kann – sofern möglich – in jeder Arztpraxis durchgeführt werden (Sie sind aber nicht dazu verpflichtet), sowie im Test-Zentrum der KV Hamburg am Hauptbahnhof. Grundsätzlich gilt, dass zur Inanspruchnahme des Tests eine Berechtigung vorliegen muss. Dies kann die „Corona-Warn-App“ sein, wenn diese aufgrund eines Kontakts mit einem Infizierten „ein erhöhtes Risiko“ gemeldet hat oder eine Bescheinigung eines Gesundheitsamtes. Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet im Ausland müssen durch Hotel- oder Transportrechnung nachweisen, dass sie von dort eingereist sind, Angestellte von Schulen weisen durch eine Bescheinigung der Schulbehörde die Berechtigung auf einen Test nach. Alle übrigen Berechtigten haben eine Bescheinigung oder Aufforderung des Gesundheitsamtes oder anderen berechtigten Einrichtungen. Die Fallkonstellationen im Einzelnen:


Kontaktpersonen
Bei Menschen, die mit einem positiv getesteten Menschen in Kontakt waren, wird vom zuständigen Gesundheitsamt eine Quarantäne (häusliche Isolation) oder – ganz selten – ein Corona-Test angeordnet, wenn bestimmte Kriterien an die Kontaktintensität (Kategorie 1) erfüllt sind. Nach der neuen Testverordnung haben diese Menschen einen Anspruch auf einen Corona-Test. Niemand kann sich selbst zu einer Kontaktperson ernennen; dies ist in der Regel nur über das Gesundheitsamt möglich. Diese Personen erhalten eine schriftliche Quarantäne- und/oder Testanordnung. Für einen Arztbesuch oder einen Besuch im Testzentrum der KV Hamburg dürfen diese Kontaktpersonen die verhängte Quarantäne ausnahmsweise verlassen, wenn auch nicht die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. Die Quarantäneanordnung gilt in Hamburg gleichzeitig als Feststellung einer Kontaktperson und als Nachweis einer Testberechtigung. Darüber hinaus hat nun auch der Arzt das Recht, diese Kontaktpersonen festzustellen und dann zu testen. Als „Kontakt“ wird in der Rechtsverordnung des BMG definiert, wer „insbesondere in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS Cov-2 infizierten Person hatte“. Das entspricht den Kontaktpersonen der Kategorie 1, also derjenigen, die in Quarantäne müssen. Als Kontaktfrist werden die „letzten zehn Tage“ angegeben. Eine solche Situation kann in der Arztpraxis auftreten, wenn die Kontaktpersonen mit der infizierten Person in die Praxis gekommen sind bevor das Gesundheitsamt diese als Kontaktpersonen benachrichtigt hat (Beispiel: Familie). Die Abrechnung erfolgt gemäß der neuen Testverordnung wie bei allen anderen Testungen von asymptomatischen Menschen über die KV zu Lasten der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. So erhalten Sie für die Abstrichnahme jeweils 15 Euro. Wie die Abrechnung ganz konkret erfolgen wird, wird in den nächsten Tagen von der KBV festgelegt. Für die Laboranforderung wird das Formular OEGD genutzt und das Feld „§ 2 RVO Kontaktperson“ angekreuzt.

Testung von Personen vor Aufnahme in Rehaeinrichtung, Pflegeheim, vor ambulanter OP, Dialyse und Krankenhausaufnahme

„Ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen“ (Infektionsschutzgesetz), die in ein entsprechendes Alten- oder Pflegeheim einziehen, müssen vor dem Einzug ebenfalls auf das SARS CoV-2-Virus getestet werden. Gleiches gilt für Menschen, die eine stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen wollen. Nach der neuen RVO kommen nun noch Testungen von Personen zur Aufnahme in Dialyseeinrichtungen und zu ambulanten Operationen hinzu. Wir klären gerade mit der Sozialbehörde, wie die entsprechenden Personen eine eindeutige Legitimation zur Testung erhalten können, um sie beim Arzt vorzulegen. Für die Abrechnung gilt dasselbe wie für Kontaktpersonen. Für die Laboranforderung wird auf dem Formular OEGD das Feld „§ 4 Nr. 1-3 RVO Verhütung der
Verbreitung“ angekreuzt. Alle neu aufzunehmenden (teil-)stationären Patienten in Krankenhäuser sind
ebenfalls mittels PCR auf das Coronavirus zu testen. Die Vergütung für diese Leistung wird weiterhin über die Krankenhausfinanzierung abgegolten. Sollten Vertragsärzte den Abstrich erbringen, gilt das als Privatleistung, deren Vergütung mit dem Krankenhaus zu vereinbaren ist.


Einreise aus ausländischem Risikogebiet:
Menschen, die aus einem Risikogebiet im Ausland nach Deutschland einreisen, sind verpflichtet, sich auf das SARS Cov-2-Virus testen zu lassen. Dieser Test muss innerhalb von zehn Tagen nach Einreise durchgeführt werden. Die aktuell vom Robert-Koch Institut als Risikogebiet eingestuften Länder oder Regionen sind unter www.rki.de/covid-19-risikogebiete einsehbar. Der Einreisende muss sich durch Boarding-Pass, Ticket oder Hotelrechnung oder ähnliches ausweisen. Für die Testung erhalten Sie jeweils 15 Euro. Die Abrechnung erfolgt wie bei Kontaktpersonen. Für die Laboranforderung wird auf dem Formular OEGD das Feld „§ 4 Nr. 4 a RVO Risikogeb./Auslandsaufenthalt“ angekreuzt.


Einreise aus inländischem Risikogebiet:
Das RKI weist auch inländische Risikogebiete aus. Reiserückkehrer aus solchen Gebieten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Testung. Allerdings kann das Gesundheitsamt einen Test anordnen. Dann gilt das unter „Kontaktperson“ gesagte.


Corona Warn-App:
Wenn die „Corona Warn-App“ eine Meldung „erhöhtes Risiko“ ausweist, hat die betreffende Person das Recht auf eine Testung. Auch diese Testung wird nun ausschließlich nach den Regeln der Rechtsverordnung abgerechnet. Daher gilt auch hier das Prozedere, das unter „Kontaktpersonen“ beschrieben ist. Für die Laboranforderung wird auf dem Formular OEGD das Feld „§ 2 RVO Meldung Corona-Warn-App“ angekreuzt.

Beschäftigte an einer Hamburger Schule
Der Vertrag der KV Hamburg mit der Schulbehörde ist bis zum 22. Dezember verlängert worden. Alle Beschäftigten einer Hamburger Schule (also nicht nur Lehrer, sondern auch Sekretariatskräfte und Hausmeister) können sich in einer Arztpraxis oder dem Testzentrum auf Corona testen lassen. Hierzu legen Sie eine Bescheinigung der Schulbehörde vor. Abgerechnet wird über die Hamburger GOP 98243, das IK Nr. 100 002 804 und die VKNR 02804. Die Bescheinigung der Schulbehörde verbleibt bei Ihren Unterlagen. Der Laborauftrag wird über das Muster 10 (!) angefordert. Angegeben
wird die GOP 32811 (Testung für den Nukleinsäurenachweis). Eine jeweils tagesaktuelle Übersicht der verschiedenen Testanlässe/Personengruppen/Abrechnungswege finden Sie auf unserer Internetseite KVHH (https://www.kvhh.net/de/informationen-zur-corona-pandemie.html).


Test des eigenen Praxispersonals
In Arztpraxen können jetzt auch eigene Mitarbeiter getestet werden, sofern ein positiver Fall bei Mitarbeitern oder im Patientenstamm aufgetreten ist (Ausbruch). Der PCR-Test wird über den Gesundheitsfonds erstattet. Außerdem können in regelmäßigen Abständen anlassfreie Corona-Testungen durchgeführt werden. Hierbei sollen Antigentests (Schnelltests oder Labortests, sobald verfügbar) verwendet werden. Die Labor- bzw. Sachkosten für den Antigentest werden übernommen. Der Antigenschnelltest wird in Höhe der tatsächlichen Beschaffungskosten, jedoch bis maximal 7,00 Euro übernommen. Für den Abstrich an den eigenen Beschäftigten kann allerdings keine Abrechnung vorgenommen werden.


Offene Fragen zur Abrechnung
Nicht alle Abrechnungsfragen sind schon geklärt Die KBV hat hierzu mitgeteilt, dass die Rechtsverordnung ein besonderes Abrechnungsverfahren mit der KV vorsieht. Demnach sollen keine personenbezogenen Daten übermittelt werden, sondern lediglich die Aufschlüsselung nach „Kontaktperson“, „Ausbruch“ und „präventive Testung“ erfolgen. Hierzu wird es Pseudoziffern geben, die die unterschiedlichen Testanlässe abbilden. Die Pseudoziffern werden auf unserer Homepage veröffentlicht, sobald wir sie erhalten haben. Die KBV hat den Auftrag erhalten, bis zum 12. November die Details zu vereinbaren. Bis dahin empfehlen wir folgende Parameter zu dokumentieren: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse sowie Postleitzahl des zuständigen Gesundheitsamtes, sofern dieses den Test veranlasst hat. Sobald die Details zur Abrechnung und Dokumentation geklärt sind, werden wir erneut berichten.


Offene Fragen zum Vorgehen in Hamburg
Auch bezüglich der vielfältigen Testmöglichkeiten sind noch nicht alle Fragen geklärt. Wir versuchen, mit der Sozialbehörde strukturierte Prozesse zu entwickeln, damit die Reibungsverluste nicht zu hoch werden. Das wird aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen und wird nach und nach weiterentwickelt. Auch hierzu werden wir Sie informieren, sobald wir Konkretes in der Hand haben.

Wieder AU per Telefon
Seit 19. Oktober 2020 ist wieder die Feststellung einer AU nach telefonischer Anamnese möglich. Im Falle von Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine leichte Symptomatik zeigen, kann nach telefonischer Anamnese eine AUBescheinigung für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden. Eine Verlängerung für bis zu weiteren sieben Kalendertagen ist auf diesem Wege einmalig möglich. Auch die Ausstellung einer Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21) ist wieder telefonisch möglich. Die Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale kann abgerechnet werden, wenn der Patient in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis war oder einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde hatte. Bleibt es in dem Quartal bei einem telefonischen Kontakt, ist die Bereitschaftspauschale (GOP 01435) berechnungsfähig. Für die Kosten für den Versand der AU-Bescheinigung rechnen Sie dazu die Pseudo-GOP 88122 für das Porto ab.


Nutzen Sie die Online-Reservierung für Corona-Test-Termine!
Wenn Sie in Ihrer Praxis Corona-Tests durchführen, bietet Ihnen die KV Hamburg die Möglichkeit an, entsprechende Termine online buchen zu lassen. Dieser sehr aufwandsarme Weg hat sich bereits bei der Installierung der „Infektpraxen“ im April bewährt. Sie können so viele Termine oder Blockzeiten einstellen, wie Sie mögen. Hierzu wird für jeden Arzt ein zusätzliches Terminprofil in der Datenbank der TSS zur Verfügung gestellt, das den Zusatz „Untersuchung auf Coronavirus“ beinhaltet. Dieses Terminprofil können Sie nutzen, um Termine zur Coronatestung freizugeben. Ob Sie diese Möglichkeit nutzen wollen oder nicht, ist Ihnen freigestellt. Bitte beachten Sie aber, dass die aktuelle Verpflichtung zur Meldung von regulären TSS-Terminen weiterhin besteht. Die Einstellung der Termine auf die Coronatestung erfolgt auf die gleiche Weise, wie die Einstellung der regulären TSS Termine. Achten Sie jedoch bitte zwingend darauf, dass bei der Termineinstellung die Profile nicht verwechselt werden. Wenn Sie Hilfe bei der Einstellung der Termine benötigen, hilft Ihnen das Infocenter unter der Tel. 22802-900 gern weiter. Anleitungen zum Einstellen finden Sie außerdem auf der Homepage der KV Hamburg unter https://www.kvhh.net/de/praxis/tsvg terminservicestelle/informationen-zur-terminsservicestelle.html Wir werden in den nächsten Wochen dieses Serviceangebot für die Versicherten verstärkt bewerben und bekanntmachen. Hierzu ist noch ein Update von der Bundesebene (die die TSS-Software betreibt) erforderlich, mit der unterschieden werden kann zwischen Terminen für eine reine Corona-Testung und solchen für die Infekt-Untersuchung. Da wir dann eine deutlich stärkere Nutzung dieses Angebotes erwarten, werden wir Sie zuvor informieren, damit ausreichend Termine zur Verfügung gestellt werden können.

Ausblick – soweit möglich

Das Pandemie-Geschehen und die Reaktionen der Politik hierauf sind sehr dynamisch und nicht vorherzusehen. Die KV Hamburg hat deshalb entschieden, sich auf alle Eventualitäten vorzubereiten. Wir wollen an einem zentralen Ort in Hamburg ein „Corona Zentrum“ aufbauen, das für alle notwendigen Maßnahmen in diesem Bereich genutzt werden kann. Handlungsleitend sind dabei zwei Ziele:
1.) Primäre Anlaufstation für Patienten und Testwillige ist immer die Arztpraxis. Die KVH ist nur unterstützend tätig sowie gegebenenfalls dann, wenn die Ärzte Hilfestellung erbitten („Überlauffunktion“).
2.) Wir wollen sowohl unterstützend in den Arztpraxen, als auch bei unseren eigenen Services im Arztruf Hamburg eine möglichst strikte Trennung von infektiösen und nicht-infektiösen Patienten erreichen. In dem geplanten Zentrum finden in jedem Fall die Testungen statt, auf die symptomfreie Menschen einen Anspruch haben. Auf Bitten und in Rücksprache mit den niedergelassenen Ärzten können dort aber auch Infektsprechstunden angeboten werden, wenn dies in den Praxen nicht oder nicht mehr im nachgefragten Umfang stattfinden kann. Schlussendlich wären wir auch in der Lage, in diesen Zentren zu impfen – wenn, was wahrscheinlich ist, eine Impfung aus technischen Gründen in den Arztpraxen nicht möglich sein wird. Mit diesen Maßnahmen und einem weiteren Ausbau der Kapazitäten im Arztruf Hamburg glauben wir, auch für die bereits spürbare Zunahme des PandemieGeschehens gut gerüstet zu sein. Die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten haben in den vergangenen Monaten eindrucksvoll bewiesen, was die ambulante Versorgung zu leisten imstande ist. Erst jüngst hat dies der Erste Bürgermeister, Dr. Peter Tschentscher, ein weiteres Mal bestätigt. Die Hamburger Bevölkerung kann sich auf Sie verlassen!

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/3/f/c/8/3fc8bc2780ab234d66bc13f89c5b4829c4ea40ab/Nr-75-vom-2020-10-27.pdf

Rundschreiben der KV Nr. 74: Testzentrum Hauptbahnhof, Abrechnung Corona-Tests, Grippeimpfung

KV Hamburg schließt die zwei Corona-Testzentren an den Notfallpraxen in Farmsen und Altona / Testzentrum am Hauptbahnhof bietet ausreichend Kapazitäten


Personen, die aus Nicht-Risikogebieten nach Deutschland einreisen, haben ab sofort keinen Anspruch mehr auf kostenlose Corona-Testung. Dies hat das Bundesministerium für Gesundheit mit Datum von heute verfügt. Für Einreisende aus Risikogebieten ist der Anspruch auf Testung innerhalb von 72 Stunden auf innerhalb von 10 Tagen nach Einreise verlängert worden. Die Testpflicht besteht für diese Einreisenden weiterhin wie auch (nach der aktualisierten Hamburger Eindämmungsverordnung) die Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Isolation. Diese kann durch Vorlage eines negativen Corona-Tests vorzeitig beendet werden. Damit wird sich das Fallaufkommen in unseren Testzentren deutlich reduzieren. Aus diesem Grund hat sich die KV Hamburg in Abstimmung mit der Sozialbehörde entschlossen, die beiden Corona-Testzentren an den Notfallpraxen in Altona und Farmsen ab 19. September zu schließen. Ab dann steht somit nur noch das Testzentrum der KV Hamburg am Steintorplatz zwischen Hauptbahnhof und ZOB zur Verfügung, das zentral liegt, gut zu erreichen ist und Test Kapazitäten bietet, die sich der jeweiligen Nachfrage entsprechend anpassen lassen. In diesem Testzentrum können sich täglich zwischen 8 und 20 Uhr all diejenigen auf das Corona-Virus SARS-Cov-2 kostenlos testen lassen, die symptomfrei sind und zu den berechtigten Personengruppen gehören: Einreisende aus Risikogebieten, Personen mit behördlicher Anordnung, Personen, deren Corona-Warn-App ein „erhöhtes Risiko“ anzeigt, sowie Angestellte an Hamburger Schulen. Die KV Hamburg erhofft sich durch dieses Angebot, Sie bis auf Weiteres in Ihrer Praxis entsprechend zu entlasten. Ungeachtet dessen bleibt auch die Testung symptomfreier Personen in Ihrer Praxis selbstverständlich weiterhin möglich. Eine aktualisierte Übersicht zu Testmöglichkeiten und Abrechnungsdetails finden Sie auf der Startseite der KV Homepage unter Informationen für Ärzte zum Corona-Virus (Sars-CoV-2).


Online-Lösung für Abrechnung der Abstriche bei Reiserückkehrern nach Rechtsverordnung (RVO)

Zur Erleichterung der Abrechnung für Testungen bei Reiserückkehrern bieten wir allen Vertragsärzten ab sofort die Möglichkeit der Onlineabrechnung über das Onlineportal der KV Hamburg unter: www.ekvhh.de oder portal.kvhh.kvsafenet.de und der Rubrik Coronavirus > Test Rückkehrer. Für Vertragsärzte ist die Verfahrensbeschreibung aus dem letzten Telegramm (Ausgabe 73) damit mit sofortiger Wirkung nicht mehr anzuwenden. Sofern Sie noch keinen Zugang zum Onlineportal besitzen oder Fragen zur Bedienung haben, wenden Sie sich bitte an Online-Services@kvhh.de. Die Übermittlung der notwendigen Abrechnungsinformationen (für das 3. Quartal) muss bis zum 05. Oktober erfolgen, damit die Abrechnungen gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) gebündelt in Rechnung gestellt werden können. Die Abrechnungserklärung im PDF Format ist weiterhin an die Mailadresse corona-ausland@kvhh.de zu übermitteln. Ausschließlich Privatärzte, die nicht über die KV Hamburg abrechnen, müssen weiter eine Excel-Datei und eine Abrechnungserklärung im PDF-Format übermitteln. Die Vorlage der Excel-Tabelle erhalten Sie auf Anfrage per Mail an „corona-ausland@kvhh.de“.
Bitte achten Sie darauf, dass die personengebundene Dokumentation erbrachter Leistungen in der Praxis erfolgt und nur auf Nachfrage der KV Hamburg nachzuweisen ist. Die Kosten für die Labordiagnostik nach der RVO werden bis zu einem Betrag
von 50,50 € pro Testung (inkl. Versandmaterial und Transportkosten) übernommen. Die Abrechnung erfolgt monatlich über die KV Hamburg. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Abrechnungsverfahren der Laborleistungen wenden Sie sich bitte an Herrn Bechtloff (Tel.: 040/ 22802 353; timo.bechtloff@kvhh.de).


Coronatests: Übergangsregelung zur Abrechnung von Laborleistungen nach Rechtsverordnung (RVO)

Labordiagnostische Leistungen, die zwischen dem 14. Mai und dem 14. August 2020 vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder von ihm beauftragten Dritten veranlasst wurden, können nun nachträglich über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.
– Testungen, die vom ÖGD zwischen dem 14. Mai und dem 31. Juli veranlasst wurden, können bis zum 30. September über die KVen zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung abgerechnet werden.
– Für Testungen, die bis zum 14. August veranlasst wurden, gelten vereinfachte Dokumentationspflichten (Themenseite Corona der KBV – Rechtliche Grundlagen – Dokument: Übergangsregelungen zu den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Erfüllung der Pflichten der Leistungserbringer).
– Das Labor ist bei einer nachträglichen Abrechnung verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung schriftlich zu bestätigen, keine Vergütung erhalten zu haben oder bereits erhaltene Beträge bis zur Höhe der RVO-Vergütung zu erstatten. Damit soll eine Mehrfachvergütung vermieden werden.

Falls für einen Monat bereits eine csv-Abrechnungsdatei des Labors an die KV Hamburg übermittelt wurde, ist im Falle von nachträglich zu erfassenden Fällen aus dem gleichen Monat eine zweite Datei zu übermitteln, in der nur die zusätzlichen – bisher noch nicht übermittelten – Fälle beinhaltet sein dürfen. Da der Dateiname auf den Monat der Testung zurückgreift und deshalb identisch wäre, bitten wir darum, die Datei mit dem Zusatz „_2“ vor der Endung .csv zu versehen (Beispiel: LAPPCR_202007_021234567_2.csv).

Grippeimpfung: Vorrang für Risikogruppen

Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts (RKI) empfiehlt eine Influenza-Impfung vor allem für Menschen, die ein besonders hohes Risiko für schwere Verläufe einer Grippe-Erkrankung haben. Gefährlich ist die Grippe insbesondere für ältere Menschen, chronisch Kranke und immungeschwächte Personen. Die Empfehlung gilt auch vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, wie die STIKO in einer aktuellen Stellungnahme (Stand 30.07.2020) bestätigt. Da die Epidemiologie beider Erkrankungen hinsichtlich der Risikogruppen für schwere Krankheitsverläufe deutliche Parallelen aufweist, soll für die kommende Influenzasaison 2020/21 eine hohe Impfquote in den Risikogruppen erreicht werden, um neben dem individuellen Schutz auch eine Entlastung des Gesundheitssystems zu gewährleisten. Außerdem empfiehlt die STIKO eine Grippe-Impfung für ärztliches und pflegerisches Personal, für Schwangere und für Bewohner von Alters- und Pflegeheimen. Eine Ausweitung der Impfempfehlung auf die gesamte Bevölkerung lehnt die STIKO ab. Die Impfungen sollten bereits jetzt begonnen werden, um dem vermuteten erhöhten Bedarf gerecht werden zu können.

KV erstattet Kosten für eHealth-Konnektor (Nachweis per Pseudo-GOP 96700)
Mit dem Update auf den eHealth-Konnektor sowie den passenden Modulen in der Praxissoftware erhalten Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP) Einzug in die Praxen. Als Praxisinhaber haben Sie Anspruch auf die Erstattung der Kosten im Rahmen der TI-Finanzierung, sobald Sie der KV Hamburg anzeigen, dass Sie die notwendigen Komponenten aktiviert haben.
Um die festgelegten Pauschalen zu erhalten, setzen Sie einfach in dem Quartal, in dem mindestens eines der Module (eMP und/oder NFDM) betriebsbereit ist, bei mindestens einem Behandlungsfall bei jeder Ihrer Betriebsstätten (auch Nebenbetriebsstätten) die Pseudo-GOP 96700 für die Finanzierung an. Damit bestätigen Sie verbindlich die Betriebsbereitschaft gegenüber der KV Hamburg. Dann zahlen wir die Ihnen zustehenden Pauschalen aus. Ein erneutes Ansetzen der GOP 96700 ist in einem Folgequartal nicht erforderlich. Erstattungsübersicht:

  • NFDM/eMP-Pauschale bei Update des Konnektors/PVS: Einmalig 530 Euro
  • Ein zusätzliches stationäres Kartenterminal je angefangene 625 Betriebsstättenfälle mit persönlichem Arzt-Patienten Kontakt: Einmalig 535 Euro je
    stationärem Kartenterminal
  • Zusatzpauschale je angefangene 625 Betriebsstättenfälle mit persönlichem
    Arzt-Patienten Kontakt: Einmalig 60 Euro (befristet bis zum 30. September
    2020)
  • Zuschlag zur Betriebskostenpauschale: 4,50 Euro pro Quartal

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/3/3/8/c/338cbc393f8d4081900945e7945464d7b06871c2/nr-74-vom-2020-09-15.pdf

Risikobewertung nach Kontakt zu COVID

Herr Dr. Kurzweg und Praxis haben untenstehende Risikobögen erstellt, die es Ihnen erleichtern sollen, die Situation besser einschätzen und handeln zu können, nachdem Kontakt der Mitarbeiter*Innen oder Ärzt*Innen mit COVID stattgefunden hat. Die Bögen wurden mit Hilfe der Vorgaben vom RKI erarbeitet.

Zum Download finden Sie die Dokumente auch unter folgendem Link

Rundschreiben der KV Nr. 73: Corona-Tests für Reise-Rückkehrer – Optionen, Termine, Abrechnung

Behörde erweitert Test-Optionen für Bürger

Die „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ hat weiteren Bevölkerungsgruppen einen Zugang zu einem Corona-Test eröffnet. Auf der Basis der entsprechenden Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums müssen nun Personen, die vom Gesundheitsamt individuell dazu aufgefordert wurden und Menschen, die in ein Alten- oder Pflegeheim einziehen oder in eine Rehabilitationseinrichtung überwiesen werden, einen Corona-Test absolvieren. Die Behörde hat die KV mit der Durchführung beauftragt.

Kontaktpersonen: Menschen, die mit positiv getesteten Menschen in Kontakt waren, können vom Gesundheitsamt aufgefordert werden, einen Test durchführen zu lassen. Solche Kontakte können beispielsweise bei einem Restaurant-Besuch entstanden sein. Niemand kann sich selbst zu einer Kontaktperson ernennen; dies ist nur und ausschließlich über das Gesundheitsamt möglich.

Diese Kontaktpersonen sollen in der Regel durch den fahrenden Notdienst (Arztruf Hamburg 116 117) getestet werden. Die Abrechnung erfolgt dann über die GOP 98245 und ist mit 95 Euro dotiert; die Labor-Anforderung erfolgt über das OEGD-Formular, das in den Einsatzwagen vorrätig sein wird. Jede weitere Kontaktperson, die im Rahmen eines solchen Besuches getestet wird, muss mit der GOP 98246 abgerechnet werden, das Honorar beträgt 25 Euro.

Kostenträger sind die zuständigen Gesundheitsämter. Das zuständige Gesundheitsamt erlässt die Aufforderung an die Kontaktperson, sich testen zu lassen. Sie können das Gesundheitsamt dieser Aufforderung entnehmen. Um eine Abrechnung möglich zu machen, haben wir den Gesundheitsämtern IK- und VK- Nummern zugeordnet. Diese sind in der Abrechnung an Stelle einer Krankenkasse-IK- bzw. VKNR einzugeben.

  • Gesundheitsamt Altona (IK 100002805, VKNR 02805)
  • Gesundheitsamt Bergedorf (IK 100002806, VKNR 02806)
  • Gesundheitsamt Eimsbüttel (IK 100002807, VKNR 02807)
  • Gesundheitsamt Hamburg-Mitte (IK 100002808, VKNR 02808)
  • Gesundheitsamt Hamburg-Nord (IK 100002809, VKNR 02809)
  • Gesundheitsamt Harburg (IK 100002810, VKNR 02810)
  • Gesundheitsamt Wandsbek (IK 100002811, VKNR 02811)

Es ist nicht auszuschließen, dass solche Personen auch in der Praxis um einen Test nachsuchen. Hierfür werden ebenfalls 25 Euro vergütet (GOP 98246). Für die Abrechnung müssen Sie Namen, Geburtsdatum und Adresse der Kontaktperson sowie die IK/VKNR und den Namen des jeweilig beauftragenden Gesundheitsamtes angeben. Die IK- und VKNR müssen per Hand im PVS hinterlegt werden. Wählen Sie hierfür im Praxisverwaltungssystem (PVS) unter Stammdaten „Neue Krankenkasse hinzufügen“. Anschließend gelangen Sie in den Krankenkassenstamm, in dem Sie die neue Kasse anlegen. Hier können Sie die Daten des Kostenträgers eintragen. Bei Fragen zur Eingabe im PVS wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Vertriebspartner oder Systembetreuer.

Alten- und Pflegeheim, Überweisung zur stationären Rehabilitation: „Ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen“ (Infektionsschutzgesetz), die in ein entsprechendes Alten- oder Pflegeheim einziehen, müssen vor dem Einzug ebenfalls auf das SARS CoV-2-Virus getestet werden. Gleiches gilt für Menschen, die eine stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen wollen. Die entsprechenden Personen erhalten vom betroffenen Alten- oder Pflegeheim oder der Reha-Einrichtung einen OEGD-Schein, den sie beim Arzt zur Legitimation vorlegen müssen. Für die Testung gilt die GOP 98244, das Honorar beträgt 25 Euro.

Für die Abrechnung müssen Sie Namen, Geburtsdatum und Adresse der Person sowie die Daten des Kostenträgers (VKNR 02813, Sozialbehörde G21-Covid-19) angeben Die VKNR muss ebenfalls per Hand im PVS hinterlegt werden.

Abrechnung Labor: Das Honorar für die entsprechende Labordiagnostik beträgt 50,50 € (inkl. Versandmaterial und Transportkosten). Die Abrechnung erfolgt monatlich über die KV Hamburg. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Abrechnungsverfahren der Laborleistungen wenden Sie sich bitte an Herrn Bechtloff (Tel.: 040/ 22802 353; timo.bechtloff@kvhh.de).

Eine aktuelle Übersicht der verschiedenen Testanlässe/ Personengruppen/Abrechnungswege finden Sie auf der Internetseite: (https://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2010/02/193/corona-testsin-praxenbersicht_2.pdf)

Nutzen Sie die Online-Reservierung für Corona-Test-Termine!

Wenn Sie in Ihrer Praxis Corona-Tests durchführen, bietet Ihnen die KV Hamburg die Möglichkeit an, entsprechende Termine online buchen zu lassen. Dieser sehr aufwandsarme Weg hat sich bereits bei der Installierung der „Infektpraxen“ im April bewährt. Sie können so viele Termine oder Blockzeiten in der Terminplattform der TSS einstellen, wie Sie mögen.

Die Bürger sollen künftig einen Termin zur Testung auf Corona über die Homepage www.116117.de selbständig buchen können. Wir werden diese Möglichkeit freischalten, sobald ausreichend Termine eingetragen sind. Hierzu wurde für jeden Arzt ein zusätzliches Terminprofil in der Datenbank der TSS zur Verfügung gestellt, das den Zusatz „Untersuchung auf Coronavirus“ beinhaltet. Dieses Terminprofil können Sie nutzen, um Termine zur Coronatestung freizugeben. Ob Sie diese Möglichkeit nutzen wollen oder nicht, ist Ihnen freigestellt. Bitte beachten Sie aber, dass die aktuelle Verpflichtung zur Meldung von regulären TSS-Terminen weiterhin besteht.

Die Einstellung der Termine auf die Coronatestung erfolgt auf die gleiche Weise, wie die Einstellung der regulären TSS-Termine. Achten Sie jedoch bitte zwingend darauf, dass bei der Termineinstellung die Profile nicht verwechselt werden. Wenn Sie Hilfe bei der Einstellung der Termine benötigen, hilft Ihnen das Infocenter unter der Tel. 22802-900 gern weiter. Anleitungen zum Einstellen finden Sie außerdem auf der Homepage der KV Hamburg unter www.kvhh.net/kvhh/pages/index/p/1012.

Abrechnungshinweise für Testungen bei Reiserückkehrern

In den Ausgaben 71 und 72 des Telegramms haben wir Sie bereits über die Besonderheiten des Leistungsumfanges, sowie der Labor-Beauftragung und der Vergütung der Corona-Testung bei Reiserückkehrern aus dem Ausland informiert. An dieser Stelle reichen wir Ihnen nun die erforderlichen Informationen zur Abrechnung nach.

Durchgeführt werden darf die Abstrichentnahme von Vertragsärzten, von KV- betriebenen Testzentren sowie von Privatärzten. Die Veranlassung der Testung erfolgt auf dem Muster OEGD. Bis dies über den PAV bezogen werden kann, können Sie hierfür übergangsweise das Muster 10c verwenden. Nicht-Vertragsärzte müssen der KV-Hamburg vorab mitteilen, dass Sie eine Testung gemäß RVO § 4 Abs. 2 Nr. 4a durchführen und abrechnen möchten. Die Teilnahme der Nicht- Vertragsärzte muss formlos per Email (corona-ausland@kvhh.de) angezeigt werden.

Die Vergütung für alle mit dem Abstrich verbundenen Leistungen (Abstrich, Beratung und ggf. Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis) mit Ausnahme der Laborleistungen beträgt pauschal 15 Euro. Gebührenordnungspositionen des EBM wie z. B. die Grund-/ Versicherten- oder Konsultationspauschale sind parallel nicht abrechnungsfähig.

Die Abrechnung der Abstrichentnahme und Test-Beauftragung erfolgt quartalsweise, jedoch nicht über die reguläre Quartalsabrechnung. Stattdessen muss ein gesonderter Weg mit einer eigenständigen Abrechnungserklärung und einer auszufüllenden Häufigkeitstabelle gegangen werden (beide Dokumente erhalten Sie zum Download auf unserer Homepage unter https://www.kvhh.net/kvhh/pa- ges/index/p/1409).

1. Abrechnungserklärung
Die Abrechnungserklärung drucken Sie sich aus, versehen diese mit Ihrem Praxisstempel und Ihrer Unterschrift, ergänzen falls erforderlich die weiteren Felder und schicken das Dokument eingescannt und als PDF gespeichert per Email an corona-ausland@kvhh.de.

2. Häufigkeitstabelle
Die von Ihnen durchgeführten Abstriche müssen in einer Häufigkeitstabelle festgehalten und am Quartalsende zur Abrechnung eingereicht werden.
– Sie füllen alle erforderlichen Felder aus (Name, Vorname, LANR, Anzahl der Abstriche)
– Wichtig: Sie geben die Anzahl der Abstriche je Monat an
– Am Quartalsende schicken Sie uns die Tabelle im Excel-Format (.xlsx) ebenfalls per Email an corona-ausland@kvhh.de.

Die für die Abrechnung zu übermittelnden Daten dürfen keinen Bezug zur getesteten Person aufweisen. Die personengebundene Dokumentation erbrachter Leistungen muss jedoch in der Praxis erfolgen und ggf. auf Nachfrage der KV Hamburg nachweisbar sein.

Die Kosten für die Labordiagnostik nach der RVO werden bis zu einem Betrag von 50,50€ (inkl. Versandmaterial und Transportkosten) übernommen. Die Abrechnung erfolgt monatlich über die KV Hamburg. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Abrechnungsverfahren der Laborleistungen wenden Sie sich bitte an Herrn Bechtloff (Tel.: 040/ 22802 353; timo.bechtloff@kvhh.de).

Alle stets aktuellen Informationen hierzu erhalten Sie auch auf unserer Homepage sowie in der Sonderausgabe „Corona“ des Abrechnungs-Newsletters.

Keine Tests für Schulklassen und Kitas in Arztpraxen

Immer mal wieder werden ganze Schulklassen – vor allem aus der Grundschule – und Kita-Kinder zu Tests in die Praxen niedergelassener Ärzte geschickt. Hintergrund ist in der Regel, dass in der Klasse oder der Kita ein Kind positiv getestet worden war. Dieses Vorgehen entspricht nicht den Absprachen zwischen KV und Schuldbehörde, die Tests können in den Praxen nicht durchgeführt und abgerechnet werden. Daran ändern auch telefonische Voranmeldungen in den Praxen nichts.

Solche Klassen oder Kitas werden vom DRK nach Aufforderung durch die Schulbehörde getestet. Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gibt es hierfür keine Abrechnungsmöglichkeit. Wenn Sie mit einem solchen Ansinnen konfrontiert wurden, bitten wir Sie schriftlich um Mitteilung, damit wir die Schulbehörde informieren können (infocenter@kvhh.de).

Ärzte dürfen keine Quarantäne anordnen

Einige Ärztinnen und Ärzte verbieten getesteten Personen, ihre Wohnung zu verlassen, zumindest bis zum Vorliegen des Testes. Zu solch einer quarantäne- ähnlichen Anordnung sind Ärzte nicht befugt; dies kann nur das Gesundheitsamt. Ärzte können lediglich die Empfehlung aussprechen, sich nicht in die Öffentlichkeit zu begeben. Wenn die Diagnose ein entsprechendes Ergebnis erbringt, kann auch eine AU ausgestellt werden.

Laborergebnisse: Hinweise zur Benachrichtigung

Aufgrund des stark erhöhten Anrufaufkommens bei der KVH, möchten wir bezüglich der Veröffentlichung von Testergebnissen noch ein paar Hinweise mitteilen, die Sie den Patienten mit auf den Weg geben können.

Die Testergebnisse aus den Testzentren der KVH (Farmsen/Altona), den Notfallpraxen und aus dem fahrenden Notdienst (116117) sind für die Patienten unter Verwendung der Labornummer über die Homepage der KVH (https://www.kvhh.net/kvhh/pages/index/p/1424) einsehbar.

Die Ergebnisse können in der Regel 2-3 Werktage nach Abstrichentnahme eingesehen werden. Erfolgt der Abstrich zum oder am Wochenende, kann sich die Veröffentlichung entsprechend verlängern. Da die Labore stark ausgelastet sind, kann es grundsätzlich zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Proben und damit zu einer verzögerten Veröffentlichung der Ergebnisse kommen. Die Veröffentlichungen werden regelmäßig aktualisiert.

Amtliche Veröffentlichungen

Auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg www.kvhh.de wird unter der Rubrik „Recht und Verträge / Amtliche Bekanntmachung“ Folgendes bekannt gegeben:

Verträge:
Vertrag zur Durchführung von Testungen auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) mit der Freien- und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, ab 19.August 2020

Quelle: https://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2009/10/72/nr-73-vom-2020-08-24.pdf

Rundschreiben KV Hamburg: Corona Test-Zentren, Reiserückkehrer, Abrechnungshinweise

Test-Zentren sollen Arztpraxen entlasten

Über die Sinnhaftigkeit der Teststrategie der Politik lässt ich trefflich streiten. So liegt die „Trefferquote“ der Testzentren am Flughafen und unserer eigenen um die 1 Prozent – und damit unter dem Durchschnitt der Quote, die wir in den vergangenen Monaten im Arztruf Hamburg hatten. Ob sich der enorme Aufwand und die Blockierung der Testkapazitäten hierfür lohnt, darf durchaus hinterfragt werden.

Gleichwohl haben die Reiserückkehrer nicht nur einen Anspruch auf diese Testung, sondern – sofern sie aus einem Risikogebiet kommen – sie sind sogar verpflichtet, den Test durchführen zu lassen. Um Ihre Arztpraxis vor einem unkontrollierten Ansturm solcher Menschen zu schützen, haben wir uns entschlossen, Testzentren einzurichten, in denen nur Testabstriche genommen werden.

Jeweils ein Zentrum haben wir in den Notfallpraxen in Altona nd Farmsen eingerichtet, ein weiteres wird in der Nähe von Hbf und ZOB folgen. Die Zentren werden enorm gut angenommen, es wird nahezu ohne Pause abgestrichen.

Wir hoffen, dass wir mit dieser Abkehr von der bisherigen Strategie der KV Hamburg in Ihrem Sinne gehandelt haben. Die vom Bundesgesundheitsministerium dekretierte ärztliche Vergütung von 15 Euro pro Abstrich ist nicht attraktiv und allenfalls dann akzeptabel, wenn die Testungen konzentriert und in hoher „Taktzahl“ erfolgen. Dies ist nicht zu gewährleisten, wenn die Testwilligen in den normalen Praxisablauf integriert werden sollen.

Trotzdem kann natürlich jeder Arzt auch solche Abstriche anbieten. Wir wissen, dass dies häufig in „Infektionssprechstunden“ konzentriert wird – einmal, um die infektiösen von den nicht infektiösen Patienten zu trennen aber auch, um die Schutzmaßnahmen effizient einsetzen zu können. Für den Fall, dass Sie solche Sprechstunden eingerichtet haben, bieten wir Ihnen an, diese über unserer Temrinvergabeplattform buchen zu lassen.

Buchungsmöglichkeit für Corona-Test-Termine

Zur Erleichterung der Durchführung der o. g. Testungen hat die KV Hamburg die Möglichkeit geschaffen, dass die Patienten einen Termin zur Testung auf Corona über die Termminplattform buchen. Hierzu wird für jeden Arzt ein zusätzliches Terminprofil in der Datenbank der TSS zur VErfügung gestellt, das den Zusatz „Untersuchung auf Coronavirus“ beinhaltet. Dieses TErminprofil können Sie nutzen, um Termine zir Coronatestung freizugeben. Ob Sie diese Möglichkeit nutzen wollen oder nicht, ist Ihnen freigestellt. Bitte beachten Sie aber, dass die aktuelle Verpflichtung zur Meldung von regulären TSS-Terminen weiterhin besteht.

Die Einstellung der Termine auf die Coronatestung erfolgt auf die gleiche Weise, wie die Einstellung der regulären TSS-Termine. Achten Sie jedoch bitte zwingend darauf, dass bei der Termineinstellung die Profile nicht verwechselt werden. Wenn Sie Hilfe bei der Einstellung der Termine benötigen, hilft Ihnen das Infocenter unter der Tel. 22802-900 gern weiter. Anleitungen zum Einstellen finden Sie außerdem auf der Homepage der KV Hamburg unter www.kvhh.net/kvhh/pages/index/p/1012.

Veranlassung der Testungen bei Reiserückkehrern aus dem Ausland

Veranlasst werden die Testungen bei Reiserückkehrern aus dem Ausland, unabhängig davon, ob es sich um ein Risikogebiet handelt, oder nicht, mittels dem Formular „OEGD“. Hierzu sind die neuen Felder „RVO“ und „§4 Nr. 4a) RVO Auslandsaufenthalt“ anzukreuzen. – Da dieses Formular jedoch voraussichtlich erst im September zur Verfügung steht, wird alternativ auf das Formular „Muster 10C“ zurückgegriffen. Hierzu trägt der Arzt das Wort „Rückkehrer“ unter der Zeile „Test nach Meldung erhöhtes Risiko durch Corona-Warn-App“ ein. Steht Ihnen auch dieses Formular nicht zur Verfügung, benutzen Sie das Formula „Muster 10“. Hier markieren Sie das Formualr mit dem Hinweis „Rückkehrer“.

Abrechnungshinweise für Testungen bei Reiserückkehrern aus dem Ausland

Die Abstrichentnahme sowie die Test-Veranlassung für Reiserückkehrer aus dem Ausland werden nicht in der normalen Quartalsabrechnung abgerechnet. Anlehnend an die Abrechnung der Laborleistungen, möchten wir auch für diese Leistungen einen möglichst unbürokratischen Weg der Abrechnung gestalten.

Die Bedingungen hierzu befinden sich aktuell in interner Abstimmung. Fest steht jedoch schon, dass die zur Abrechnung übermittelten Daten keinen Bezug zur getesteten Person aufweisen dürfen. Dennoch die Dokumentation in der Praxis namentlich erfolgen muss.

Quelle: https://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2009/10/72/nr-72-vom-2020-08-13.pdf

Übersicht der KBV: Tests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis

Viele Arztpraxen werden derzeit mit Testwünschen von Urlaubsrückkehrern konfrontiert. Zum aktuellen Stand der Dinge bezüglich des Ablaufs dieser Testungen hat die KBV ein Schaubild veröffentlicht, das wir hier gerne mit Ihnen teilen möchten:

Quelle: https://www.kbv.de/media/sp/KBV_UebersichtCoronatest.pdf

KV Hamburg Information zur Testung von Lehrkräften und Beschäftigten an Hamburger Schulen

Anspruch

  • Anspruch hat jeder Beschäftigte an einer Schule in Hamburg, also beispielsweise Lehrer, Sekretariatskräfte oder Hausmeister.
  • Der Anspruch beginnt mit dem letzten Tag der Schulferien am 5. August 2020
  • Der Vertrag läuft zunächst erst einmal bis zum 2. Oktober 2020
  • Der Berechtigte erhält zur Legitimation einen Berechtigungsschein der Schulbehörde; diesen bringt er zum Arztbesuch mit.
  • Der Berechtigungsschein wird in der Arztpraxis aufbewahrt; er ist nicht zur Abrechnung einzureichen.
  • Der Arzt/die Arztpraxis informiert den Berechtigten über das Testergebnis
  • Gilt für GKV-Versicherte und Nicht-GKV-Versicherte

Abstrich

  • Gemäß Vertrag dürfen nur Vertragsärzte mit Sitz in Hamburg den Abstrich vornehmen.
  • Der Arzt erhält 25 Euro pro Abstrich. Abgerechnet wird die Nummer 98243.
  • Die Abrechnungen von Arzt und Labor müssen unter der VKNR 02804 erfolgen, damit die Kosten identifiziert und der Schulbehörde in Rechnung gestellt werden können.
  • Die VKNR 02804 muss per Hand im PVS hinterlegt werden. Wählen Sie hierfür im Praxisverwaltungssystem (PVS) unter Stammdaten „Neue Krankenkasse hinzufügen“. Anschließend gelangen Sie in den Krankenkassenstamm, in dem Sie die neue Kasse anlegen. Hier können Sie die Daten des Kostenträgers (Behörde für Schule und Berufsbildung [BSB], VKNR 02804, gültig ab 01.07.2020) eintragen. Zusätzlich ist die IK-Nr.000002804 zu verwenden. (Bei Fragen zur Eingabe im PVS wenden SIe sich bitte an Ihren zuständigen Vertriebspartner oder Systembetreuer.)
  • Die Auszahlung der entsprechenden Gelder erfolgt mit der Quartalsberechnung.

Formular

  • Zur Anforderung beim Labor wird das Muster 10 (nicht 10 C!) genutzt.

Beauftragung Labor

  • Das Labor wird vom Arzt ausgesucht.
  • Laborärzte rechnen die GOP 32811 für den Nukleinsäurenachweis und die GOP 12221 für die ärztliche Leistung ab. Mit der Pauschale 40101 werden die Kosten ür Transport und Übermittlung des Untersuchungsergebnisses erstattet.

Übermittlung Testergebnis durch das Labor

  • An die Arztpraxis, die den Test veranlasst hat.

Kodieren nach ICD-10 durch die Arztpraxis

  • Kodierung der Testung: Z11 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten und U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
  • Im Falle eines negativen Testergebnisses ändert sich die Kodierung nicht.
  • Bei positivem Testergebnis ist wie folgt zu kodieren: U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen und Z22.8 G Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten.

Meldepflichten

  • Meldung aller klinisch-epidemologischen Verdachtsfälle, aller laborbestätigten COVID-19-Fälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt

Quelle KVH Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Stand 6.08.2020